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KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN GRUNDNORMEN FÜR DIE AUSBILDUNG LIBRERIA EDITRICE VATICANA KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG I. Der ständige Diakonat, wiederhergestellt vom II. Vatikanischen Konzil in übereinstimmender Kontinuität mit der antiken Überlieferung und mit den diesbezüglichen Beschlüssen des ökumenischen Konzils von Trient, hat in den letzten Jahrzehnten vielerorts starken Auftrieb erhalten und vielversprechende Früchte zum vollen Nutzen der dringenden Missionsaufgabe der Neu-Evangelisierung hervorgebracht. Der Heilige Stuhl und zahlreiche Episkopate haben es nicht verabsäumt, normgebende Elemente und Anhaltspunkte für das Leben und die Ausbildung von Diakonen anzubieten, und damit eine kirchliche Praxis gefördert, die für ihre Verbreitung heute dringend einheitlicher Kriterien, weiterer klärender Elemente und, auf operativer Ebene, pastoraler Anregungen und Präzisierungen bedarf. Die ganze Wirklichkeit des Diakonats (grundlegende lehramtliche Auffassung, daraus folgendes Berufsverständnis und Vorbereitung, Leben, Dienst, Spiritualität und Weiterbildung) verlangt heute eine Überprüfung des bisher zurückgelegten Weges, um im Einklang mit den Stimmen und Intentionen des II. Vatikanischen Konzils zu einer umfassenden Klärung zu gelangen, die für einen Neuimpuls dieser Stufe des Weihestandes unerläßlich ist. Die Kongregationen für das Katholische Bildungswesen und für den Klerus haben nach Veröffentlichung der Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis für die Ausbildung zum Priestertum und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Priester die Notwendigkeit erkannt, dem Thema »Ständiger Diakonat« besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, auch um thematisch zu ergänzen, was die ersten beiden Weihegrade betrifft und in ihre Zuständigkeit fällt. Die beiden Kongregationen haben deshalb nach Anhören des Weltepiskopats und zahlreicher Experten ihre Vollversammlungen im November 1995 diesem Thema gewidmet. Alles, was man gehört und mitgeteilt erhalten hatte, war zusammen mit unzähligen eingegangenen Erfahrungen Gegenstand aufmerksamen Studiums seitens der Mitglieder im Kardinals- und Bischofsrang; die beiden Kongregationen haben daraus die vorliegenden Endfassungen der Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium und des Direktoriums für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone erarbeitet, die aus allen geographischen Zonen stammende und daher in hohem Maße repräsentative Anträge, Hinweise und Vorschläge getreu wiedergeben. Die Arbeiten der beiden Vollversammlungen haben zahlreiche Elemente der Übereinstimmung und jenes heute immer stärker wahrzunehmende Bedürfnis nach einer aufeinander abgestimmten Harmonie zutage treten lassen zum Vorteil der Einheitlichkeit in der Ausbildung und der pastoralen Effizienz des kirchlichen Dienstamtes angesichts der Herausforderungen des dritten Jahrtausends, an dessen Schwelle wir stehen. Daher haben die Väter selbst die beiden Dikasterien ersucht, die gleichzeitige Abfassung der beiden Dokumente zu besorgen, sie gleichzeitig zu veröffentlichen und beiden nur eine einzige, gemeinsame Einführung voranzustellen, die die wesentlichen Elemente enthält. Die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erstellte Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium will nicht nur einige richtungsweisende Grundsätze über die Ausbildung der ständigen Diakone bieten, sondern auch die eine oder andere Weisung erteilen, die von den Bischofskonferenzen bei der Ausarbeitung ihrer nationalen »Ratio« beachtet werden sollen. Absicht der Kongregation war es, den Bischöfen analog zur Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis diesen Behelf anzubieten, um ihnen bei der entsprechenden Erfüllung der Normen von CIC, can. 236, zu helfen und somit für die Kirche die Einheit, Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der Ausbildung von ständigen Diakonen zu gewährleisten. Was das Direktorium für den Dienst und das Leben der ständigen Diakone betrifft, so hat es nicht bloß mahnenden Wert, sondern besitzt genauso wie das vorausgegangene Direktorium für die Priester dort, wo seine Normen »gleiche Disziplinarvorschriften wie der Codex des kanonischen Rechtes anführen« oder »die Anwendungsweisen der allgemeinen Gesetze der Kirche genauer bestimmen, ihre theoretischen Gründe erläutern und ihre zuverlässige Beachtung einschärfen bzw. anmahnen«,(1 )auch rechtsverbindlichen Charakter. In eben diesen Fällen muß es als formales allgemeines Ausführungsdekret angesehen werden (vgl. can. 32). Obwohl die beiden Dokumente, die jetzt, jedes in der Verantwortlichkeit des betreffenden Dikasteriums, veröffentlicht werden, ihre eigene Identität und ihren spezifischen Rechtswert bewahren, berufen sie sich aufeinander und ergänzen sich auf Grund ihres logischen Zusammenhangs gegenseitig, und man kann nur lebhaft wünschen, daß sie überall in ihrer Vollständigkeit vorgestellt, aufgenommen und angewandt werden. Die hier gemeinsam veröffentlichte Einführung, Bezugs- und Inspirationspunkt für das ganze Normenwerk, bleibt unlösbar mit den einzelnen Dokumenten verbunden. Sie hält sich an die historischen und pastoralen Aspekte des ständigen Diakonats mit besonderer Bezugnahme auf die praktische Dimension der Ausbildung und des Dienstes. Die lehramtlichen Elemente, die die Ausführungen untermauern, gehören zu der in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils und im Anschluß daran vom Päpstlichen Lehramt formulierten Lehre. Die Dokumente kommen einem weithin geltend gemachten Bedürfnis nach, die Unterschiedlichkeit der Ansätze der bisher sowohl auf der Ebene der Prüfung und Vorbereitung als auch im Bereich der praktischen Ausübung des Amtes und der Weiterbildung durchgeführten Versuche zu klären und zu regeln. Auf diese Weise wird man jene Weisungsstabilität sicherstellen können, die gewiß zugleich mit der legitimen Pluralität die unerläßliche Einheit gewährleisten wird, und als Folge davon die Fruchtbarkeit eines Dienstes, der bereits gute Früchte hervorgebracht hat und einen gültigen Beitrag zur Neu-Evangelisierung an der Schwelle des dritten Jahrtausends verheißt. Die in den beiden Dokumenten enthaltenen Weisungen betreffen die ständigen Diakone, die dem Diözesanklerus angehören, obschon viele dieser Weisungen, mit den erforderlichen Anpassungen, auch die ständigen Diakone berücksichtigen müssen, die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens sind. EINFÜHRUNG(2) I. Das geweihte Amt 1. »Um Gottes Volk zu weiden und immerfort zu mehren, hat Christus der Herr in seiner Kirche verschiedene Dienstämter eingesetzt, die auf das Wohl des ganzen Leibes ausgerichtet sind. Denn die Amtsträger, die mit heiliger Vollmacht ausgestattet sind, stehen im Dienste ihrer Brüder, damit alle, die zum Volke Gottes gehören und sich daher der wahren Würde eines Christen erfreuen, in freier und geordneter Weise sich auf das nämliche Ziel hin ausstrecken und so zum Heile gelangen«.(3) Das Weihesakrament »gleicht durch eine besondere Gnade des Heiligen Geistes den Empfänger Christus an, damit er als Werkzeug Christi seiner Kirche diene. Die Weihe ermächtigt ihn, als Vertreter Christi, des Hauptes, in dessen dreifacher Funktion als Priester, Prophet und König zu handeln«.(4) Durch das Weihesakrament wird die Sendung, die Christus seinen Aposteln anvertraut hat, in der Kirche weiterhin ausgeübt bis zum Ende der Zeiten. Es ist somit das Sakrament des apostolischen Dienstes.(5)Der sakramentale Akt der Ordination geht über eine bloße Wahl, Bestimmung, Delegation oder Einsetzung durch die Gemeinschaft hinaus, denn er verleiht eine Gabe des Heiligen Geistes, die die Ausübung einer heiligen Gewalt gestattet, die nur von Christus, durch seine Kirche, kommen kann.(6) »Der vom Herrn Gesandte spricht und handelt nicht in eigener Autorität, sondern kraft der Autorität Christi; er spricht zu der Gemeinde nicht als eines ihrer Glieder, sondern im Namen Christi. Niemand kann sich selbst die Gnade verleihen; sie muß geschenkt und angeboten werden. Das setzt Diener der Gnade voraus, die von Christus bevollmächtigt sind«.(7) Das Sakrament des apostolischen Dienstes umfaßt drei Grade. Denn »das aus göttlicher Einsetzung kommende kirchliche Dienstamt wird in verschiedenen Ordnungen ausgeübt von jenen, die schon seit alters Bischöfe, Priester, Diakone heißen«.(8) Zusammen mit den Priestern und den Diakonen, die ihnen Hilfe leisten, haben die Bischöfe das Hirtenamt in der Gemeinschaft übernommen und stehen an Gottes Stelle der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult und als Diener in der Leitung.(9) Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes »hängt innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft 'Knechte Christi' (vgl. Röm 1, 11) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig 'Knechtsgestalt' angenommen hat (Phil 2, 7)«.(10) Außerdem hat das kirchliche Amt kollegialen(11) und persönlichen Charakter,(12) weil »der sakramentale Dienst in der Kirche, der im Namen Christi ausgeübt wird, einen personalen Charakter und eine kollegiale Form hat«.(13) II. Der Stand des Diakonats 2. Der Dienst der Diakone in der Kirche ist seit den Zeiten der Apostel nachgewiesen. Nach einer fundierten Überlieferung, die schon von Irenäus bezeugt worden und in die Weiheliturgie eingegangen ist, hat der Diakonat mit der Einsetzung der »Sieben« begonnen, von der die Apostelgeschichte (6, 1-6) berichtet. Die Diakone, deren Dienst in der Kirche stets hoch in Ehren gehalten wurde, bilden also die unterste Stufe der heiligen Hierarchie.(14) Der hl. Paulus grüßt sie zusammen mit ihren Bischöfen am Anfang des Briefes an die Philipper (vgl. Phil 1, 1) und im ersten Brief an Timotheus bespricht er die Eigenschaften und Tugenden, über die sie verfügen müssen, um ihren Dienst auf würdige Weise zu versehen (vgl. 1 Tim 3, 8-13).(15) Die Literatur der Kirchenväter bestätigt von Anfang an diese hierarchische Ämterstuktur der Kirche, die den Diakonat einschloß. Für den hl. Ignatius von Antiochien(16) erscheint eine Teilkirche ohne Bischof, Presbyter (Priester) und Diakone undenkbar. Er unterstreicht, daß der Dienst des Diakons nichts anderes ist als »der Dienst Jesu Christi, der vor aller Zeit beim Vater war und am Ende der Zeiten erschienen ist«. »Denn sie sind nicht für den Dienst bei Tisch zuständig, sondern Diener der Kirche Gottes«. DieDidascalia Apostolorum(17) und die Väter der folgenden Jahrhunderte zeugen ebenso wie die verschiedenen Konzilien(18) und die kirchliche Praxis(19) vom Fortbestand und der Entwicklung dieser Offenbarungstatsache. Der Diakonat war in der abendländischen Kirche bis zum 5. Jahrhundert eine blühende Einrichtung; danach erfuhr er aus verschiedenen Gründen einen langsamen Niedergang, bis er schließlich nur mehr Durchgangsstufe für die Kandidaten zur Priesterweihe war. Das Konzil von Trient verfügte die Wiedereinführung des ständigen Diakonats, wie in alten Zeiten und gemäß der ihm eigentümlichen Natur, als ursprüngliches Amt in der Kirche.(20) Doch fand diese Vorschrift keine konkrete Verwirklichung. Das II. Vatikanische Konzil hat beschlossen, daß »in Zukunft der Diakonat als eigene und beständige hierarchische Stufe wiederhergestellt... [und] auch verheirateten Männern reiferen Alters, ferner geeigneten jungen Männern erteilt [werden kann], für die jedoch der feststehenden Tradition gemäß das Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muß«.(21) Für diese Entscheidung gab es im wesentlichen drei Gründe: a) der Wunsch, die Kirche durch die Funktionen des diakonischen Dienstes zu bereichern, die sonst in vielen Regionen kaum hätten ausgeübt werden können; b) die Absicht, durch die Gnade der Diakonenweihe diejenigen zu stärken, die bereits de facto diakonische Funktionen ausübten; c) das sorgende Bemühen, jene Regionen, die unter Priestermangel leiden, mit geistlichen Dienern auszustatten. Diese Gründe lassen klar erkennen, daß keineswegs beabsichtigt ist, durch die Wiederherstellung des ständigen Diakonates der Bedeutung, der Rolle und dem Reichtum des Amtspriestertums Abbruch zu tun, gerade auch wegen seiner Unersetzlichkeit, immer großzügig angestrebt werden muß. Zur Umsetzung der Weisungen des Konzils legte Paul VI. mit dem Apostolischen Schreiben Sacrum diaconatus ordinem (18. Juni 1967)(22) die allgemeinen Normen für die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in der lateinischen Kirche fest. Im darauffolgenden Jahr approbierte er mit der Apostolischen Konstitution Pontificalis romani recognitio (18. Juni 1968)(23) den neuen Ritus für die Erteilung der Weihestände des Episkopats, des Presbyterats und des Diakonats und definierte außerdem Inhalt und Form der jeweiligen Weihespendung; und mit dem Apostolischen Schreiben Ad pascendum (15. August 1972)(24) gab er schließlich genau die Bedingungen für die Zulassung und die Weihe der Kandidaten für den Diakonat an. Die wesentlichen Elemente dieser Regelungen wurden in die Normen des von Papst Johannes Paul II. am 25. Januar 1983 promulgierten Codex des kanonischen Rechtes aufgenommen.