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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE ORDNUNG FÜR DIE Art. 1. Die
Kongregation für die Glaubenslehre hat die Aufgabe, die Glaubens- und
Sittenlehre in der ganzen katholischen Kirche zu fördern und zu schützen[1].
In der Erfüllung dieser Aufgabe leistet sie einen Dienst an der Wahrheit und
schützt sie das Recht des Volkes Gottes auf die getreue und vollständige
Verkündigung des Evangeliums. Damit Glaube und Sitten durch verbreitete Irrtümer
keinen Schaden leiden, hat sie auch die Pflicht, Schriften und Meinungen zu überprüfen,
die dem rechten Glauben entgegengesetzt oder gefährlich scheinen[2]. Art. 2. Dieser
pastorale Grundauftrag kommt ferner allen Hirten der Kirche zu. Sie haben die
Pflicht und das Recht, sowohl als einzelne, wie auch in Partikularkonzilien
oder Bischofskonferenzen versammelt, darüber zu wachen, daß Glaube und
Sitten bei den ihnen anvertrauten Gläubigen keinen Schaden nehmen[3].
Zu diesem Zweck können sie sich auch der Glaubenskommissionen bedienen, die
institutionalisierte Beratungsorgane für die Bischofskonferenzen und die
einzelnen Bischöfe in ihrer Sorge um die Glaubenslehre darstellen[4].
Dabei bleibt aber das Prinzip unangetastet, daß der Heilige Stuhl zu jeder
Zeit intervenieren kann; dies tut er normalerweise dann, wenn der Einfluß
einer Veröffentlichung über die Grenzen einer Bischofskonferenz hinausgeht
oder der Glaube einer besonders schweren Gefahr ausgesetzt ist[5].
In diesem Fall hält sich die Glaubenskongregation an die im folgenden
beschriebene Verfahrensweise. I. Vorprüfung
Art. 3. Die
angezeigten, wie auch immer verbreiteten Schriften und Lehrmeinungen werden
vom zuständigen Ufficio einer
aufmerksamen Lektüre unterzogen, deren Ergebnis dem Congresso zur Prüfung vorgelegt wird. Nach einer ersten Bewertung
der Gewichtigkeit der Frage entscheidet der Congresso,
ob ein Studium durch das Ufficio
vorzunehmen ist oder nicht. II. Studium
durch das Ufficio Art. 4. Nach
Feststellung seiner Authentizität wird die Schrift unter Mitarbeit eines oder
mehrerer Konsultoren oder anderer Fachleute einer sorgfältigen Prüfung
unterzogen[6]
. Art. 5. Das
Ergebnis dieser Prüfung wird dem Congresso
vorgetragen, der darüber entscheidet, ob es ausreichend ist, um bei den örtlichen
Autoritäten zu intervenieren, oder ob eine ausführlichere Prüfung gemäß
den beiden vorgesehenen Verfahrensweisen, dem ordentlichen oder dringlichen
Lehrprüfungsverfahren[7],
erforderlich ist. Art. 6. Die
Kriterien für diese Entscheidung ergeben sich von den möglichen vorhandenen
Irrtümern, wobei deren Offensichtlichkeit, Schwere, Verbreitung, Einfluß und
Gefahr für die Gläubigen zu berücksichtigen sind. Art. 7. Hält
der Congresso die durchgeführte Prüfung
für ausreichend, kann er den Fall direkt dem Ordinarius übergeben und durch
dessen Vermittlung dem Autor die in der Schrift enthaltenen lehrmäßigen
Probleme zur Kenntnis bringen. In diesem Fall wird der Ordinarius[8]
aufgefordert, die Frage zu vertiefen und den Autor zu ersuchen, daß er die
notwendigen Klarstellungen vornehme, die anschließend dem Urteil der
Kongregation zu unterbreiten sind. III. Ordentliches
Lehrprüfungsverfahren Art. 8. Das
ordentliche Prüfungsverfahren wird angewandt, wenn eine Schrift schwere lehrmäßige
Irrtümer zu enthalten scheint, deren Aufdeckung ein sorgfältiges
Unterscheidungsvermögen erfordert und deren möglicher negativer Einfluß auf
die Gläubigen nicht zu besonderer Eile anzutreiben scheint. Dieses Verfahren
hat zwei Phasen: die interne Phase, die aus der am Sitz der Kongregation
vorgenommenen Voruntersuchung besteht[9],
und die externe Phase, welche die Beanstandung und den Dialog mit dem Autor
vorsieht[10]. Art. 9. Der Congresso
bestimmt zwei oder mehrere Fachleute, welche die entsprechenden Schriften
einer Prüfung unterziehen, in einem eigenen Gutachen dazu Stellung nehmen und
beurteilen, ob der Text mit der kirchlichen Lehre übereinstimmt. Art. 10. Der
Congresso bestimmt auch den «relator
pro auctore», dessen Aufgabe es ist, die positiven Aspekte der Lehre und die
Vorzüge des Autors wahrheitsgemäß aufzuzeigen, zur richtigen Interpretation
seines Denkens im allgemeinen theologischen Kontext beizutragen und ein Urteil
über den Einfluß der Ansichten des Autors abzugeben. Zu diesem Zweck hat er
das Recht auf Einsicht in alle den Fall betreffenden Akten. Art. 11. Der
Bericht des Ufficio, der alle zur Prüfung
des Falles nützlichen Unterlagen, die Gutachten der Fachleute und die
Darstellung des «relator pro auctore» enthält, wird der Consulta zugeleitet. Art. 12. Zur
Consulta können neben den
Konsultoren, dem «relator pro auctore», dem Ordinarius des Autors, der sich
nicht vertreten lassen kann und an die Schweigepflicht gebunden ist, auch die
Fachleute eingeladen werden, welche die Gutachten vorbereitet haben[11].
