PAPST JOHANNES PAUL II.
Apostolisches Schreiben als Motu Proprio AD TUENDAM FIDEM erlassen, durch das einige Normen in den Codex Iuris Canonici und in den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
eingefügt werden
Zum Schutz des Glaubens der katholischen Kirche gegenüber
den Irrtümern, die bei einigen Gläubigen auftreten, insbesondere
bei denen, die sich mit den Disziplinen der Theologie beschäftigen,
schien es Uns, deren Hauptaufgabe es ist, die Brüder im Glauben zu stärken
(vgl. Lk 22,32), unbedingt notwendig, in die geltenden Texte des
Codex Iuris Canonici und des Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium Normen einzufügen, durch die ausdrücklich die
Pflicht auferlegt wird, die vom Lehramt der Kirche in endgültiger
Weise vorgelegten Wahrheiten zu beachten. Dabei finden auch die diesbezüglichen
kanonischen Sanktionen Erwähnung.
1. Seit den ersten Jahrhunderten bekennt die Kirche bis auf den heutigen
Tag die Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das
Geheimnis seiner Erlösung; diese wurden nach und nach in den
Glaubensbekenntissen zusammengefaßt. Heute sind sie gemeinhin als
Apostolisches Glaubensbekenntnis oder als Nizäno-konstantinopolitanisches
Glaubensbekenntnis bekannt und werden von den Gläubigen bei der
Meßfeier an Hochfesten und Sonntagen gebetet.
Eben dieses Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis
ist in der kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre
erarbeiteten Professio fidei (1) enthalten, die in besonderer
Weise von bestimmten Gläubigen verlangt wird, wenn diese ein Amt übernehmen,
das sich direkt oder indirekt auf die vertieftere Forschung im Bereich der
Wahrheiten über Glaube und Sitten bezieht oder mit einer besonderen
Vollmacht in der Leitung der Kirche verbunden ist (2).
2. Die Professio fidei, der mit Recht das Nizäno-konstantinopolitanische
Glaubensbekenntnis vorangestellt ist, enthält darüber hinaus
drei Absätze, die jene Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen
sollen, die die Kirche unter der Führung des Heiligen Geistes, der
sie »in die ganze Wahrheit führen wird« (Joh
16,13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen
muß (3).
Der erste Absatz lautet: »Fest glaube ich auch alles, was im
geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von
der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es
durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine
Lehramt« (4). Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der
allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris
Canonici (5) und in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium (6).
Der dritte Absatz lautet: »Außerdem hange ich mit religiösem
Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder
das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben,
auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu
verkünden« (7). Er findet seine Entsprechung in can. 752 des
Codex Iuris Canonici (8) und in can. 599 des Codex Canonum
Ecclesiarum Orientalium (9).
3. Im zweiten Absatz heißt es: »Mit Festigkeit erkenne ich
auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre
des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird«
(10). Dafür gibt es allerdings keinen entsprechenden Canon in den
Codices der katholischen Kirche. Dieser Absatz der Professio fidei
ist jedoch von größter Bedeutung, da er sich auf die mit der göttlichen
Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten bezieht. Diese
Wahrheiten, die bei der Erforschung der katholischen Glaubenslehre eine
besondere Inspiration des Heiligen Geistes für das tiefere Verständnis
einer bestimmten Wahrheit über Glaube oder Sitten durch die Kirche
zum Ausdruck bringen, sind aus historischen Gründen oder als logische
Folge mit der Offenbarung verknüpft.
4. Von der erwähnten Notwendigkeit gedrängt, haben Wir deshalb
beschlossen, diese Lücke im allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden
Weise zu schließen:
A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird von nun an zwei
Paragraphen haben, deren erster aus dem Wortlaut des geltenden Canons
besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet
can. 750 jetzt folgendermaßen:
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist
all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort
Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und
zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen
Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt;
das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter
der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind
alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder
Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was
vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig
vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen
Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der
Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze
ablehnt.
In can. 1371, n. 1 des Codex Iuris Canonici wird dementsprechend
die Zitation des can. 750, § 2 eingefügt, so daß can. 1371
von nun an insgesamt so lauten wird:
Can. 1371 - Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1. wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom
Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt
oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt,
hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl
oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2. wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen,
der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach
Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
B. Can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientaliumwird von
nun an zwei Paragraphen enthalten: Dabei wird der erste aus dem Wortlaut
des geltenden Canons bestehen und der zweite einen neuen Text vorlegen, so
daß can. 598 insgesamt so lautet:
Can. 598 - § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist
all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort
Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und
zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen
Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt;
das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter
der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind
alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder
Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was
vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig
vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen
Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der
Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze
ablehnt.
In can. 1436 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium sollen
dementsprechend die Worte hinzugefügt werden, die sich auf can. 598, §
2 beziehen, so daß can. 1436 insgesamt lauten wird:
Can. 1436 - § 1. Wer eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen
und katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder
den christlichen Glauben gänzlich ablehnt und nach rechtmäßiger
Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht, soll als Häretiker oder
Apostat mit der großen Exkommunikation bestraft werden; der Kleriker
kann darüber hinaus mit anderen Strafen belegt werden, die Absetzung
nicht ausgeschlossen.
§ 2. Außer diesen Fällen soll derjenige, der eine als
endgültig zu halten vorgelegte Lehre hartnäckig ablehnt oder an
einer Lehre festhält, die vom Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung
ihres authentischen Lehramtes als irrig zurückgewiesen worden ist,
und nach rechtmäßiger Ermahnung sein Unrecht nicht einsieht,
mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
5. Wir befehlen, daß alles, was Wir durch dieses als Motu proprio
erlassene Apostolische Schreiben entschieden haben, in der oben
dargelegten Weise in die allgemeine Gesetzgebung der katholischen Kirche,
in den Codex Iuris Canonici bzw. in den Codex Canonum
Ecclesiarum Orientalium, einzufügen und unter Aufhebung alles
Entgegenstehenden rechtskräftig und gültig ist.
Rom bei St. Peter, am 18. Mai 1998, im 20. Jahr Unseres Pontifikates
Copyright © Libreria Editrice
Vaticana
|