(25) Vor dem Hintergrund der allgemeinen Gesetzgebung nahmen und nehmen noch immer viele Bischofskonferenzen nach vorheriger Billigung durch den Heiligen Stuhl die Wiederherstellung des ständigen Diakonats in ihren Nationen vor und erlassen diesbezüglich ergänzende Vorschriften. III. Der ständige Diakonat 3. Die jahrhundertelange Erfahrung der Kirche legte die Vorschrift nahe, wonach die Priesterweihe nur demjenigen erteilt werden darf, der zuvor den Diakonat erhalten und ihn entsprechend ausgeübt hat.(26) Dennoch darf die Diakonenweihe »nicht als bloße Durchgangsstufe zum Priestertum angesehen werden«.(27) »Eine der Früchte des II. Vatikanischen Konzils war die Entschlossenheit zur Wiederherstellung des Diakonats als eigene und beständige hierarchische Stufe«.(28) Durch die »an die geschichtlichen Verhältnisse und pastoralen Ausblicke gebundenen Motivationen«, die von den Konzilsvätern aufgenommen wurden, »war auf geheimnisvolle Weise der Heilige Geist, Protagonist des Lebens der Kirche, am Werk und führte eine Neurealisierung des vollständigen Bildes der traditionsgemäß aus Bischöfen, Priestern und Diakonen zusammengesetzten Hierarchie herbei. Auf diese Weise förderte man die Neubelebung der christlichen Gemeinden, die zunehmend jenen blühenden Gemeinden der ersten Jahrhunderte entsprachen, die, wie die Apostelgeschichte bezeugt, stets unter dem Antrieb des göttlichen Beistands von den Aposteln gegründet worden waren«.(29) Der ständige Diakonat stellt für die Sendung der Kirche eine wichtige Bereicherung dar.(30) Da den Diakonen munera (Aufgaben) zustehen, die für die Kirche lebensnotwendig sind,(31) ist es angebracht und nützlich, daß vor allem in den Missionsgebieten(32) Männer, die in der Kirche, sei es im liturgischen und pastoralen Leben, sei es in sozialen und karitativen Werken, zu einem wahrhaft diakonischen Dienst berufen sind, »durch die von den Aposteln her überlieferte Handauflegung gestärkt und dem Altar enger verbunden werden, damit sie ihren Dienst mit Hilfe der sakramentalen Diakonatsgnade wirksamer erfüllen können«.(33) Aus dem Vatikan, 22. Februar 1998, Fest der Kathedra Petri. Kongregation für das katholische Bildungswesen Kongregation für den Klerus
KONGREGATION FUR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN RATIO FUNDAMENTALIS INSTITUTIONIS GRUNDNORMEN EINLEITUNG 1. Die einzelnen Bildungsgänge 1. Die ersten Richtlinien für die Ausbildung der ständigen Diakone wurden mit dem Apostolischen Schreiben »Sacrum diaconatus ordinem« (1) erlassen. Diese Richtlinien wurden im Rundschreiben Come è a conoscenza der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 16. Juli 1969 aufgegriffen und näher verdeutlicht. In diesem Schreiben waren »verschiedene Formen der Ausbildung« entsprechend den »verschiedenen Formen des Diakonats« (für Ehelose, für Verheiratete, für »Diakone, die für Missions- oder Entwicklungsländer bestimmt sind«, oder für solche, die berufen sind, »ihren Dienst in Ländern mit einem gewissen Zivilisationsstand und einigermaßen hohem kulturellen Niveau zu leisten«) vorgesehen. Bezüglich der lehrmäßigen Ausbildung wurde bestimmt, daß sie höher als die eines einfachen Katecheten sein mußte und in gewisser Weise der des Priesters entsprechen sollte. Im weiteren wurden die Lehrinhalte aufgeführt, die bei der Erstellung des Studienprogramms zu berücksichtigen waren.(2) Das nachfolgende Apostolische Schreiben Ad pascendum legte genauer fest: »Was den theologischen Studiengang anbelangt, der der Weihe der ständigen Diakone vorauszugehen hat, so ist es Aufgabe der Bischofskonferenzen, unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände geeignete Normen zu erlassen und diese der Heiligen Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Gutheißung vorzulegen«.(3) Der neue Codex des kanonischen Rechtes übernimmt in can. 236 die wesentlichen Elemente dieser Richtlinie. 2. Rund dreißig Jahre nach den ersten Richtlinien und mit Hilfe der nachfolgenden Erfahrungen wurde es nunmehr als angebracht erachtet, die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium zu erarbeiten. Sie möchte als eine Hilfe verstanden werden, um bei aller Berücksichtigung der rechtmäßigen Unterschiede zu einer Orientierung und Harmonisierung der Ausbildungsprogramme zu gelangen, die von den Bischofskonferenzen und den Diözesen entworfen wurden und die gelegentlich stark voneinander abweichen. 2. Die Bezugnahme auf eine sichere Theologie des Diakonats 3. Die Effektivität der Ausbildung der ständigen Diakone hängt zum großen Teil vom theologischen Verständnis des Diakonats ab, das ihr zugrunde gelegt wird. Denn dieses Verständnis liefert die Koordinaten für die Festlegung und Orientierung des Ausbildungswegs und zeigt gleichzeitig das Ziel auf, das anzustreben ist. Das über tausendjährige fast vollständige Verschwinden des ständigen Diakonats in der Kirche des Westens hat das Verständnis der tiefen Wirklichkeit dieses Dienstes sicherlich erschwert. Dennoch kann man nicht sagen, daß allein schon deshalb auch die Theologie des Diakonats keinerlei autoritativen Bezugspunkt habe und völlig ins Belieben der verschiedenen theologischen Meinungen gestellt sei. Solche Bezugspunkte gibt es, und sie sind sehr klar, auch wenn sie noch weiterer Entfaltung und Vertiefung bedürfen. Im folgenden werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige von ihnen in Erinnerung gerufen, die als besonders bedeutsam erscheinen. 4. Wie jede andere christliche Identität, so ist auch der Diakonat vor allem in seiner Einbindung in die Kirche zu sehen, die als Geheimnis der dreifaltigen Gemeinschaft in missionarischer Dynamik verstanden wird. Dies ist ein notwendiger Gesichtspunkt bei der Definition der Identität eines jeden geweihten Dieners, wenn auch kein erstrangiger, da ja ihre volle Wahrheit darin besteht, spezifische Teilhabe und Wiedervergegenwärtigung des Dienstes Christi zu sein.(4) Dies ist der Grund, weshalb der Diakon die Handauflegung empfängt und von einer besonderen sakramentalen Gnade getragen wird, die ihn in das Sakrament der Weihe einbindet.(5) 5. Der Diakonat wird durch eine besondere Eingießung des Geistes (Weihe) übertragen, die im Empfänger eine besondere Gleichförmigkeit mit Christus, dem Herrn und Diener aller, bewirkt. In Lumen gentium Nr. 29 wird ein Text aus den Constitutiones Ecclesiae Aegyptiacae zitiert und präzisiert, daß die Handauflegung beim Diakon nicht »ad sacerdotium sed ad ministerium« (6)erfolgt, d.h. nicht für die Feier der Eucharistie, sondern für den Dienst. Zusammen mit der ebenfalls von Lumen gentium Nr. 29 (7) wiedergegebenen Mahnung des hl. Polykarp beschreibt dieser Hinweis die spezifische theologische Identität des Diakons: als Teilhaber an dem einzigen kirchlichen Dienstamt ist er in der Kirche ein besonderes sakramentales Zeichen Christi, des Dieners. Seine Aufgabe ist es, »Deuter der Nöte und der Bedürfnisse der christlichen Gemeinschaften« zu sein, sowie »Anreger zum Dienst, d.h. zur diakonia«,(8) die ein wesentlicher Teil der Sendung der Kirche ist. 6. Materie der Diakonatsweihe ist die Handauflegung des Bischofs; die Form besteht in den Worten des Weihegebets, das sich in die drei Abschnitte der Anamnese, der Epiklese und der Fürbitte gliedert.(9) Die Anamnese (in der die auf Christus ausgerichtete Heilsgeschichte durchlaufen wird) weist auf die »Leviten« mit Bezugnahme auf den Kult und auf die »Sieben« der Apostelgeschichte mit Bezugnahme auf die Liebeswerke zurück. Die Epiklese ruft die Kraft der sieben Gaben des Geistes herab, damit der zu Weihende befähigt werde, als »Diakon« Christus nachzuahmen. Die Fürbitte mahnt zu einem großmütigen und keuschen Leben. Die wesentliche Form für das Sakrament ist die Epiklese, die in den Worten besteht: »Wir bitten dich, o Herr, gieße über sie den Heiligen Geist aus, daß er sie mit den sieben Gaben deiner Gnade stärke, damit sie das Werk des Dienstes treu verrichten«. Die sieben Gaben gehen auf eine Stelle bei Jesaia 11, 2 zurück, die aus der erweiterten Version der Septuaginta übernommen wurde. Es handelt sich um die dem Messias verliehenen Gaben des Geistes, die nun den Neugeweihten mitgeteilt werden. 7. Als Stufe des Weiheamtes prägt der Diakonat den Weihecharakter ein und teilt eine besondere sakramentale Gnade mit. Der Weihecharakter des Diakonats ist das formende und zugleich unterscheidende Zeichen, das unauslöschlich in die Seele eingeprägt wird und den Geweihten Christus gleichförmig macht, der zum Diakon, d.h. zum Diener aller geworden ist.(10) Dieser Weihecharakter bringt eine besondere sakramentale Gnade mit sich, die eine Kraft ist, ein vigor specialis, eine Gabe, um die neue, vom Sakrament gestiftete Wirklichkeit leben zu können. »Was die Diakone anbetrifft, so schenkt die sakramentale Gnade ihnen die nötige Kraft, dem Volke Gottes in der diaconia der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen, in Verbindung mit dem Bischof und mit dessen Presbyterium«.(11) Wie bei allen Sakramenten mit Einprägung eines Charakters kommt der Gnade eine fortdauernde Wirkkraft zu. Sie blüht und lebt neu auf in dem Maße, in dem sie im Glauben angenommen und immer wieder angenommen wird. 8. Da die Diakone an einem niedrigeren Grad des kirchlichen Dienstamtes teilhaben, hängen sie in der Ausübung ihrer Gewalt notwendigerweise von den Bischöfen ab, die die Fülle des Weihesakraments innehaben. Außerdem stehen sie noch in einem besonderen Verhältnis zu den Priestern und sind gerufen, in Verbundenheit mit diesen dem Volk Gottes zu dienen.(12) Vom Gesichtspunkt der Kirchenordnung her gesehen wird der Diakon durch seine Weihe der Teilkirche bzw. der Personalprälatur, zu deren Dienst er zugelassen wurde, oder als Kleriker einem Institut des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert.(13) Das Rechtsinstitut der Inkardination ist nicht etwas mehr oder weniger Nebensächliches, sondern läßt sich als dauerhafte Verbindung des Dienstes für einen ganz konkreten Teil des Gottesvolkes charakterisieren. Sie beinhaltet eine kirchliche Zugehörigkeit auf juristischer, affektiver und geistlicher Ebene und zugleich die Verpflichtung zu dem mit dem Amt verbundenen Dienst. 3. Der Dienst des Diakons in den verschiedenen pastoralen Bereichen 9. Der Dienst des Diakons ist durch die Ausübung der drei dem geweihten Dienstamt eigenen munera gekennzeichnet, und zwar in der spezifischen Perspektive der diaconia. Bezüglich des munus docendi ist der Diakon berufen, die Hl. Schrift zu verkünden und das Volk zu unterweisen und zu ermahnen.(14) Dies wird durch die Uberreichung des Evangeliars ausgedrückt, wie dies im Weiheritus selbst vorgesehen ist.(15) Das munus sanctificandi des Diakons äußert sich im Gebet, in der feierlichen Spendung der Taufe, in der Aufbewahrung und Austeilung der Eucharistie, in der Assistenz und Segnung bei Trauungen, in der Leitung der Trauer- und Begräbnisfeiern sowie in der Verwaltung der Sakramentalien(16) Dies macht deutlich, wie sehr der Dienst des Diakons in der Eucharistie seinen Ausgangs- und Zielpunkt hat und sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen darf. Das munus regendi schließlich vollzieht sich im Einsatz für die Werke der Nächstenliebe und der Hilfeleistung (17) sowie in der Belebung von Gemeinden oder Bereichen des kirchlichen Lebens besonders im Hinblick auf die Nächstenliebe. Es ist dies der Dienst, der am ausgeprägtesten den Diakon kennzeichnet. 10. Die Grundzüge des ursprünglichen Dienstcharakters des Diakonats sind also sehr genau umschrieben, wie aus der alten Praxis des Diakonats und aus den Vorgaben der Konzilien klar ersichtlich ist. Wenn dieser ursprüngliche Dienstcharakter auch ein einziger ist, so gibt es doch verschiedene konkrete Formen seiner Ausübung, die sich von Mal zu Mal aus den unterschiedlichen pastoralen Gegebenheiten der einzelnen Kirchen ergeben. Bei der Festlegung des Ausbildungsweges darf man diese keinesfalls unberücksichtigt lassen. 