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ANSPRACHE VON JOHANNES PAUL
II.
ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES DER RÖMISCHEN
ROTA
21. Januar 1999
1. Die feierliche Eröffnung der gerichtlichen Tätigkeit der
Römischen Rota bereitet mir die Freude, ihre Mitglieder zu empfangen, um ihnen
die Anerkennung und Dankbarkeit, mit denen der Hl. Stuhl ihre Arbeit verfolgt
und unterstützt, auszudrücken.
Ich begrüße und danke dem Dekan, der gebührend die Empfindungen
aller Anwesenden überbracht und die seelsorglichen Absichten, die eure täglichen
Bemühungen inspirieren, begeistert und eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.
Ich begrüße das Kollegium der amtierenden und emeritierten
Prälaten-Auditoren, die höheren und niederen Gerichtsbeamten, die Rota-Anwälte
und die Studenten des »Studium Rotale« mit ihren jeweiligen Familienangehörigen.
An alle gehen meine herzlichen Wünsche für das vor kurzem begonnene Jahr.
2. Der Dekan hat uns den pastoralen Sinn eurer Arbeit
erläutert und ihre große Bedeutung im täglichen Leben der Kirche dargestellt.
Ich teile diese Auffassung und ermutige euch, in allen euren Bemühungen diese
Einstellung zu pflegen, die euch in volle Übereinstimmung mit der höchsten
Zielsetzung der kirchlichen Tätigkeit bringt (vgl. CIC, can. 1752).
Schon einmal hatte ich Gelegenheit, auf diesen Aspekt eures richterlichen
Amtes hinzuweisen mit besonderer Bezugnahme auf Verfahrensfragen (vgl.
Ansprache an die Römische Rota, in: O.R. dt., Nr. 7/1996, S. 7). Auch
heute fordere ich euch auf, bei der Lösung der Fälle der Suche nach Wahrheit
den Vorrang zu geben und die juristischen Formalitäten nur als Mittel zu
diesem Zweck zu gebrauchen. Das Thema, auf das ich mich beim heutigen Treffen
konzentrieren möchte, betrifft die Analyse des Wesens der Ehe und ihrer
wesentlichen Bedeutungsgehalte im Lichte des Naturrechts.
Der Beitrag, den die Rechtsprechung eures Gerichtshofes zur
Kenntnis der Institution Ehe geleistet hat, ist allgemein bekannt: Sie gibt
den anderen kirchlichen Gerichtshöfen einen äußerst wertvollen lehramtlichen
Bezugspunkt vor (vgl. Ansprache an die Römische Rota, in: Wort und
Weisung 1981, S. 147; Ansprache an die Römische Rota, in: DAS 1984, S.
913; Pastor bonus, 126). Dies ermöglichte eine immer bessere Definition
des wesentlichen Inhalts der Ehe auf der Grundlage einer angemesseneren
Kenntnis vom Menschen.
Am Horizont der heutigen Welt zeichnet sich allerdings eine
verbreitete Abnahme des natürlichen und religiösen Sinns der Heirat ab mit
besorgniserregenden Auswirkungen sowohl in der Privatsphäre als auch im
öffentlichen Leben. Wie alle wissen, werden heute nicht nur die Eigenschaften
und Zielsetzungen der Ehe in Frage gestellt, sondern sogar Wert und Nutzen
dieser Institution. Auch wenn man ungebührliche Verallgemeinerungen
ausschließt, so ist es doch unmöglich, in dieser Hinsicht, das wachsende
Phänomen der sogenannten »freien Verbindungen« (vgl. Familiaris consortio,
81) und die anhaltenden Kampagnen zu einer Meinungsbildung mit dem Ziel, auch
den Verbindungen gleichgeschlechtlicher Personen die Würde einer Ehe
zuzuerkennen, nicht zu beachten.
Es ist nicht meine Absicht, in diesem Rahmen – wo es vorrangig
um die Milderung und Lösung von leidvollen und oft dramatischen Situationen
geht – bei Klagen und Verurteilung zu verweilen. Ich möchte vielmehr die
Aufmerksamkeit nicht nur derer, die der Kirche Jesu Christi angehören, sondern
aller Personen, die um den wahren menschlichen Fortschritt besorgt sind,
hinlenken auf die Wichtigkeit und Unersetzbarkeit gewisser Prinzipien, die für
das menschliche Zusammenleben, und früher noch für den Schutz der Würde jedes
Menschen, grundlegend sind.