Der «relator pro auctore» stellt zu Beginn der Diskussion den Sachverhalt in
einer umfassenden Stellungnahme dar. Danach geben der Ordinarius des Autors,
die Fachleute und alle Konsultoren mündlich und schriftlich ihr Gutachten zum
Inhalt der untersuchten Veröffentlichung ab. Der «relator pro auctore» und
die Fachleute können auf mögliche Einwände antworten und Klarstellungen
vorschlagen. Art. 13. Nach
Abschluß der Diskussion bleiben zur allgemeinen Abstimmung über den Ausgang
der Prüfung allein die Konsultoren im Sitzungszimmer, um festzustellen, ob
die Schrift lehrmäßige Irrtümer oder gefährliche Auffassungen enthält.
Diese sind im Licht der in der Professio
fidei[12]
enthaltenen unterschiedlichen Kategorien der Wahrheitsverkündigung konkret
anzugeben. Art. 14. Das
gesamte Dossier mit dem Protokoll über die Diskussion, dem
Abstimmungsergebnis und den Gutachten der Konsultoren wird der Prüfung der Sessione ordinaria [Ordentlichen Versammlung] der Kongregation vorgelegt; diese entscheidet, ob
eine Beanstandung des Autors erfolgen soll, und wenn ja, welche Punkte zu
beanstanden sind. Art. 15. Die
Entscheidungen der Sessione ordinaria werden dem Papst vorgelegt[13]. Art. 16. Falls
in der vorausgehenden Phase entschieden worden ist, eine Beanstandung
vorzunehmen, sind der Ordinarius des Autors oder die betreffenden Ordinarien
zu informieren, ebenso die zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls. Art. 17. Die
Zusammenstellung der zu beanstandenden irrigen oder gefährlichen Ansichten
wird, versehen mit einer entsprechenden Begründung und der zur Verteidigung
erforderlichen Dokumentation «reticito nomine», durch den Ordinarius dem
Autor und seinem Ratgeber zugestellt. Der Autor hat das Recht, diesen zu seiner Unterstützung zu benennen; dazu ist das
Einverständnis des Ordinarius erforderlich. Der Autor muß innerhalb einer
Frist von drei Monaten schriftlich seine Antwort vorlegen. Es ist angebracht,
daß der Ordinarius zusammen mit der schriftlichen Antwort des Autors der
Kongregation ein eigenes Gutachten zukommen läßt. Art. 18. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit einer persönlichen
Begegnung des Autors mit Vertretern der Kongregation. Dabei ist auch dessen
Ratgeber anwesend, der an dem Gespräch aktiv teilnimmt. In diesem Fall haben
die Vertreter der Kongregation, die vom Congresso
bestimmt werden, ein Gesprächsprotokoll abzufassen und dieses zusammen mit
dem Autor und seinem Ratgeber zu unterschreiben. Art. 19. Falls
der Autor die geforderte schriftliche Antwort nicht übermittelt, trifft die Sessione ordinaria die entsprechenden Entscheidungen. Art. 20. Der
Congresso prüft die schriftliche
Antwort des Autors sowie das Protokoll des eventuell erfolgten Gesprächs.