4. Die Spiritualität des Diakons 11. Aus dem theologischen Selbstverständnis des Diakons lassen sich mit aller Klarheit die Grundlinien seiner besonderen Spiritualität ableiten, die sich wesentlich als eine Spiritualität des Dienstes darstellt. Das Vorbild schlechthin ist Christus, der Diener, der ganz dem Dienst für Gott zum Wohl der Menschen gelebt hat. Im Knecht des ersten Gottesknechtsliedes im Buch Jesaia (vgl. Lk 4, 18-19) sah er sich selbst angekündigt; er hat sein Wirken ausdrücklich als Diakonie bezeichnet (vgl. Mt 20, 28; Lk 22, 27; Joh 13, 1-17; Phil 2, 7-8; 1 Petr 2, 21-25) und hat seinen Jüngern empfohlen, es gleichermaßen zu tun (vgl. Joh 13, 34-35; Lk 12, 37). Die Spiritualität des Dienstes ist eine Spiritualität der gesamten Kirche, insofern die ganze Kirche nach dem Vorbild Mariens die »Magd des Herrn« (Lk 1, 28) ist, im Dienst am Heil der Welt. Eben damit die ganze Kirche diese Spiritualität des Dienstes besser leben könne, gibt der Herr ihr ein lebendiges und persönliches Zeichen seines eigenen Diener-Seins. Deshalb ist die Spiritualität des Dienstes in besonderer Weise die Spiritualität des Diakons. Tatsächlich ist er ja durch die heilige Weihe innerhalb der Kirche ein lebendiges Abbild Christi, des Dieners. Leitmotiv seines geistlichen Lebens wird deshalb der Dienst sein; seine Heiligkeit wird darin bestehen, sich zum hochherzigen und treuen Diener Gottes und der Menschen zu machen, besonders der ärmsten und am meisten leidenden; sein aszetischer Einsatz wird darauf ausgerichtet sein, jene Tugenden zu erwerben, die von der Ausübung seines Dienstes her gefordert sind. 12. Eine solche Spiritualität wird verständlicherweise Schritt um Schritt harmonisch mit jener Spiritualität verschmelzen müssen, die mit dem Lebensstand verbunden ist. Darum wird die Spiritualität des Diakons unterschiedliche Ausprägungen erfahren, je nachdem sie von einem Verheirateten, einem Witwer, einem Ehelosen, einem Ordensmann oder einem Geweihten, der in der Welt steht, gelebt wird. Der Ausbildungsweg muß diesen unterschiedlichen Ausprägungen Rechnung tragen und je nach der Art des einzelnen Kandidaten entsprechende geistliche Programme anbieten. 5. Die Aufgabe der Bischofskonferenzen 13. »Es ist Aufgabe der rechtmäßigen Bischofsversammlungen oder der Bischofskonferenzen, mit Zustimmung des Papstes festzulegen, ob und wo im Blick auf das Wohl der Gläubigen der Diakonat als ein eigener und beständiger Grad der Hierarchie eingerichtet werden soll«.(18) Der Codex des kanonischen Rechtes weist den Bischofskonferenzen außerdem die Kompetenz zu, durch ergänzende Regelungen die Ordnung des Stundengebetes,(19) das für die Zulassung geforderte Alter(20) und die Ausbildung, der sich can. 236 widmet, genauer festzulegen. Dieser Kanon legt fest, daß es den Bischofskonferenzen zukommt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geeignete Normen zu erlassen, damit die Kandidaten für den ständigen Diakonat, ob jünger oder älter, ob ledig oder verheiratet, »zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden«. 14. Um den Bischofskonferenzen bei der Erarbeitung der Ausbildungswege zu helfen, die die besonderen Verhältnisse berücksichtigen und dennoch mit dem universalen Weg der Kirche übereinstimmen sollen, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die vorliegende Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium erarbeitet, die ein Bezugspunkt sein will bei der Festlegung der Kriterien für die Urteilsbildung über die Berufung und der verschiedenen Bereiche der Ausbildung. Dieses Dokument stellt seinem Charakter entsprechend lediglich einige Grundzüge allgemeiner Natur auf, die jene normativen Leitlinien bilden, nach denen sich die Bischofskonferenzen in der Erarbeitung oder eventuellen Vervollkommnung ihrer jeweiligen nationalen rationes auszurichten haben. Ohne die Kreativität und Originalität der Teilkirchen unterdrücken zu wollen, werden so die Grundsätze und Maßstäbe aufgezeigt, auf deren Grundlage die Ausbildung der ständigen Diakone auf sicherem Weg und im Einklang mit den anderen Kirchen geplant werden kann. 15. In Entsprechung zu dem, was das II. Vatikanische Konzil selbst für die rationes institutionis sacerdotalis (21) festgelegt hat, werden mit vorliegendem Dokument auch jene Bischofskonferenzen, die den ständigen Diakonat wiedereingerichtet haben, aufgefordert, ihre jeweiligen rationes institutionis diaconorum permanentium dem Heiligen Stuhl zur Prüfung und Gutheibung vorzulegen. Diese Gutheißung wird zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewährt, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen. 6. Die Verantwortung der Bischöfe 16. Die Wiedereinführung des ständigen Diakonats in einer Nation bedeutet nicht die Verpflichtung seiner Einführung in allen Diözesen. Dem Diözesanbischof steht es zu, nach kluger Anhörung des Priesterrates und, wo es ihn gibt, des Pastoralrates die konkreten Notwendigkeiten der spezifischen Situation seiner Teilkirche zu bewerten und diesen Schritt zu tun oder auch nicht. Im Falle, daß der Bischof sich für die Wiedereinführung des ständigen Diakonats entscheidet, muß es sein Anliegen sein, diesbezüglich unter den Laien wie unter den Priestern und Ordensleuten eine geeignete Katechese zu fördern, damit der Dienst des Diakons in seiner ganzen Tiefe verstanden werde. Zudem wird er die für die Heranbildung notwendigen Strukturen einrichten und geeignete Mitarbeiter ernennen, die ihm als unmittelbar für die Ausbildung Verantwortliche zur Seite stehen, oder er wird sich, je nach den Umständen, die Strukturen anderer Diözesen oder jene, die auf regionaler oder nationaler Ebene bestehen, zu Nutze machen. Der Bischof wird ferner dafür sorgen, daß auf der Grundlage der nationalen ratio sowie der vorliegenden Erfahrungen eine eigene diözesane Ordnung erstellt und von Zeit zu Zeit angepaßt werde. 7. Der ständige Diakonat in den Instituten des gottgeweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens 17. Die Einrichtung des ständigen Diakonats unter den Mitgliedern der Institute des gottgeweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens wird durch die Normen des Apostolischen Schreibens Sacrum diaconatus ordinem geregelt. Dieses Schreiben bestimmt, daß »die Errichtung des ständigen Diakonats unter den Ordensleuten ein dem Hl. Stuhl vorbehaltenes Recht ist, dem allein es zusteht, die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalkapitel zu prüfen und gutzuheißen«.(22) Das bisher Gesagte so fährt das Dokument fort »muß auch als für die Mitglieder von anderen Instituten der evangelischen Räte geltend verstanden werden«.(23) Jedes Institut bzw. jede Gesellschaft, die für ihren Bereich das Recht zur Wiedereinrichtung des ständigen Diakonats erhielt, übernimmt auch die Verantwortung, die menschliche, geistliche, intellektuelle und pastorale Ausbildung ihrer Kandidaten sicherzustellen. Ein solches Institut bzw. eine solche Gesellschaft muß deshalb ein eigenes Ausbildungsprogramm erstellen, welches das eigene Charisma und die eigene Spiritualität des Instituts bzw. der Gesellschaft aufgreift und das gleichzeitig mit der vorliegenden Ratio fundamentalis übereinstimmt, besonders was die intellektuelle und pastorale Ausbildung anbelangt. Das Programm eines jeden Instituts bzw. einer jeden Gesellschaft muß der Prüfung und Gutheißung durch die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gesellschaften des apostolischen Lebens bzw. durch die Kongregation für die Evangelisierung der Völker und der Kongregation für die Orientalischen Kirchen für die Gebiete ihrer Zuständigkeit vorgelegt werden. Die jeweils zuständige Kongregation wird, nachdem sie die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu den Fragen der intellektuellen Ausbildung angehört hat, die Gutheißung aussprechen, zunächst ad experimentum, dann für eine bestimmte Anzahl von Jahren, um so auch Überprüfungen von Zeit zu Zeit sicherzustellen. I. 1. Die Kirche und der Bischof 18. Die Ausbildung der Diakone ist, wie auch die der anderen Diener und überhaupt aller Getauften, eine Aufgabe, die die ganze Kirche angeht. Diese Kirche, die vom Apostel Paulus als das »himmlische Jerusalem« und »unsere Mutter« (Gal 4, 26) gegrüßt wird, »gebiert durch Predigt und Taufe die vom Heiligen Geist empfangenen und aus Gott geborenen Kinder zum neuen und unsterblichen Leben«,(24) ähnlich wie Maria. Nicht nur dies: nach dem Vorbild der Mutterschaft Mariens begleitet sie ihre Kinder in mütterlicher Liebe und kümmert sich um alle, damit auch alle zur Fülle ihrer Berufung gelangen. Die Sorge der Kirche um ihre Kinder findet ihren Ausdruck in der Verkündigung des Wortes und der Spendung der Sakramente, in der Liebe und in der Solidarität, im Gebet und im Einsatz ihrer verschiedenen Diener. In dieser sozusagen sichtbaren Sorge aber vergegenwärtigt sich die Sorge des Geistes Christi. In der Tat »dient das gesellschaftliche Gefüge der Kirche dem Geist Christi, der es belebt, zum Wachstum seines Leibes«,(25) sei es in ihrer Gesamtheit wie auch in jedem einzelnen ihrer Glieder. In der Sorge der Kirche um ihre Kinder ist also der Geist Christi der Erst-Handelnde. Er ist es, der sie ruft, der sie begleitet und ihre Herzen formt, damit sie seine Gnade erkennen und ihr hochherzig entsprechen können. Die Kirche muß sich dieser sakramentalen Dimension ihrer Erziehungsarbeit wohl bewußt sein. 19. In der Ausbildung der ständigen Diakone ist der eigene Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere)(26) das erste Zeichen und Instrument des Geistes Christi. Er ist der Letzt-Verantwortliche für die Urteilsbildung über ihre Berufung und für ihre Ausbildung.(27) Auch wenn er für gewöhnlich diese Aufgabe durch die dafür ausgewählten Mitarbeiter wahrnimmt, so wird er dennoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt sein, persönlich jene kennenzulernen, die sich auf den Diakonat vorbereiten. 2. Die mit der Ausbildung Beauftragten 20. Die Personen, die in Abhängigkeit vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) und in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft der Diakone eine besondere Verantwortung für die Ausbildung der Kandidaten für den ständigen Diakonat tragen, sind folgende: der Ausbildungsleiter, der Tutor (wo die Bewerberzahl einen solchen verlangt), der geistliche Leiter und der Pfarrer (bzw. jener Amtsträger, dem der Kandidat für die praktische Diakonatsausbildung anvertraut wurde). 21. Der vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) ernannte Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die verschiedenen mit der Ausbildung befaßten Personen zu koordinieren, der ganzen Ausbildungsarbeit in ihren verschiedenen Dimensionen vorzustehen und Anregungen zu geben, Kontakte mit den Familien der verheirateten Bewerber und Kandidaten und mit ihren Herkunftsgemeinschaften zu halten. Zudem liegt es in seiner Verantwortung, nachdem er die übrigen Ausbilder mit Ausnahme des geistlichen Leiters gehört hat,(28) dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Urteil über die Eignung der Bewerber zu ihrer Aufnahme unter die Kandidaten und dann über die Eignung der Kandidaten im Blick auf die Zulassung zum Stande des Diakonates abzugeben. Wegen seiner entscheidungsreichen und sensiblen Aufgaben muß der Ausbildungsleiter mit großer Sorgfalt ausgewählt werden. Er muß ein Mann lebendigen Glaubens und von starker kirchlicher Gesinnung sein; er muß eine breite pastorale Erfahrung erworben und Weisheit, Ausgeglichenheit und Kommunikationsfähigkeit bewiesen haben; er muß zudem in Theologie und Pädagogik eingehend beschlagen sein. Er kann Priester oder Diakon sein und sollte womöglich nicht gleichzeitig auch der Verantwortliche für die bereits geweihten Diakone sein. Es wäre in der Tat wünschenswert, diese Verantwortung von jener für die Ausbildung der Bewerber und Kandidaten getrennt zu halten. 22. Der vom Ausbildungsleiter aus Diakonen oder Priestern mit bewährter Erfahrung ausgewählte und vom Bischof (bzw. vom zuständigen höheren Oberen) ernannte Tutor ist der unmittelbare Begleiter jedes Bewerbers und jedes Kandidaten. Er ist beauftragt, den Weg eines jeden einzelnen aus der Nähe zu begleiten und ihm seine Hilfe und seinen Rat zur Lösung eventueller Schwierigkeiten bei der persönlichen Aneignung der verschiedenen Ausbildungselemente anzubieten. Außerdem ist er zur Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter gerufen bei der Planung der verschiedenen Ausbildungstätigkeiten und bei der Erstellung des Urteils über die Eignung, das dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorgelegt werden muß. Je nach den Umständen soll der Tutor Verantwortung für eine einzelne Person oder für eine kleine Gruppe tragen. 