3. Kernpunkt und tragendes Element dieser Prinzipien ist der
authentische Begriff von der ehelichen Liebe zwischen zwei Personen gleicher
Würde, aber in ihrer Sexualität verschieden und sich ergänzend.
Diese Behauptung muß natürlich korrekt verstanden werden, ohne
dem leichten Mißverständnis zu verfallen, wonach manchmal ein vages Gefühl oder
auch eine starke psycho-physische Anziehung verwechselt wird mit der wirklichen
Liebe des anderen, geprägt vom aufrichtigen Wunsch nach dessen Wohl, der sich in
eine konkrete Verpflichtung umsetzt, es zu verwirklichen. Das ist die eindeutige
Lehre des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Gaudium et spes, 49); es ist
aber auch einer der Gründe, warum gerade die beiden von mir promulgierten
Codices des Kanonischen Rechtes (des lateinischen und des orientalischen) auch
das »Wohl der Ehegatten« (»bonum coniugum«) zur natürlichen Zielsetzung
des Ehebundes erklärt und als solches festgelegt haben (vgl. CIC, can.
1055 §1; CCEO, can. 776 §1). Das einfache Gefühl ist gebunden an die
Wechselhaftigkeit des menschlichen Gemütes; die alleinige gegenseitige Anziehung,
die sich im übrigen oft aus irrationalen und zuweilen anomalen Trieben ergibt,
kann keinen Bestand haben und ist daher leicht – wenn nicht sogar unvermeidlich
– dem Erlöschen ausgesetzt.
Die eheliche Liebe (»amor coniugalis«) ist nicht nur und
nicht vor allem Gefühl, sie ist dagegen wesentlich eine Verpflichtung gegenüber
der anderen Person; eine Verpflichtung, die man durch einen bestimmten
Willensakt übernimmt. Genau dies qualifiziert eine solche »amor«, indem
er sie zur »amor coniugalis« macht. Wenn die Verpflichtung durch den
Ehekonsens erst einmal gegeben und angenommen worden ist, wird die Liebe »eheliche«
Liebe und verliert diese Eigenschaft nicht mehr. Hier kommt die Treue der Liebe
ins Spiel, die in der frei übernommenen Verpflichtung wurzelt. Mein Vorgänger
Papst Paul VI. faßte das bei einem Treffen mit der Rota folgendermaßen zusammen:
»So wird die Liebe aus einer spontanen Empfindung zur verbindlichen Pflicht« (»Ex
ultroneo affectus sensu, amor fit officium devinciens«) (Wort und Weisung
1976, S. 184).
Schon angesichts der Rechtskultur des antiken Rom fühlten sich
die christlichen Autoren von der Weisung des Evangeliums dazu angeregt, das
bekannte Prinzip zu überwinden, nach dem das Eheband nur so lange besteht, wie
die »affectio maritalis« anhält. Dieser Auffassung, die den Keim der
Scheidung schon in sich trug, stellten sie die christliche Sichtweise entgegen,
welche die Ehe zu ihren Ursprüngen der Einheit und Unauflöslichkeit zurückführte.
4. Auch hier kommt es zuweilen zu einem Mißverständnis: Danach
wird die Ehe mit dem förmlichen und äußerlichen Ritus, der die Heirat
begleitet, identifiziert oder jedenfalls verwechselt. Sicherlich stellt die
rechtliche Form der Eheschließung eine zivilisatorische Errungenschaft dar,
denn sie verleiht ihr sowohl rechtliche Relevanz als auch Wirksamkeit
gegenüber der Gesellschaft, die demzufolge deren Schutz übernimmt. Euch
Juristen jedoch entgeht auch nicht der Grundsatz, wonach die Ehe im
wesentlichen notwendig und allein im gegenseitigen, von den Eheleuten
ausgesprochenen Konsens besteht. Dieser Konsens ist nichts andereres als die
bewußte und verantwortliche Übernahme einer Verpflichtung durch einen
Rechtsakt, mit dem Braut und Bräutigam im gegenseitigen »Übereignen « einander
ganzheitliche und endgültige Liebe versprechen. Sie sind frei, die Ehe zu
schließen, nachdem sie sich gegenseitig frei ge - wählt haben. In dem
Augenblick aber, wo sie diesen Akt setzen, begründen sie einen neuen
personalen Stand, in dem die Liebe etwas Geschuldetes wird auch mit
rechtlicher Relevanz.