Falls diese wirklich neue lehrmäßige Elemente enthalten, die eine
eingehendere Bewertung erfordern, entscheidet er, ob die Frage erneut der Consulta vorzulegen ist, die durch andere Fachleute erweitert werden
könnte, auch durch den gemäß Art. 17 bestimmten Ratgeber des Autors. Im
gegenteiligen Fall werden die schriftliche Antwort und das Gesprächsprotokoll
direkt der Sessione ordinaria zur Beurteilung unterbreitet. Art. 21. Sollte
die Sessione ordinaria die Frage als
gelöst und die Antwort für ausreichend erachten, wird die Angelegenheit
nicht weiter verfolgt. Im gegenteiligen Fall sind, auch zum Wohl der Gläubigen,
die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus entscheidet die Sessione
ordinaria, ob und wie das Ergebnis der Lehrprüfung zu veröffentlichen
ist. Art. 22. Die
Entscheidungen der Sessione
ordinaria
werden dem Papst zur Approbation vorgelegt und danach dem Ordinarius des
Autors, der Bischofskonferenz und den zuständigen Dikasterien mitgeteilt. IV. Dringliches
Lehrprüfungsverfahren Art. 23. Das
dringliche Lehrprüfungsverfahren wird angewandt, wenn eine Schrift
offensichtlich und sicher Irrtümer enthält und wenn durch deren Verbreitung
ein schwerer Schaden für die Gläubigen entstehen könnte oder bereits
entstanden ist. In diesem Fall werden sofort der Ordinarius oder die
betreffenden Ordinarien sowie die zuständigen römischen Dikasterien
benachrichtigt. Art. 24. Der
Congresso bestimmt eine Kommission
mit dem besonderen Auftrag, die irrigen und gefährlichen Ansichten so schnell
wie möglich näher zu bezeichnen. Art. 25. Die
von dieser Kommission ausfindig gemachten Ansichten werden zusammen mit der
entsprechenden Dokumentation der Sessione
ordinaria
unterbreitet, die der Prüfung der Frage Vorrang einräumt. Art. 26. Falls
die Sessione ordinaria die genannten
Ansichten tatsächlich als irrig oder gefährlich beurteilt, werden sie nach
der Approbation des Papstes durch den Ordinarius dem Autor übermittelt mit
der Aufforderung, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten
richtigzustellen. Art. 27. Hält
es der Ordinarius nach Anhörung des Autors für notwendig, diesen auch um
eine schriftliche Erklärung zu bitten, muß diese zusammen mit der
Stellungnahme des Ordinarius der Kongregation zugesandt werden. Diese Erklärung
wird daraufhin der Sessione
ordinaria
zur Entscheidung vorgelegt. V. Maßnahmen Art. 28. Sollte
der Autor die angezeigten Irrtümer nicht in befriedigender Weise und in
angemessener öffentlicher Form richtigstellen und die Ordentliche Versammlung
zur Schlußfolgerung kommen, daß er sich die Straftat der Häresie, der
Apostasie oder des Schismas zugezogen hat[14],
schreitet die Kongregation zur Erklärung der latae sententiae zugezogenen Strafen[15];
gegen diese Erklärung ist eine Beschwerde nicht zugelassen. Art. 29. Wenn
die Sessione ordinaria das
Vorhandensein von lehrmäßigen Irrtümern feststellt, die keine Strafen latae
sententiae vorsehen[16],
handelt die Kongregation nach Maßgabe des universalen[17]
bzw. Eigenrechts[18]. Papst
Johannes Paul II. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 30. Mai
1997 gewährten Audienz die vorliegende Ordnung, die in der Ordentlichen
Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, gebilligt und die Art.
28-29 in forma specifica approbiert
und deren Veröffentlichung angeordnet contrariis
quibuslibet non obstantibus. Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem
29. Juni 1997, am Hochfest der heiligen Apostel Petrus und Paulus. + Joseph Card.
RATZINGER + Tarcisio
Bertone, S.D.B. [1]
Vgl. Apostolische Konstitution Pastor
bonus, Art. 48: AAS 80 (1988) 873. [2]
Vgl. ebd., Art. 51, Nr. 2 und Regolamento
proprio della Congregazione per la Dottrina della Fede, Art. 4b. [3]
Vgl. CIC, can. 823 §§ 1,2; CCEO,
can. 652 § 2. [4]
Vgl. Kongregation für die
Glaubenslehre, Schreiben über die Glaubenskommissionen, 23. November
1990, Nr. 3. [5]
Vgl. Apostolische Konstitution Pastor
bonus, Art. 48: AAS 80 (1988) 873. [6]
Vgl. Regolamento proprio della
Congregazione per la Dottrina della Fede, Art. 74. [7]
Vgl. ebd., Art. 66 § 2. [8]
Vgl. CIC, cann. 134 §§ 1,2;
295 § 1; CCEO, can. 984 §§
1-3. [9]
Vgl. Nr. 8-15. [10]
Vgl. Nr. 16-22. [11]
Vgl. Apostolische Konstitution Pastor
bonus, Art. 12: AAS 80 (1988) 855. [12]
Vgl. AAS 81 (1989) 104f. [13]
Vgl. Regolamento proprio della
Congregazione per la Dottrina della Fede, Art. 16 § 2 und Art. 77. [14]
Vgl. CIC, can. 751. [15]
Vgl. CIC, can. 1364 § 1; CCEO, cann. 1436 § 1 und 1437. [16]
Vgl. CIC, can. 752; CCEO, can. 599. [17]
Vgl. CIC, can. 1371, n. 1; CCEO, can. 1436 § 2. [18]
Vgl. Apostolische Konstitution Pastor
bonus, Art. 52: AAS 80 (1988) 874.
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