23. Der geistliche Leiter wird von jedem Bewerber oder Kandidaten ausgewählt und muß vom Bischof bzw. vom höheren Oberen genehmigt werden. Seine Aufgabe besteht darin, sich ein Urteil über das innere Wirken des Geistes in der Seele der Berufenen zu bilden und gleichzeitig deren beständige innere Bekehrung zu begleiten und zu unterstützen; er muß zudem konkrete Ratschläge für das Heranreifen einer echten Spiritualität des Diakons und wirkungsvolle Anregungen für die Aneignung der damit verbundenen Tugenden geben. Aus allen diesen Gründen sind die Bewerber und Kandidaten eingeladen, sich im Blick auf die geistliche Leitung nur in der Tugend bewährten Priestern anzuvertrauen, die sich durch eine gute theologische Kultur, durch tiefe geistliche Erfahrung, durch hervorragendes pädagogisches Gespür sowie durch einen ausgeprägten und feinen Sinn für das, was Dienst bedeutet, auszeichnen. 24. Der Pfarrer (bzw. andere Amtsträger) wird vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem Ausbildungsteam unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen Situation der Kandidaten ausgewählt. Seine Aufgabe ist es, dem ihm Anvertrauten eine lebendige Dienstgemeinschaft anzubieten und ihn in jene pastoralen Aufgabenfelder, die er für am geeignetsten hält, einzuführen und zu begleiten; außerdem wird er von Zeit zu Zeit die geleistete Arbeit zusammen mit dem Kandidaten auswerten und dem Ausbildungsleiter über den Verlauf der praktischen Ausbildung berichten. 3. Die Professoren 25. Die Professoren leisten zur Ausbildung der künftigen Diakone einen herausragenden Beitrag. Sie sind es, die durch die Lehre des von der Kirche bewahrten sacrum depositum den Glauben der Kandidaten nähren und diese für die Aufgabe, Lehrer des Gottesvolkes zu sein, befähigen. Aus diesem Grund müssen sie darum besorgt sein, nicht nur die notwendige wissenschaftliche Kompetenz und hinreichendes pädagogisches Geschick zu erwerben, sondern auch mit ihrem Leben jene Wahrheit zu bezeugen, die sie lehren. Um ihren spezifischen Beitrag mit den übrigen Dimensionen der Ausbildung in Einklang zu bringen, ist es wichtig, daß die Professoren auch bereit sind, je nach den Umständen mit den anderen in der Ausbildung tätigen Personen zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. So werden sie zu einer einheitlichen Ausbildung der Kandidaten beitragen und ihnen die notwendige Synthese leichter machen können. 4. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone 26. Die Bewerber und die Kandidaten für den ständigen Diakonat bilden naturgemäß ein Beziehungsfeld eigener Prägung, eine besondere kirchliche Gemeinschaft, die die Dynamik der Ausbildung tief beeinflußt. Die Ausbildungsbeauftragten müssen dafür sorgen, daß diese Gemeinschaft von einer tiefen Spiritualität geprägt sei, von einem Sinn für Zugehörigkeit, von einem Geist der Dienstbereitschaft und des missionarischen Eifers, und daß sie einem ganz bestimmten Rhythmus von Begegnungen und Gebet folge. Die Ausbildungsgemeinschaft der ständigen Diakone kann so für die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat zu einer wertvollen Hilfe in der Abklärung ihrer Berufung, in der menschlichen Reifung, in der Einführung in das geistliche Leben, in das Studium der Theologie und in die pastorale Erfahrung werden. 5. Die Herkunftsgemeinschaften 27. Die Herkunftsgemeinschaften der Bewerber und Kandidaten für den Diakonat können einen nicht unwichtigen Einfluß auf deren Ausbildung ausüben. Für die jüngeren Bewerber und Kandidaten kann die Familie eine außergewöhnliche Hilfe bedeuten. Sie soll eingeladen werden, »den Ausbildungsweg mit Gebet, mit Hochachtung, mit gutem Beispiel in den häuslichen Tugenden und mit geistlicher wie materieller Unterstützung, vor allem in schwierigen Momenten, zu begleiten... Auch wenn die Eltern und Familien der Berufswahl gleichgültig oder ablehnend gegenüberstehen, können die klare und ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrer Ansicht und der Ansporn, der hieraus erwächst, eine große Hilfe sein, die ... Berufung in bewußterer und entschiedenerer Weise zur Reifung zu führen«.(29) Was die verheirateten Bewerber und Kandidaten angeht, wird man sich bemühen müssen sicherzustellen, daß die eheliche Gemeinschaft einen wertvollen Beitrag in der Bekräftigung ihres Ausbildungsweges in Richtung auf das Ziel des Diakonats leiste. Die Pfarrgemeinde ist gerufen, den Weg zum Diakonat eines jeden ihrer Mitglieder mit der Unterstützung durch das Gebet und durch eine entsprechende Katechese zu begleiten, die zum einen die Gläubigen für diesen Dienst sensibilisiert und zum anderen dem Kandidaten eine echte Hilfe für die Abklärung seiner Berufung an die Hand gibt. Auch die kirchlichen Verbände, aus denen die Bewerber und Kandidaten für den Diakonat hervorgehen, können für diese weiterhin eine Quelle der Hilfe und der Stütze, des Lichtes und der Wärme sein. Doch gleichzeitig müssen sie Achtung vor der Berufung ihrer Mitglieder in ein Dienstamt erkennen lassen und dürfen deren geistliches Reifen und deren echt diakonale Verfügbarkeit nicht behindern, sondern müssen diese fördern. 6. Der Bewerber und der Kandidat 28. Schließlich gilt es festzuhalten, daß einer, der sich auf den Diakonat vorbereitet, »sich als notwendige und unvertretbare Hauptperson der eigenen Ausbildung sehen mub: jede Ausbildung... ist letztlich eine Art Selbst-Bildung«.(30) Selbst-Bildung bedeutet keine Isolierung, Abkapselung oder Loslösung von den Ausbildern, sondern Verantwortung und Dynamik in der hochherzigen Antwort auf den Ruf Gottes, indem die Personen und die Hilfsmittel, welche die göttliche Vorsehung bereitstellt, in höchstem Maße genützt werden. Die Selbst-Bildung ist in dem festen Willen verwurzelt, in einem Leben gemäß dem Geist und im Einklang mit der empfangenen Berufung zu wachsen. Sie nährt sich von der demütigen Bereitschaft, die eigenen Grenzen und die eigenen Gaben anzuerkennen. II. 29. »Die Geschichte jeder Berufung zum Priester, wie übrigens auch jeder Berufung zum Christen, ist die Geschichte eines unvergleichlichen Dialogs zwischen Gott und dem Menschen, zwischen der Liebe Gottes, der den Menschen ruft, und der Freiheit des Menschen, der in der Liebe Gott antwortet«.(31) Doch gibt es neben dem Anruf Gottes und der Antwort des Menschen noch ein weiteres, wesentliches Element der Berufung, und zwar besonders der Berufung zu einem Dienstamt: die öffentliche Berufung durch die Kirche. »Vocari a Deo dicuntur qui a legitimis Ecclesiae ministris vocantur«.(32) Diese Aussage darf nicht in einem vorwiegend juridischen Sinne verstanden werden, als ob es die berufende Autorität sei, die auch die Berufung bestimmt, sondern eher in einem sakramentalen Sinne, wonach die berufende Autorität als Zeichen und Werkzeug des persönlichen Eingreifens Gottes zu verstehen ist, das durch die Handauflegung Wirklichkeit wird. Nach einem solchen Verständnis gibt jede ordentliche Erwählung eine Inspiration Gottes weiter und bedeutet eine Erwählung durch Gott. Die Prüfung durch die Kirche ist also ausschlaggebend für die Auswahl der Berufung; dies gilt wegen seiner Bedeutung für die Kirche noch mehr für die Auswahl einer Berufung zum geweihten Dienstamt. Die Urteilsbildung hat auf der Grundlage objektiver Kriterien zu geschehen, die zum Schatz der alten Überlieferung der Kirche gehören und den aktuellen pastoralen Bedürfnissen Rechnung tragen. Für die Urteilsbildung hinsichtlich der Berufung zum ständigen Diakonat sind ferner einige Erfordernisse allgemeiner Natur zu berücksichtigen, sowie andere, die dem besonderen Lebensstand der Berufenen entsprechen. 1. Allgemeine Voraussetzungen 30. Das erste Profil des Diakons wird vom hl. Paulus im Ersten Brief an Timotheus gezeichnet: »Ebenso sollen die Diakone sein: achtbar, nicht doppelzüngig, nicht dem Wein ergeben und nicht gewinnsüchtig; sie sollen mit reinem Gewissen am Geheimnis des Glaubens festhalten. Auch sie soll man vorher prüfen, und nur wenn sie unbescholten sind, sollen sie ihren Dienst ausüben... Die Diakone sollen nur einmal verheiratet sein und ihren Kindern und ihrer Familie gut vorstehen. Denn wer seinen Dienst gut versieht, erlangt einen hohen Rang und große Zuversicht im Glauben an Christus Jesus« (1 Tim 3, 8-10.12-13). Die vom hl. Paulus genannten Eigenschaften sind vorwiegend menschliche Qualitäten, so als wolle er sagen, dab die Diakone ihren Dienst nur dann ausüben können, wenn sie auch in menschlicher Hinsicht geschätzte Vorbilder sind. An die Hinweise des hl. Paulus finden sich Anklänge in anderen Texten der Apostolischen Väter, besonders in der Didachè und beim hl. Polykarp. Die Didachè mahnt: »Wählt euch also Bischöfe und Diakone, die des Herrn würdig sind, ausgeglichene, nicht habgierige, sondern ehrliche und bewährte Männer«; (33) und der hl. Polykarp rät: »So sollen die Diakone vor seiner Gerechtigkeit ohne Fehler sein, als Diener Gottes und Christi, und nicht der Menschen; sie sollen keine Verleumder sein, nicht doppelzüngig, nicht geldgierig; tolerant in allem, barmherzig, engagiert; sie sollen ihren Weg in der Wahrheit des Herrn gehen, der sich zum Diener aller gemacht hat«.(34) 31. Die Tradition der Kirche hat dann die Anforderungen, die die Echtheit einer Berufung zum Diakonat untermauern, weiter vervollständigt und präzisiert. Es sind vor allem jene, die für die Weihen allgemein gelten: »Weihen sind nur jenen zu erteilen, die... einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen«.(35) 32. Das Profil der Kandidaten wird noch durch einige spezifische menschliche Eigenschaften und evangelische Tugenden vervollständigt, die von der diaconia verlangt werden. Unter den menschlichen Eigenschaften sind zu nennen: psychische Reife, Dialog und Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewußtsein, Fleiß, Ausgeglichenheit und Klugheit. Bei den evangelischen Tugenden sind von besonderer Bedeutung: Gebet, eucharistische und marianische Frömmigkeit, ein demütiger und ausgeprägter Sinn für die Kirche, Liebe zur Kirche und zu ihrer Sendung, eine Gesinnung der Armut, Bereitwilligkeit zum Gehorsam und zur brüderlichen Gemeinschaft, apostolischer Eifer, Verfügbarkeit für den Dienst,(36) liebende Zuwendung zu den Brüdern und Schwestern. 33. Außerdem sollen die Kandidaten für den Diakonat in lebendiger Weise in eine christliche Gemeinschaft eingebunden sein und bereits mit lobenswertem Einsatz Werke des Apostolates geleistet haben. 34. Sie können aus allen sozialen Schichten kommen und jedwede berufliche Arbeit ausüben, solange diese nach den kirchlichen Normen und dem klugen Urteil des Bischofs mit dem Stand des Diakons nicht unvereinbar ist.(37) Außerdem muß diese Tätigkeit mit den Verpflichtungen der Ausbildung und mit einer wirkungsvollen Ausübung des Dienstes praktisch vereinbar sein. 35. Bezüglich des Mindestalters legt der Codex des kanonischen Rechtes fest: »Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres«.(38) Die Kandidaten müssen schließlich frei sein von Irregularitäten und Hindernissen.(39) 2. Voraussetzungen gemäß dem Lebensstand der Kandidaten a) Ehelose 36. »Durch ein vom Ökumenischen Konzil selbst bestätigtes Kirchengesetz sind jene, die in der Jugend zum Diakonat berufen sind, zur Beobachtung des Zölibats verpflichtet«.(40) Es ist dies ein dem heiligen Dienst besonders angemessenes Gesetz, unter das sich freien Willens jene stellen, die das Charisma dazu empfangen haben. Der im Zölibat gelebte ständige Diakonat verleiht diesem Dienst manche einzigartige Charakterzüge. Denn die sakramentale Gleichsetzung mit Christus ist in engem Zusammenhang mit dem ungeteilten Herzen zu sehen, d.h. mit einer bräutlichen, ausschließlichen, immerwährenden und ganzheitlichen Erwählung der einzigen und höchsten Liebe; der Dienst an der Kirche kann mit der vollen Verfügungsbereitschaft rechnen; die Verkündigung des Gottesreiches wird vom mutigen Zeugnis dessen getragen, der um dieses Reiches willen auch auf die wertvollsten Güter verzichtet hat. b) Verheiratete 37. »Wo es sich um verheiratete Männer handelt, ist darauf zu achten, daß zum Diakonat solche zugelassen werden, die schon seit vielen Jahren in der Ehe leben und bewiesen haben, daß sie ihrem eigenen Haus vorzustehen wissen, und deren Frau und Kinder ein wirklich christliches Leben führen und sich eines guten Leumundes erfreuen«.(41) Doch nicht nur dies. Abgesehen von einem stabilen Familienleben können die verheirateten Kandidaten nicht zur Weihe zugelassen werden, »wenn nicht im Voraus nicht nur die Zustimmung der Ehefrau feststeht, sondern auch deren christliche Rechtschaffenheit, und daß sie natürliche Eigenschaften besitzt, die dem Dienst ihres Mannes nicht hinderlich oder abträglich sind«.(42) c) Witwer 38. »Nach dem Empfang der Weihe sind die Diakone, auch jene in höherem Alter geweihten, kraft traditioneller Kirchendisziplin zu einer Eheschließung unfähig«.