Eure gerichtliche Erfahrung beweist euch, daß diese Grundsätze
in der existentiellen Realität der menschlichen Person verwurzelt sind.
Letztlich bedeutet die Simulation des Ehekonsenses – um nur ein Beispiel
anzuführen – nichts anderes, als dem Eheritus einen rein äußerlichen Wert
beizumessen, ohne daß ihm der Wille zu einem gegenseitigen Geschenk der Liebe
– zu ausschließlicher Liebe oder zu unauflöslicher Liebe oder zu fruchtbarer
Liebe – entspricht. Wie soll man sich dann darüber wundern, daß eine solche
Ehe zum Scheitern verurteilt ist? Wenn das Gefühl oder die Anziehung erst
einmal aufgehört haben, fehlt ihr jegliches Element von innerem Zusammenhalt.
Es fehlt in der Tat jene gegenseitige sich schenkende
Verpflichtung, die allein ein Fortdauern gewährleisten könnte. Ähnliches gilt
auch für die Fälle, bei denen einer arglistig zur Eheschließung verleitet
worden ist oder wenn ein schwerer, von außen auferleg - ter Zwang die Freiheit
aufgehoben hat, die unerläßliche Voraussetzung jeder freiwilligen liebevollen
Hingabe ist.
5. Im Lichte dieser Grundsätze kann der wesentliche
Unterschied zwischen einer faktischen Lebensgemeinschaft – die [angeblich]
auch auf Liebe beruht – und der Ehe, in der die Liebe in eine nicht nur
moralische, sondern auch streng rechtliche Verpflichtung umgesetzt wird,
festgestellt und verstanden werden. Das Band, das gegenseitig angenommen wird,
entwickelt seinerseits eine festigende Wirkung auf die Liebe, aus der es
hervorgeht; es fördert ihr Fortdauern zugunsten des jeweiligen Partners, der
Nachkommenschaft und der ganzen Gesellschaft.
Angesichts der obengenannten Prinzipien wird auch klar, wie
unangemessen es ist, den Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen
eine »eheliche« Realität zuzuschreiben. Dem steht in erster Linie die objektive
Unmöglichkeit entgegen, eine solche Verbindung durch die Weitergabe des Lebens
Frucht bringen zu lassen – gemäß dem von Gott in die Struktur des Menschen
eingeschriebenen Plan. Ein Hindernis sind die mangelnden Voraussetzungen für
jene interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau gewollt
hat, und zwar sowohl auf physisch-biologischer als auch auf besonders
psychologischer Ebene. Nur in der Verbindung zwischen zwei geschlechtlich
verschiedenen Personen kann sich die Vervollkommnung des einzelnen in einer
Synthese der Einheit und der gegenseitigen psycho- physischen Ergänzung
verwirklichen. In dieser Perspektive ist die Liebe nicht Selbstzweck und wird
nicht reduziert auf die körperliche Vereinigung zweier Wesen; sie ist vielmehr
eine tiefe interpersonale Beziehung, die ihre Krönung im vollständigen
gegenseitigen Hinschenken und im Zusammenwirken mit dem Schöpfergott erreicht,
der letzten Quelle jeder neuen menschlichen Existenz.
6. Wie bekannt, sollen diese Abweichungen vom Naturgesetz, von
Gott in die Natur der Person eingeschrieben, ihre Rechtfertigung finden in der
Freiheit, die ein Vorzug des Menschen ist. In Wirklichkeit handelt es sich
dabei aber nur um eine vorgeschützte Rechtfertigung. Jeder Gläubige weiß, daß
die Freiheit – um mit den Worten Dantes zu sprechen – »das herrlichste
Geschenk in Gottes Schöpfung, das angemessenste für seine Güte« ist (Dante
Alighieri, Die göttliche Komödie, Paradies, 5,19–20 – dt. von Karl
Vossler, Gütersloh 1941). Dieses Geschenk muß allerdings richtig verstanden
werden, damit es sich nicht in einen Stolperstein für die Würde des Menschen
verwandelt. Die Freiheit als moralische oder rechtliche Erlaubtheit
aufzufassen, das Recht zu brechen bedeutet, ihre wahre Natur zu verdrehen.
Diese besteht nämlich in der Möglichkeit, die der Mensch hat, sich in voller
Verantwortung, das heißt durch eine persönliche Wahl, sich nach dem im Gesetz
dargelegten göttlichen Willen auszurichten, um so immer mehr dem Schöpfer
ähnlich zu werden (vgl. Gen 1,26).