(43) Derselbe Grundsatz gilt für die Diakone, die Witwer geworden sind.(44) Diese sind gerufen, in ihrem Lebensstand den Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen. Außerdem wird für die Annahme verwitweter Kandidaten vorausgesetzt, daß sie bereits in angemessener Weise für die menschliche und christliche Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen, daß sie dazu in der Lage sind. d) Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens und von Gesellschaften des apostolischen Lebens 39. Die ständigen Diakone, die Instituten des gottgeweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören,(45) sind gerufen, ihren Dienst durch das besondere Charisma, das sie empfangen haben, zu bereichern. Denn obschon ihr pastoraler Einsatz unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius steht,(46) so ist er doch von den besonderen Zügen ihres Standes als Ordensmänner oder als Gottgeweihte geprägt. Sie werden sich deshalb bemühen, ihre Berufung als Ordensleute oder Gottgeweihte mit der Berufung zum Dienstamt in Einklang zu bringen und ihren eigenständigen Beitrag zur Sendung der Kirche anzubieten. III. 1. Die Vorstellung der Bewerber 40. Der Entschluß, die Ausbildung zum Diakonat zu beginnen, kann sowohl durch die Initiative des Bewerbers selbst erfolgen oder durch den ausdrücklichen Vorschlag der Gemeinschaft, der der Bewerber angehört. In jedem Fall muß ein solcher Entschluß von der Gemeinschaft angenommen und geteilt werden. Es ist der Pfarrer (bzw. bei den Ordensleuten der Obere), der dem Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) den Bewerber für den Diakonat im Namen der Gemeinschaft vorzustellen hat. Er wird dies tun, indem er der Bewerbung eine Darlegung der Gründe für die Bewerbung und einen Lebenslauf mit Erwähnung der pastoralen Tätigkeiten des Bewerbers beifügt. Nach Beratung mit dem Ausbildungsleiter und dem Ausbildungsteam wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) entscheiden, ob er den Bewerber zur vorbereitenden Phase zuläßt oder nicht. 2. Die vorbereitende Phase 41. Mit der Aufnahme unter die Bewerber um den Diakonat beginnt eine vorbereitende Phase, die eine angemessene Zeit dauern soll. Es ist eine Zeit, in der die Bewerber in eine tiefere Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes des Diakons eingeführt und zu einer sorgfältigen Prüfung ihrer Berufung eingeladen werden. 42. Verantwortlich für die vorbereitende Phase ist der Ausbildungsleiter, der je nach den Umständen die Bewerber einem oder mehreren Tutoren zuweisen kann. Es ist wünschenswert, daß die Bewerber, wo die Umstände dies erlauben, eine eigene Gemeinschaft bilden, mit einem eigenen Rhythmus von Begegnungen und Gebetszeiten, wobei auch gemeinsame Zeiten mit der Gemeinschaft der Kandidaten vorgesehen werden sollten. Der Ausbildungsleiter wird sich versichern, daß jeder Bewerber von einem genehmigten geistlichen Leiter begleitet wird; er wird mit dem Pfarrer (oder anderen Priester) eines jeden Kontakt aufnehmen, um das pastorale Praktikum zu planen. Außerdem wird er sich darum kümmern, den Kontakt zu den Familien der verheirateten Bewerber aufzunehmen, um sich von deren Bereitschaft zu überzeugen, die Berufung ihres Familienmitglieds anzunehmen, mitzutragen und zu begleiten. 43. Das Programm der vorbereitenden Phase sollte in der Regel keine schulmäßigen Vorlesungen beinhalten, sondern Treffen zum Gebet, Unterweisungen, Momente der Besinnung und des kritischen Austausches, die eine objektive Urteilsbildung über die Berufung nach einem gut gegliederten Plan erleichtern sollen. Bereits in dieser Phase sollen nach Möglichkeit auch die Ehefrauen der Bewerber miteinbezogen werden. 44. Auf der Grundlage der für den Dienst des Diakons erforderlichen Voraussetzungen sollen die Bewerber aufgefordert werden, eine freie und bewußte Entscheidung zu treffen, die unbeeinflußt ist von persönlichen Interessen oder irgendwelchen äußeren Zwängen.(47) Am Ende der vorbereitenden Phase berät sich der Ausbildungsleiter mit dem Ausbildungsteam, bewertet alle ihm verfügbaren Elemente und legt dem eigenen Bischof (bzw. dem zuständigen höheren Oberen) ein Gutachten, das ein Profil der Persönlichkeit der Bewerber zeichnet, und, falls dies erbeten ist, auch ein Urteil über deren Eignung vor. Seinerseits wird der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) unter die Kandidaten für den Diakonat nur solche zulassen, über deren Eignung er moralische Gewißheit gewonnen hat, sei es durch persönliche Kenntnis, sei es aufgrund der Informationen der Ausbilder. 3. Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats 45. Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Stand des Diakonats geschieht in einem eigenen liturgischen Ritus, »durch den der Bewerber um das Diakonat oder um das Priestertum öffentlich seinen Willen bekundet, daß er sich Gott und der Kirche für die Ausübung der heiligen Weihe verpflichten will; durch die Annahme dieser Erklärung wählt die Kirche ihrerseits den Bewerber aus und beruft ihn, sich auf den Empfang der heiligen Weihe vorzubereiten, wodurch er ordnungsgemäß unter die Kandidaten um den Diakonat aufgenommen ist«.(48) 46. Zuständiger Oberer für diese Aufnahme ist der eigene Bischof oder, für die Mitglieder eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, der höhere Obere.(49) 47. Wegen seines öffentlichen Charakters und seiner Bedeutung für die Kirche soll dem Ritus der entsprechende Wert beigemessen werden und dieser vorzugsweise an einem Festtag stattfinden. Der Bewerber möge sich durch Exerzitien darauf vorbereiten. 48. Dem liturgischen Ritus für die Zulassung muß ein Antrag um Aufnahme unter die Kandidaten vorausgehen, der vom Bewerber selbst ausgefertigt und eigenhändig unterzeichnet und vom eigenen Bischof bzw. höheren Oberen), an den er gerichtet ist, schriftlich angenommen werden muß.(50) Die Aufnahme unter die Kandidaten für den Diakonat begründet keinerlei Anrecht auf den unbedingten Empfang der Diakonatsweihe. Sie ist eine erste offizielle Anerkennung der positiven Anzeichen für eine Berufung zum Diakonat, die sich während der folgenden Ausbildungsjahre bestätigen muß. 4. Die Ausbildungszeit 49. Das Ausbildungsprogramm muß für alle Kandidaten wenigstens drei Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden Phase.(51) 50. Der Codex des kanonischen Rechtes schreibt vor, daß die jungen Kandidaten ihre Ausbildung »wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt«,(52) erhalten müssen. Für die Errichtung eines solchen Hauses »mögen die Bischöfe desselben Landes oder nötigenfalls auch mehrerer Länder gemeinsam je nach den unterschiedlichen Verhältnissen ihre Kräfte zusammenfassen. Dann sollen sie für dessen Führung besonders geeignete Obere aussuchen und präzise Normen für die Disziplin und die Studienordnung erlassen«.(53) Man sorge auch dafür, daß diese Kandidaten die Verbindung mit den Diakonen ihrer eigenen Diözese aufrecht erhalten. 51. Für die ledigen oder verheirateten Kandidaten vorgerückten Alters schreibt der Codex des kanonischen Rechtes vor, daß sie ihre Ausbildung »nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen ist«,(54) erhalten sollen. Wo die Umstände es erlauben, muß die Umsetzung dieser Ausbildungsordnung zu einer lebendigen Teilhabe an der Gemeinschaft der Kandidaten führen, muß einen eigenen Zeitplan für ihre Treffen zum Gebet und zur Ausbildung haben und auch gemeinsame Momente mit der Gemeinschaft der Bewerber vorsehen. Für die Ausbildung dieser Kandidaten sind verschiedene Organisationsmodelle möglich. Wegen der Verpflichtungen in Beruf und Familie sehen die häufigsten Modelle Treffen für Ausbildung und Schulung in den Abendstunden vor, an Wochenenden, im Urlaub oder in einer Verbindung der unterschiedlichen Möglichkeiten. Wo dies sich aus entfernungsbedingten Gründen als besonders schwierig erweisen sollte, wird man andere Modelle suchen müssen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder sich der modernen Kommunikationsmöglichkeiten bedienen. 52. Für Mitglieder von Instituten des gottgeweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens soll die Ausbildung gemäß den Richtlinien der eventuellen Ratio des eigenen Instituts oder der eigenen Gesellschaft erfolgen oder auch unter Nutzung der Strukturen der Diözese, in der die Kandidaten sich befinden. 53. In jenen Fällen, in denen die oben angeführten Ausbildungswege nicht eingeführt werden oder sich als undurchführbar erweisen sollten, »soll der Bewerber zu seiner Ausbildung einem vorbildlichen Priester anvertraut werden, der sich seiner annimmt, ihn unterweist und deshalb auch seine Weisheit und Reife zu beurteilen vermag. Immer jedoch ist aufmerksam darüber zu wachen, daß ausschließlich geeignete und erfahrene Männer zur heiligen Weihe zugelassen werden«.(55) 54. In allen Fällen hat der Ausbildungsleiter (bzw. der beauftragte Priester) sicherzustellen, daß während der gesamten Zeit der Ausbildung jeder Kandidat gewissenhaft die geistliche Leitung mit dem eigenen genehmigten geistlichen Leiter pflege. Außerdem sorge er dafür, das pastorale Praktikum eines jeden einzelnen zu begleiten, zu bewerten und eventuell abzuändern. 55. Das Ausbildungsprogramm, für das im folgenden Kapitel einige Grundlinien beschrieben werden, soll die verschiedenen Dimensionen der Ausbildung (menschlich, geistlich, theologisch und pastoral) harmonisch miteinander verbinden, es soll theologisch gut fundiert sein, eine spezifische pastorale Zielsetzung aufweisen und an die örtlichen Erfordernisse und Pastoralpläne angepaßt sein. 56. In den für angemessen gehaltenen Formen sollen auch die Frauen und die Kinder der verheirateten Kandidaten mit einbezogen werden, ebenso die Gemeinschaften, denen sie angehören. Insbesondere soll auch für die Ehefrauen der Kandidaten ein speziell auf sie zugeschnittenes Bildungsprogramm erstellt werden, das sie für ihre künftige Aufgabe der Begleitung und der Unterstützung des Dienstes ihres Mannes befähige. 5. Die Übertragung der Dienstämter des Lektorats und Akolythats 57. »Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben«,(56) »damit er sich besser auf die künftigen Dienste des Wortes und am Altar einrichte«.(57) Die Kirche nämlich »hält es für sehr angemessen, daß die Kandidaten um die heiligen Weihen sowohl im Studium als auch in der stufenweisen Ausübung des Dienstes am Wort und am Altar diesen doppelten Aspekt der priesterlichen Funktion kennen und bedenken, um eine enge Beziehung zu ihnen zu schaffen. Auf diese Weise wird die Echtheit ihres Dienstes größere Wirksamkeit erhalten. Die Kandidaten werden dann im vollen Bewußtsein ihrer Berufung zu den heiligen Weihen treten, "eifrig im Geiste, bereit, dem Herrn zu dienen, beharrlich im Gebet und aufmerksam für die Bedürfnisse der Heiligen" (Röm 12, 11-13)«.(58) Die Identität dieser Dienstämter und deren pastorale Bedeutsamkeit werden im Apostolischen Schreiben Ministeria quaedam dargestellt, auf welches hiermit verwiesen sei. 58. Die Bewerber um das Lektorat und Akolythat werden auf Einladung des Ausbildungsleiters ihre Bitte um Zulassung frei und unterschrieben dem Ordinarius (dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen) vorlegen, der über die Zulassung zu entscheiden hat.(59) Nach erfolgter Zulassung nimmt der Bischof bzw. der höhere Obere gemäß dem Ritus des Pontificale Romanum(60) die Übertragung der Dienste vor. 59. Zwischen der Übertragung des Lektorats und des Akolythats sollte sinnigerweise eine bestimmte Zeit vergehen, so daß der Kandidat den übertragenen Dienst auch ausüben kann.(61) »Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten«.(62) 6. Die Diakonatsweihe 60. Am Ende des Ausbildungsganges kann der Kandidat, wenn er in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsleiter überzeugt ist, die nötigen Voraussetzungen für die Weihe zu haben, dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen »eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung übergeben, durch die er bekundet, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten«.(63) 61. Diesem Antrag muß der Kandidat Taufschein und Firmzeugnis sowie die Bescheinigung über die erfolgte Übertragung der Dienste laut can. 1035 und eine Bestätigung über die ordnungsgemäß nach can. 1032 abgeschlossenen Studien beifügen.(64) Wenn der zu Weihende verheiratet ist, muß er außerdem den Trauschein und die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau vorlegen.(65) 62. Nachdem der Bischof (bzw. der zuständige höhere Obere) den Antrag des Kandidaten erhalten hat, wird er dessen Eignung durch ein sorgfältiges Skrutinium bewerten. Vor allem wird er das Zeugnis prüfen, das ihm der Ausbildungsleiter »über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand« (66) vorzulegen hat. Der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere »kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen«.(67) Der Bischof bzw. der zuständige höhere Obere wird nach Feststellung der Eignung des Kandidaten und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dieser sich der neu zu übernehmenden Pflichten (68) bewußt ist, diesen zur Diakonatsweihe zulassen. 63. Vor der Weihe muß der ehelose Kandidat sich nach dem vorgeschriebenen Ritus (69) öffentlich zum Zölibat verpflichten; dazu ist auch ein Kandidat aus einem Institut des gottgeweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verpflichtet, der ewige Gelübde abgelegt oder andere endgültige Verpflichtungen in seinem Institut oder in seiner Gesellschaft übernommen hat.(70) Alle Kandidaten sind gehalten, noch vor der Weihe persönlich das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueeid entsprechend der vom Hl. Stuhl gutgeheißenen Formel zu leisten, und zwar in Gegenwart des Ortsordinarius oder eines von ihm Delegierten.(71) 64. »Jeder Weihebewerber... zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen«.(72) Wenn der zu Weihende einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehört, steht es dessen höherem Oberen zu, ihm das Weiheentlaßschreiben auszustellen.(73) 65. Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum (74) vollzogen werden muß, soll während einer feierlichen Messe möglichst an einem Sonntag oder vorgeschriebenen Feiertag und gewöhnlich in der Kathedralkirche (75) geschehen. Die Weihekandidaten bereiten sich auf die Weihe vor in »geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen ..., wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden«.(76) Während des Weiheritus soll der Teilnahme der Ehefrauen und der Kinder der verheirateten Weihekandidaten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. IV. 1. Die menschliche Bildung 66. Die menschliche Bildung hat zum Ziel, die Persönlichkeit der geweihten Diener so zu formen, daß diese »für die anderen bei der Begegnung mit Jesus Christus, dem Erlöser des Menschen, zur Brücke und nicht zum Hindernis« (77) werden. Sie sollen deshalb dazu erzogen werden, sich eine Reihe menschlicher Qualitäten anzueignen und zur Reife zu bringen, die es ihnen ermöglichen, das Vertrauen der Gemeinde zu gewinnen, sich mit Freude dem pastoralen Dienst zu widmen, und die ihnen Begegnung und Austausch erleichtern. Entsprechend zu dem in Pastores dabo vobis über die Ausbildung der Priester Gesagten müssen auch die Kandidaten für den Diakonat »zu Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, zu echtem Mitgefühl, zu einem konsequenten Lebensstil und besonders zu Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten« (78) erzogen werden. 67. Von besonderer Bedeutung für die Diakone, die ja berufen sind, Menschen des Gemeinschaftssinnes und des Dienstes zu sein, ist die Fähigkeit der Kontaktpflege mit anderen. Dies verlangt, daß sie verläßlich seien, gastfreundlich, aufrichtig in ihren Worten und im Herzen, besonnen und verschwiegen, hochherzig und dienstbeflissen, fähig, herzliche und brüderliche Beziehungen von sich aus anzubieten und in anderen zu erwecken, und bereit zum Verstehen, zum Vergeben und zum Trösten.(79) Ein Kandidat, der übermäßig in sich verschlossen, leicht erregbar und unfähig zu echten und ungezwungenen Beziehungen zu anderen sein sollte, müßte eine tiefe Umkehr vollziehen, bevor er sich entschlossen auf den Weg zum Dienstamt machen kann. 68. An der Wurzel der Fähigkeit, mit anderen in Beziehung zu treten, steht die affektive Reife, die mit einem hohen Maß an Sicherheit vom ledigen wie vom verheirateten Kandidaten erreicht sein muß. Eine solche Reife setzt in beiden Arten von Kandidaten die Entdeckung voraus, daß die Liebe im Mittelpunkt der eigenen Existenz zu stehen hat, sowie den Kampf gegen den eigenen Egoismus. Tatsächlich kann, wie Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika Redemptor hominis sagt, »der Mensch nicht ohne Liebe leben. Wenn ihm nicht die Liebe geoffenbart wird, wenn er nicht der Liebe begegnet, wenn er sie nicht erfährt und sie sich nicht zu eigen macht, wenn er nicht lebendig an ihr teilhat, dann bleibt er für sich selbst ein unverständliches Wesen und sein Leben bleibt ohne Sinn«.(80) Es handelt sich um eine Liebe so erklärt der Papst in Pastores dabo vobis die alle Dimensionen der Person, die physischen, die psychischen und die geistlichen einbezieht, und die deshalb eine vollkommene Beherrschung der Sexualität verlangt, die wirklich und in vollem Sinne personal werden muß.(81) Die Liebe zu verwirklichen bedeutet für die unverheirateten Kandidaten, das Ganze des eigenen Seins, der eigenen Kräfte und des eigenen Bemühens Christus und der Kirche darzubringen. Es ist eine anspruchsvolle Berufung, die mit den Neigungen der Affektivität und mit den Triebkräften des Instinktes rechnen muß und darum des Verzichts und der Wachsamkeit, des Gebets und der Treue zu einer ganz bestimmten Lebensregel bedarf. Eine entscheidende Hilfe dabei können wahre Freundschaften bieten, die eine wertvolle Hilfe sind und eine von der göttlichen Vorsehung geschenkte Unterstützung, um die eigene Berufung leben zu können.(82) Für die verheirateten Kandidaten bedeutet die Verwirklichung der Liebe, sich selbst der eigenen Frau in gegenseitiger Zugehörigkeit hinzugeben, in einer ganzheitlichen, treuen und unlösbaren Bindung, nach dem Bild der Liebe Christi zu seiner Kirche; es bedeutet gleichzeitig auch die Kinder anzunehmen, sie zu lieben und zu erziehen und die familiäre Zusammengehörigkeit in die ganze Kirche und die Gesellschaft hineinstrahlen zu lassen. Es ist eine Berufung, die heutzutage infolge der besorgniserregenden Abstufung einiger fundamentaler Werte, der Überbetonung der Genußsucht und eines falschen Freiheitsverständnisses einer harten Probe ausgesetzt ist. Um in ihrer Fülle gelebt werden zu können, bedarf die Berufung zum Familienleben der Stärkung durch das Gebet, durch die Liturgie und durch eine täglich neue Hingabe seiner selbst.(83) 69. Voraussetzung für wirkliche menschliche Reife ist die Erziehung zur Freiheit, die sich als Gehorsam gegenüber der Wahrheit des eigenen Seins darstellt. »So verstanden, erfordert die Freiheit, daß die menschliche Person wahrhaft Herrin über sich selbst ist: Sie ist entschlossen, die verschiedenen Formen des Egoismus und Individualismus, die das Leben jedes einzelnen beeinträchtigen, zu bekämpfen und zu überwinden, und bereit, sich in selbstloser Hingabe und im Dienst am Nächsten den anderen gegenüber zu öffnen«.(84) Die Ausbildung zur Freiheit beinhaltet auch die Erziehung zu einem moralischen Gewissen, das dazu drängt, die Stimme Gottes in der Tiefe des Herzens zu hören und ihr ohne Abstriche zu folgen. 70. Diese vielseitigen Aspekte der menschlichen Reife menschliche Qualitäten, Fähigkeit zu Beziehungen, affektive Reife, Erziehung zur Freiheit und zum moralischen Gewissen müssen unter Berücksichtigung des Alters und der vorausgegangenen Ausbildung der Kandidaten beachtet und in auf die jeweilige Person abgestimmte Programme eingeplant werden. Der Ausbildungsleiter und der Tutor haben dabei in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig zu werden; der geistliche Leiter wird es nicht versäumen, auf diese Aspekte zu achten und ihr Vorhandensein in den geistlichen Gesprächen zu überprüfen. Ferner sind auch Begegnungen und Vorträge nützlich, die eine selbstkritische Wandlung erleichtern und Anregungen für den Reifungsprozeß geben. Das gemeinschaftliche Leben stellt in all den verschiedenen durchführbaren Formen einen vorzüglichen Rahmen für die konkrete Überprüfung und für eine brüderliche Ermahnung dar. Wo es nach dem Urteil der Ausbilder nötig werden sollte, kann bei Zustimmung der Betroffenen auch psychologische Beratung in Anspruch genommen werden. 2. Die geistliche Formung 71. Die menschliche Bildung öffnet sich zur geistlichen Formung, die das Herz und die einigende Mitte jeder christlichen Bildung darstellt, und vervollständigt sich durch diese. Deren Ziel ist es, das in der Taufe neu empfangene Leben zur Entfaltung zu führen. Wenn ein Kandidat den Ausbildungsweg zum Diakonat antritt, bringt er für gewöhnlich bereits eine gewisse Erfahrung im geistlichen Leben mit, wie z.B. die Erkenntnis über das Wirken des Geistes, das Hören und Betrachten des Wortes Gottes, Freude am Beten, Einsatz für den Dienst an den Brüdern und Schwestern, Opferbereitschaft, Sinn für die Kirche, apostolischen Eifer. Seinem Lebensstand entsprechend ist ferner in ihm bereits eine gewisse ganz konkrete Spiritualität herangereift: im Familienstand, in der Weihe in der Welt oder in der Weihe im Ordensleben. Deshalb darf die geistliche Ausbildung des künftigen Diakons diese bereits erworbenen Erfahrungen nicht übersehen, sondern muß sie prüfen und verstärken, um auf ihrer Grundlage die spezifischen Züge der Spiritualität eines Diakons einzupflanzen. 72. Das Element, das die Spiritualität des Diakons am stärksten charakterisiert, ist die Entdeckung und die Teilhabe an der Liebe Christi, des Dieners, der kam, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen. Dem Kandidaten muß also geholfen werden, allmählich jene Haltungen zu erwerben, die, wenngleich nicht ausschließlich, so doch spezifisch diakonale sind, wie Einfachheit des Herzens, uneigennützige Ganzhingabe seiner selbst, demütige und dienstbereite Liebe zu den Brüdern und Schwestern, vor allem zu den ärmsten, zu den am meisten leidenden und bedürftigen, und schließlich die Wahl eines Lebensstils der Solidarität und Armut. Maria, die Magd des Herrn, möge diesen Weg begleiten und im täglichen Gebet des Rosenkranzes als Mutter und Helferin angerufen werden. 73. Quelle dieser neuen Fähigkeit zur Liebe ist die Eucharistie, die nicht zufällig den Dienst des Diakons kennzeichnet. Der Dienst an den Armen ist in Wirklichkeit die logische Fortsetzung des Dienstes am Altar. Der Kandidat ist deshalb einzuladen, täglich oder zumindest häufig, wie es die familiären und beruflichen Pflichten eben zulassen, an der Feier der Eucharistie teilzunehmen, und es muß ihm geholfen werden, deren Geheimnis immer tiefer zu durchdringen. Im Blick auf diese eucharistische Spiritualität ist Sorge zu tragen, daß auch das Bußsakrament in seinem Wert angemessen betont werde. 74. Als ein weiteres charakteristisches Merkmal prägt das Wort Gottes die Spiritualität des Diakons. Dieser ist ja gerufen, sein kompetenter Verkünder zu sein, der glaubt, was er verkündet, lehrt, was er glaubt, und lebt, was er lehrt.(85) Der Kandidat wird deshalb lernen müssen, das Wort Gottes immer tiefer zu erkennen und in ihm die ständige Nahrung für sein geistliches Leben zu suchen, und zwar durch ernsthaftes, von der Liebe getriebenes Studium und durch die tägliche Pflege der lectio divina. 75. Auch eine Hinführung zum Sinn des Gebets der Kirche darf nicht fehlen. Denn es gehört zum Dienst des Diakons, im Namen der Kirche und für die Kirche zu beten. Dies verlangt ein Nachdenken über den Ursprung des christlichen Gebetes und über den Sinn des Stundengebetes, besonders jedoch eine praktische Einführung in das Beten. Zu diesem Zweck ist es wichtig, daß bei allen Treffen der künftigen Diakone diesem Gebet Zeit geschenkt wird. 76. Der Diakon verkörpert schließlich das Charisma des Dienstes als eine Teilhabe am kirchlichen Dienst. Dies hat wichtige Auswirkungen auf sein geistliches Leben, das von den Merkmalen des Gehorsams und der brüderlichen Gemeinschaft geprägt sein muß. Eine echte Erziehung zum Gehorsam wird keinesfalls die durch die Weihegnade empfangenen Gaben unterdrücken, sondern vielmehr dem apostolischen Eifer die kirchliche Echtheit gewährleisten. Die Gemeinschaft mit den geweihten Mitbrüdern, Priestern und Diakonen, ist ihrerseits eine Wohltat, die die Großherzigkeit im Dienst unterstützt und anregt. Der Kandidat muß deshalb zu einem Gespür für die Zugehörigkeit zum Kreis der geweihten Diener erzogen werden, zur brüderlichen Zusammenarbeit mit ihnen und zum geistlichen Austausch. 77. Hilfsmittel für diese Ausbildung sind: die monatlichen Einkehrtage und die jährlichen geistlichen Exerzitien; die Unterrichtseinheiten, die nach einem organischen und stufenweisen Programm zu gestalten sind, das die verschiedenen Bildungsabschnitte berücksichtigen soll; die konstante geistliche Begleitung. Besondere Aufgabe des geistlichen Leiters ist es, dem Kandidaten zu helfen, die Anzeichen für seine Berufung zu erkennen, sich in eine Haltung beständiger Umkehr zu versetzen, die für eine diakonale Spiritualität typischen Züge zur Reife zu bringen, indem er auf die Schriften der klassischen Spiritualität und das Beispiel der Heiligen zurückgreift, sowie eine harmonische Synthese von Lebensstand, Beruf und Dienst zu bewerkstelligen. 