Schon in meiner Enzyklika Veritatis splendor schrieb
ich: »Gewiß, der Mensch ist von dem Augenblick an f rei, in dem er die Gebote
Gottes erkennen und aufnehmen kann. Und er ist im Besitz einer sehr
weitgehenden Freiheit, denn er darf ›von allen Bäumen des Gartens‹ essen. Aber
es ist keine unbegrenzte Freiheit: Sie muß vor dem ›Baum der Erkenntnis von
Gut und Böse‹ haltmachen, da sie dazu berufen ist, das Sittengesetz, das Gott
dem Menschen gibt, anzunehmen. Tatsächlich findet gerade in dieser Annahme die
Freiheit des Menschen ihre wahre und volle Verwirklichung. Gott, der allein
gut ist, erkennt genau, was für den Menschen gut ist, und kraft seiner eigenen
Liebe legt er ihm dies in den Geboten vor« (Nr. 35).
Leider bieten uns die täglichen Nachrichten reichlich
Bestätigung für die beklagenswerten Früchte, die solche Abweichungen von der
göttlich- natürlichen Norm hervorbringen. Es scheint fast, als wiederhole sich
in unseren Tagen die Situation, von welcher der Apostel Paulus in seinem Brief
an die Römer spricht: »Und da sie sich weigerten, Gott anzuerkennen, lieferte
Gott sie einem verworfenen Denken aus, so daß sie tun, was sich nicht gehört«
(»Sicut non probaverunt Deum habere in notitia, tradidit eos Deus in reprobum
sensum, ut faciant quae non conveniunt «) (Röm 1,28).
7. Der gebührende Hinweis auf die Probleme von heute darf uns
weder zu Entmutigung noch zu Resignation verleiten, er muß im Gegenteil zu
einem entschlosseneren und gezielteren Einsatz anregen. Die Kirche und
folglich das kanonische Recht erkennen jedem Menschen die Befugnis zu, eine
Ehe zu schließen (vgl. CIC, can. 1058; CCEO, can. 778); eine
Befugnis allerdings, die nur von denen ausgeübt werden kann, »die rechtlich
nicht daran gehindert werden« (»qui iure non prohibentur«) (ebd.). Es
geht dabei in erster Linie um jene, die eine ausreichende psychische Reife –
in ihrer doppelten Komponente des Verstandes und des Willens – besitzen,
zusammen mit der Fähigkeit, die wesentlichen Verpflichtungen der Institution
Ehe zu erfüllen (vgl. CIC, can. 1095; CCEO, can. 818). In diesem
Zusammenhang muß ich noch einmal an das erinnern, was ich in meinen Ansprachen
1987 und 1988 eigens vor diesem Gerichtshof sagte (vgl. DAS 1987, S.
1217; DAS 1988, S. 936): Eine unrechtmäßige Ausweitung dieser
persönlichen Erfordernisse, die vom Recht der Kirche durchaus anerkannt werden,
würde letzten Endes jenem Recht auf Ehe, das unveräußerlich und jeder
menschlichen Macht entzogen ist, eine sehr schwere Wunde zufügen.
Ich möchte hier nicht auf die anderen Bedingungen eingehen,
die das Kirchenrecht für einen gültigen Ehekonsens aufstellt. Ich beschränke
mich darauf, die große Verantwortung zu unterstreichen, welche die Hirten der
Kirche Gottes tragen, für eine angemessene und ernsthafte Vorbereitung der
Brautleute auf die Ehe zu sorgen: Nur so können nämlich in der Seele derer,
die sich anschicken, die Ehe zu schließen, die intellektuellen, sittlichen und
spirituellen Voraussetzungen entstehen, die notwendig sind, um die natürliche
und sakramentale Realität der Ehe zu verwirklichen.
Diese Überlegungen, liebe Prälaten und Offiziale, empfehle ich
eurem Verstand und eurem Herzen, denn ich weiß um den Geist der Treue, der
eure Arbeit beseelt und durch den ihr bestrebt seid, die Normen der Kirche –
auf der Suche nach dem wahren Wohl des Gottesvolkes – zur vollen Anwendung zu
bringen.
Zur Unterstützung eurer Bemühungen erteile ich von Herzen
allen Anwesenden und jenen, die auf irgendeine Weise mit dem Gericht der
Römischen Rota verbunden sind, den Apostolischen Segen.
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