78. Es soll außerdem dafür gesorgt werden, daß die Frauen der verheirateten Kandidaten in dem Bewußtsein der Berufung ihres Mannes und ihrer eigenen Aufgabe an dessen Seite wachsen. Sie sollen deshalb eingeladen werden, regelmäßig an den Treffen für die geistliche Ausbildung teilzunehmen. Auch für die Kinder soll es geeignete Initiativen geben, die sie für den diakonalen Dienst sensibel machen. 3. Die lehrmäßige Ausbildung 79. Die intellektuelle Ausbildung ist eine notwendige Dimension in der Ausbildung des Diakons, insofern sie diesem eine substantielle Nahrung für sein geistliches Leben und ein wertvolles Werkzeug für seinen Dienst bietet. Sie ist besonders heute vonnöten angesichts der Herausforderungen der Neu-Evangelisierung, zu der die Kirche an diesem schwierigen Jahrtausendwechsel aufgerufen ist. Die religiöse Gleichgültigkeit, die Aushöhlung der Werte, der Verlust ethischer Übereinstimmungen sowie der kulturelle Pluralismus verlangen, daß jene, die sich im geweihten Dienst engagieren, über eine vollständige und ernsthafte intellektuelle Ausbildung verfügen. Im Rundschreiben Come è a conoscenza aus dem Jahre 1969 hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Bischofskonferenzen eingeladen, eine lehrmäßige Ausbildung zugunsten der Kandidaten für den Diakonat auszuarbeiten, die den verschiedenen persönlichen und kirchlichen Gegebenheiten Rechnung tragen sollte, gleichzeitig jedoch eine »überstürzte oder oberflächliche Vorbereitung« absolut verhindern sollte, »da die Aufgaben der Diakone nach den Vorschriften der Konstitution Lumen gentium (Nr. 29) und des Motu Proprio (Nr. 22)(86) so wichtig sind, daß sie eine gediegene und wirkungsvolle Ausbildung erfordern«. 80. Die Kriterien, die bei der Planung einer solchen Ausbildung berücksichtigt werden müssen, sind: a) die Notwendigkeit, daß der Diakon fähig sei, Rechenschaft über seinen Glauben abzulegen, und in einem lebendigen kirchlichen Bewußtsein wachse; b) die Sorge um eine Vorbereitung für die spezifischen Aufgaben seines Dienstes; c) die Wichtigkeit des Erwerbs der Befähigung zum Verstehen der jeweiligen Situation und zur angemessenen Inkulturation des Evangeliums; d) die Nützlichkeit einer Kenntnis der Techniken der Kommunikation und der Leitung von Versammlungen, außerdem der Fähigkeit, öffentlich zu sprechen, sowie zu führen und zu beraten. 81. Unter Beachtung dieser Kriterien sind die zu berücksichtigenden Inhalte (87) folgende: a) Einführung in die Heilige Schrift und in deren richtige Auslegung; die Theologie des Alten und des Neuen Testaments; das Verhältnis von Schrift und Tradition; der Gebrauch der Schrift in der Predigt, in der Katechese und in den pastoralen Tätigkeiten im allgemeinen; b) Einführung in das Studium der Kirchenväter, sowie eine Grundkenntnis der Kirchengeschichte; c) Fundamentaltheologie mit einer Erläuterung der Quellen, der Themen und Methoden der Theologie, die Behandlung der Fragen bezüglich der Offenbarung und die Darlegung der Beziehung von Glaube und Vernunft, die die künftigen Diakone befähigt, die Vernunftgemäßheit des Glaubens darzustellen; d) Dogmatische Theologie mit ihren verschiedenen Traktaten: Trinitätslehre, Schöpfungslehre, Christologie, Ekklesiologie und Ökumenismus, Mariologie, christliche Anthropologie, Sakramentenlehre (besonders die Theologie des geweihten Dienstamtes), Eschatologie; e) Christliche Morallehre in ihren personalen und sozialen Dimensionen und insbesondere die Soziallehre der Kirche; f) Spirituelle Theologie; g) Liturgie; h) Kirchenrecht. Je nach Umständen und Notwendigkeit wird das Studienprogramm durch andere Disziplinen zu ergänzen sein wie das Studium anderer Religionen, den Gesamtkomplex philosophischer Fragen, die Vertiefung bestimmter ökonomischer und politischer Problemstellungen.(88) 82. Für die theologische Ausbildung sollte man sich, wo dies möglich ist, der bereits bestehenden religionswissenschaftlichen Institute oder anderer Einrichtungen für die theologische Ausbildung bedienen. Wo für die theologische Ausbildung der Diakone eigene Bildungseinrichtungen geschaffen werden müssen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden und Seminare im Verlauf der drei Jahre nicht unter tausend liegt. Wenigstens die Grundkurse haben mit einer Prüfung abzuschließen, und am Ende des dreijährigen Zyklus ist ein umfassendes Abschlußexamen vorzusehen. 83. Für den Zugang zu diesem Ausbildungsprogramm ist eine vorgängige Grundausbildung zu verlangen, die entsprechend der kulturellen Situation des jeweiligen Landes festzulegen ist. 84. Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß die Kandidaten ihre Ausbildung auch nach der Weihe fortsetzen. Dazu halte man sie an, sich eine kleine persönliche, theologisch-pastorale Bibliothek anzulegen und für Angebote der Fortbildung offen zu sein. 4. Die pastorale Ausbildung 85. In einem weiteren Sinne deckt sich die pastorale Ausbildung mit der geistlichen: es geht um die Ausbildung zur immer volleren Identifikation mit der Diakonie Christi. Diese Haltung muß die Inhalte der verschiedenen Dimensionen der Ausbildung bestimmen, indem sie diese in eine einheitliche Sicht der Berufung zum Diakon integriert, die darin besteht, Sakrament Christi, des Knechtes des Vaters, zu sein. Im engeren Sinne geschieht die pastorale Ausbildung im Rahmen einer besonderen theologischen Disziplin und durch ein Praktikum. 86. Diese theologische Disziplin heißt Pastoraltheologie. Sie ist »eine wissenschaftliche Reflexion über die Kirche in ihrer täglichen Auferbauung in der Geschichte durch die Kraft des Geistes: also über die Kirche als 'allumfassendes Heilssakrament', als lebendiges Zeichen und Werkzeug der Heilstat Jesu Christi im Wort, in den Sakramenten und im Dienst der Liebe«.(89) Ziel dieser Disziplin ist demnach die Darlegung der Prinzipien, Kriterien und Methoden, die die Richtung des apostolisch-missionarischen Wirkens der Kirche in der Geschichte bestimmen. Die für die Diakone vorgesehene Pastoraltheologie wird besondere Aufmerksamkeit auf die eigentlichen diakonalen Bereiche richten, wie: a) die liturgische Praxis: die Verwaltung der Sakramente und Sakramentalien, der Dienst am Altar; b) die Verkündigung des Wortes in den verschiedenen Bereichen des Dienstes: Kerygma, Katechese, Vorbereitung auf den Sakramentenempfang, Predigt; c) den Einsatz der Kirche für soziale Gerechtigkeit und Liebe; d) das Gemeinschaftsleben, besonders die Leitung von Familiengruppen, kleinen Gemeinschaften, Gruppen und Bewegungen, usw. Auch bestimmte technische Unterweisungen, die die Kandidaten auf besondere Tätigkeiten vorbereiten, können nützlich sein, wie Psychologie, katechetische Pädagogik, Homiletik, Kirchengesang, kirchliche Verwaltung, Informatik, usw.(90) 87. Gleichzeitig (und möglichst in Verbindung) mit dem Unterricht in Pastoraltheologie ist für jeden Kandidaten ein Praktikum vorzusehen, das ihm eine praktische Erprobung dessen, was er im Unterricht gelernt hat, ermöglicht. Dies hat schrittweise und differenziert zu geschehen und bedarf beständiger Überprüfung. Für die Auswahl der praktischen Einsätze berücksichtige man die Übertragung der Dienstämter und lege Wert auf deren Ausübung. Man achte darauf, daß die Kandidaten aktiv in die pastoralen Aktivitäten der Diözese eingebunden werden und daß sie regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit den bereits mitten im Dienst stehenden Diakonen pflegen. 88. Außerdem kümmere man sich darum, daß die angehenden Diakone ein starkes missionarisches Bewußtsein entwickeln. Ähnlich wie die Priester erhalten ja auch sie mit der heiligen Weihe eine geistliche Gabe, die sie auf eine weltweite Sendung vorbereitet, bis zu den Grenzen der Erde (vgl. Apg 1, 8).(91) Man helfe ihnen also dabei, sich dieser ihrer missionarischen Identität lebhaft bewußt zu werden, und bereite sie vor, sich die Verkündigung der Wahrheit auch an die Nicht-Christen angelegen sein zu lassen, besonders an jene, die zu ihrem eigenen Volk gehören. Doch soll auch die Perspektive der Mission ad gentes nicht ausgeschlossen sein, falls die Umstände dies erfordern oder erlauben sollten. SCHLUSS 89. Die Didascalia Apostolorum empfiehlt den Diakonen der ersten Jahrhunderte: »Wie unser Heiland und Meister im Evangelium gesagt hat: Wer unter euch groß sein will, der soll euer Diener sein, genau wie der Menschensohn, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen und sein Leben als Lösepreis für viele hinzugeben, so sollt auch ihr Diakone für den Dienst, dessen Erfüllung euch aufgetragen ist, dasselbe tun, auch wenn es die Hingabe des Lebens für eure Brüder bedeuten sollte«.(92) Es ist dies eine höchst aktuelle Einladung auch für jene, die heute zum Diakonat berufen werden, die sie auffordert, sich mit großem Einsatz auf ihren künftigen Dienst vorzubereiten. 90. Die Bischofskonferenzen und die Ordinarien der ganzen Welt, denen vorliegendes Dokument übergeben wird, mögen dieses zum Gegenstand aufmerksamer Überlegungen zusammen mit ihren Priestern und ihren Gemeinden machen. Es wird für jene Kirchen, in denen der ständige Diakonat als lebendige Wirklichkeit in Kraft ist, ein wichtiger Bezugspunkt sein; für die anderen ist es eine wirkungsvolle Einladung, auf die kostbare Gabe des Geistes, wie sie der Dienst des Diakons darstellt, Wert zu legen. Papst Johannes Paul II. hat diese »Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium« gutgeheißen und ihre Veröffentlichung angeordnet. Rom, aus dem Gebäude der Kongregationen, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra Petri, im Jahre 1998. Pio Kard. Laghi + José Saraiva Martins
KONGREGATION FÜR DEN KLERUS DIRECTORIUM PRO MINISTERIO ET VITA DIREKTORIUM 1. Der Diakon ein geistlicher Diener 1. Der Diakonat hat seinen Ursprung in der Weihe und in der Sendung Christi, an denen teilzuhaben der Diakon berufen wird.(34) Durch die Handauflegung und das Weihegebet wird er als geistlicher Diener, Mitglied der Hierarchie, eingesetzt. Diese Voraussetzung bestimmt seinen theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche. Die Inkardination 2. Bei der Aufnahme müssen alle Kandidaten in einer schriftlichen Erklärung ihre Absicht bekunden, ihr ganzes Leben lang in einem bestimmten territorialen oder personalen Kirchenbezirk (einer Teilkirche oder einer Personalprälatur) oder in einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die die Befugnis zur Inkardination haben,(35) der Kirche zu dienen.(36) Die schriftliche Annahme dieser Bitte ist demjenigen vorbehalten, der die Befugnis zur Inkardination besitzt und bestimmt, wer der Bischof des Kandidaten ist.(37) Die Inkardination ist eine Rechtsverbindlichkeit, die ekklesiologische und geistliche Bedeutung besitzt, weil sie den Einsatz des Diakons im Dienst der Kirche zum Ausdruck bringt. 3. Ein Diakon, der bereits in eine Kirchenprovinz inkardiniert ist, kann rechtmäßig in eine andere Kirchenprovinz inkardiniert werden.(38) Ein Diakon, der aus berechtigten Gründen seinen Dienst in einer anderen Diözese als in der seiner Inkardination ausüben möchte, muß dazu von beiden Bischöfen die schriftliche Genehmigung erhalten. Die Bischöfe sollen die Diakone ihrer Diözese unterstützen, die sich, sei es endgültig, sei es für eine bestimmte Zeit für Kirchen zur Verfügung stellen, die unter Priestermangel leiden, und besonders jene, die sich, eine sorgfältige Spezialausbildung vorausgesetzt, der Mission ad gentes widmen wollen. Die erforderlichen Regelungen sind durch entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Bischöfen zu treffen.(39) Es ist Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten.(40) Er soll sich persönlich oder durch einen von ihm delegierten Priester um sie kümmern und sich dabei mit umsichtiger Sorge vor allem derer annehmen, die sich durch ihre Lebenssituation in besonderen Schwierigkeiten befinden. 4. Der in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardinierte Diakon muß seinen Dienst in allem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung von Gottesdiensten und die Werke des Apostolats betrifft, unter der Gewalt des Bischofs ausüben, während er weiterhin auch den eigenen Oberen, je nach deren Zuständigkeiten, untersteht und sich treu an die Ordnung der betreffenden Gemeinschaft halten muß.(41) Im Fall der Versetzung in eine andere Kommunität einer anderen Diözese muß der Obere den Diakon dem Bischof vorstellen, um von ihm die Erlaubnis für die Ausübung des Dienstes gemäß den Bedingungen, die sie selber in weisem Einvernehmen festlegen werden, zu erhalten. 5. Die besondere Berufung des ständigen Diakons setzt das Verbleiben in diesem Stand voraus. Daher soll ein etwaiger Übergang unverheirateter oder verwitweter ständiger Diakone zum Priestertum stets eine ganz seltene Ausnahme bleiben und nur möglich sein, wenn besondere, schwerwiegende Gründe diesen Schritt nahelegen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Priesterweihe liegt beim eigenen Diözesanbischof, falls nicht andere Hindernisse vorliegen, die dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind.(42) Angesichts des besonderen Ausnahmefalles ist es jedoch angebracht, daß der Bischof zuvor bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen und bei der Kongregation für den Klerus Erkundigungen einholt über das geistige und theologische bzw. das pastorale Ausbildungsprogramm für den Kandidaten und über die Einstellung und Eignung des Diakons zum Priesteramt. Sakramentale Brüderlichkeit 6. Kraft der empfangenen Weihe sind die Diakone einander in sakramentaler Brüderlichkeit verbunden. Sie arbeiten für dieselbe Sache: den Aufbau des Leibes Christi unter der Autorität des Bischofs und in Gemeinschaft mit dem Papst.(43) Jeder Diakon fühlt sich durch das Band der Liebe, des Gebets, des Gehorsams gegenüber seinem Bischof, des Diensteifers und der Zusammenarbeit mit den Mitbrüdern verbunden. Es ist gut, wenn die Diakone mit Zustimmung des Bischofs und in Anwesenheit des Bischofs selbst oder seines Delegaten regelmäßig zusammenkommen, um die Erfüllung ihres Dienstes zu überprüfen, Erfahrungen auszutauschen, sich weiterzubilden und sich gegenseitig zur Treue anzuspornen. Die eben genannten Zusammenkünfte von ständigen Diakonen können auch für die Kandidaten zur Diakonenweihe einen Bezugspunkt darstellen. Es ist Sache des Ortsbischofs, bei den in der Diözese tätigen Diakonen einen »Gemeinschaftsgeist« zu fördern, dabei aber das Entstehen jenes »Korporativismus« zu vermeiden, der in der Vergangenheit mit zum Verschwinden des ständigen Diakonats beigetragen hat. Pflichten und Rechte 7. Der Rechtsstatus des Diakons schließt auch eine ganze Reihe spezifischer Pflichten und Rechte ein, entsprechend can. 273-283 des Codex des kanonischen Rechtes, die sich auf die Pflichten und Rechte der Kleriker, mit den dort für die Diakone vorgesehenen Besonderheiten, beziehen. 8. Der Ritus der Diakonenweihe sieht das Gehorsamsversprechen an den Bischof vor: »Versprichst du, mir und meinen Nachfolgern Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen?«.(44) Wenn der Diakon dem Bischof Gehorsam verspricht, nimmt er sich Jesus zum Vorbild, der gehorsam im wahrsten Sinne des Wortes war (vgl. Phil 2, 5-11), nach dessen Beispiel er dem eigenen Gehorsam im Hören (vgl. Hebr 10, 5ff.; Joh 4, 34) und in der radikalen Verfügbarkeit (vgl. Lk 9, 54ff.; 10, 1ff.) Gestalt geben wird. Er verpflichtet sich daher vor allem gegenüber Gott, in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Vaters zu handeln; gleichzeitig verpflichtet er sich auch gegenüber der Kirche, die voll verfügbare Menschen braucht.(45) Im Gebet und im Gebetsgeist, von dem er durchdrungen sein muß, wird der Diakon tagtäglich die totale Selbsthingabe vertiefen, wie es der Herr »bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz« (Phil 2, 8) getan hat. Diese Gehorsamsauffassung bereitet auf die Annahme der konkreten Bestimmungen vor, die der Diakon mit dem bei der Weihe gemachten Versprechen als Verpflichtung übernommen hat, präzisiert wird, wie vom Gesetz der Kirche vorgesehen: »Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen«.(46) Grundlage der Verpflichtung ist die durch das Weihesakrament und die missio canonica (kanonische Sendung, kirchenamtliche Beauftragung) übertragene Teilnahme am Bischofsamt. Der Bereich des Gehorsams und der Verfügbarkeit wird vom diakonischen Dienst selbst und von allem, was in objektiver, direkter und unmittelbarer Beziehung zu ihm steht, bestimmt. Im Amtsverleihungsdekret wird der Bischof dem Diakon Aufgaben zuteilen, die dessen persönlichen Fähigkeiten, der zölibatären bzw. familiären Situation, der Ausbildung, dem Alter und den als geistlich gültig anerkannten Neigungen und Wünschen entsprechen. Bestimmt werden auch der territoriale Bereich bzw. die Personen, denen der apostolische Dienst gelten soll; ebenso soll festgelegt werden, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitaufgabe handelt und welcher Priester für den Aufgabenbereich zuständige »cura animarum« (Seelsorge) verantwortlich sein wird. 9. Pflicht der Kleriker ist es, in der Verbindlichkeit der Brüderlichkeit und des Gebetes zu leben, indem sie sich um die Zusammenarbeit untereinander und mit dem Bischof bemühen, auch die Sendung der gläubigen Laien in Kirche und Welt anerkennen und fördern(47) und ein enthaltsames, einfaches Leben führen, das offen ist für die 'Kultur des Gebens' und einen großzügigen brüderlichen Austausch begünstigt.(48) 10. Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale Kleidung zu tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten sind(49) und für die dieselben Normen gelten, die für die Priester überall vorgesehen sind.(50) Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens müssen sich an das halten, was für sie vom Codex des kanonischen Rechtes verfügt wurde.(51) 11. Die Kirche anerkennt in ihrer Rechtsordnung das Recht der Diakone, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihr geistliches Leben zu fördern, Werke der Nächstenliebe und der Frömmigkeit zu vollbringen und andere Zwecke zu verfolgen, die in voller Übereinstimmung mit ihrer sakramentalen Weihe und ihrer Sendung stehen.(52) Den Diakonen ist wie den anderen Klerikern die Gründung, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen jeglicher Art, auch weltlichen, untersagt, die mit dem Klerikerstatus unvereinbar sind oder sie an der gewissenhaften Erfüllung ihres Dienstes hindern. Sie müssen auch alle jene Vereinigungen meiden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Zielsetzungen und Handlungsmethoden der vollen hierarchischen Gemeinschaft der Kirche zum Schaden gereichen; ferner jene, die der diakonischen Identität und der Erfüllung der Pflichten, die die Diakone im Dienste am Volk Gottes erfüllen, Schaden zufügen; und schließlich jene, die Machenschaften gegen die Kirche betreiben.(53) Völlig unvereinbar mit dem Status des Diakons wären Vereinigungen, die die Diakone unter dem Vorwand der Darstellungsfähigkeit in einer Art Körperschaft oder Gewerkschaft oder in Gruppen, die Druck ausüben (sogenannte Pressure groups), zusammenschließen wollten und damit in der Tat ihren geweihten Dienst auf einen Beruf oder ein Gewerbe, vergleichbar mit Funktionen profanen Charakters, verkürzen würden. Unvereinbar wären außerdem Vereinigungen, die die direkte und unmittelbare Beziehung, die jeder Diakon zu seinem Bischof hat, irgendwie beeinträchtigen würden. Solche Vereinigungen sind verboten, weil sie der Ausübung des diakonischen Weiheamtes dadurch Schaden zufügen, daß sie es lediglich als unselbständige Tätigkeit erscheinen lassen und so eine den geweihten Hirten, die ausschließlich als Arbeitgeber angesehen werden, entgegengesetzte Haltung in Gang setzen.(54) Man beachte, daß kein privater Verein ohne vorherige Überprüfung (recognitio) seiner Statuten durch die zuständige kirchliche Autorität in der Kirche anerkannt werden kann.(55) Die betreffende Autorität hat das Recht und die Pflicht, das Verhalten der Vereinigungen und das Erreichen der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu beaufsichtigen.(56) Diakone, die aus kirchlichen Vereinigungen oder Bewegungen hervorgehen, sollen nicht des geistlichen Reichtums einer solchen Zugehörigkeit beraubt werden, in der sie weiterhin Hilfe und Unterstützung für ihre Sendung im Dienst der Teilkirche finden können. 12. Die etwaige berufliche Tätigkeit oder Arbeit des Diakons unterscheidet sich in ihrer Bedeutung von der des gläubigen Laien.(57) Bei den ständigen Diakonen ist die Arbeit mit dem Amt verbunden; deswegen sollen sie bedenken, daß die gläubigen Laien auf Grund ihrer spezifischen Sendung »besonders dazu berufen sind, die Kirche an jenen Stellen und in den Verhältnissen anwesend und wirksam zu machen, wo die Kirche nur durch sie das Salz der Erde werden kann«.(58) Die in der Kirche gültige Regelung verbietet den ständigen Diakonen in Abweichung von den für die anderen Kleriker geltenden Vorschriften weder die Übernahme und berufsmäßige Ausübung weltlicher Gewalt noch die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, und die Ausübung weltlicher Ämter, die mit der Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden sind.(59) Da sich eine solche Abweichung als unzweckmäßig herausstellen kann, ist vorgesehen, daß das Partikularrecht anders entscheiden kann. Bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten und Handelsgeschäften(60) die den Diakonen gestattet ist, sofern es keine anderen, als zweckmäßig angesehenen Vorschriften des Partikularrechts gibt haben die Diakone die Pflicht, auch bei der Einhaltung der Rechtsverbindlichkeiten und der bürgerlichen Gesetze, die zum Naturrecht, zum Lehramt, zu den Gesetzen der Kirche und zu ihrer Freiheit nicht in Widerspruch stehen, ein gutes Zeugnis von Ehrlichkeit und moralischer Korrektheit zu geben.(61) Auf die Diakone, die Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören, ist die genannte Abweichung nicht anwendbar.(62) Die ständigen Diakone sollen also stets darauf bedacht sein, jede Sache mit Vorsicht und Besonnenheit abzuwägen, indem sie vor allem in den komplizierteren Situationen und Fällen den Rat ihres Bischofs einholen. Manche durchaus ehrenwerte und für die Gemeinschaft nützliche Berufe könnten sich wenn sie von einem ständigen Diakon ausgeübt werden in bestimmten Situationen als kaum vereinbar mit den pastoralen Verantwortlichkeiten seines Amtes herausstellen. Die zuständige Autorität möge daher unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kirchlichen Gemeinschaft und der Fruchtbarkeit des pastoralen Wirkens im Dienst an ihr die einzelnen Fälle umsichtig abwägen, auch dann, wenn nach der Diakonenweihe ein Berufswechsel erfolgt. Im Fall eines Gewissenskonfliktes müssen die Diakone, obschon unter großem Verzicht, der Lehre und Disziplin der Kirche gemäß handeln. 13. Die Diakone müssen als geistliche Diener dem Dienst und der pastoralen Nächstenliebe dadurch Vorrang geben, daß sie »die Bewahrung von Frieden und Eintracht unter den Menschen soweit als möglich« fördern.(63) Der aktive Einsatz in politischen Parteien und in Gewerkschaften kann in Situationen gestattet werden, die von besonderer Wichtigkeit sind, um »die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern«,(64) gemäß den von den Bischofskonferenzen erlassenen Vorschriften;(65) nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf Ideologien, Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der katholischen Lehre unvereinbar sind. 14. Der Diakon muß, um sich den besonderen Bestimmungen des Partikularrechtes gemäß »für längere Zeit« aus der Diözese zu entfernen, üblicherweise die Erlaubnis seines Bischofs oder seines Höheren Oberen einholen.(66) Lebensunterhalt und Kranken- und Altersvorsorge 15. Diakone, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen sich von den Einkünften daraus erhalten.(67) Es ist völlig legitim, daß alle, die sich ganz dem Dienst Gottes in der Ausübung von Kirchenämtern widmen,(68) gerecht entlohnt werden sollen, denn »wer arbeitet, hat ein Recht auf seinen Lohn« (Lk 10, 7), und »der Herr hat denen, die das Evangelium verkündigen, geboten, vom Evangelium zu leben« (1 Kor 9, 14). Das schließt nicht aus, daß jemand, so wie es schon der Apostel Paulus getan hat (vgl. 1 Kor 9, 12), auf dieses Recht verzichten und auf andere Weise für seinen Unterhalt sorgen kann. Allgemeine und für alle bindende Normen bezüglich des Lebensunterhaltes lassen sich bei der großen Unterschiedlichkeit der Situation der Diakone in den verschiedenen Teilkirchen und in den verschiedenen Ländern nur schwer festlegen. Außerdem sind bei dieser Frage auch etwaige zwischen dem Heiligen Stuhl bzw. den Bischofskonferenzen und den Regierungen der Nationen getroffene Vereinbarungen zu berücksichtigen. Für die jeweils zutreffenden Bestimmungen wird daher auf das Partikularrecht verwiesen. 16. Da sich die Kleriker aktiv und konkret dem kirchlichen Dienst widmen, haben sie ein Recht auf Unterhalt, zu dem »eine angemessene Vergütung«(69) und die soziale Vorsorge(70) gehören. Was die verheirateten Diakone betrifft, so verfügt der Codex des kanonischen Rechtes: »Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernis |