APOSTOLISCHES SCHREIBEN
MOTU PROPRIO
STELLA MARIS
UBER DAS APOSTOLAT DES MEERES
Stella Maris, Meeresstern, ist der beliebteste Beiname, mit dem
die Seeleute seit jeher diejenige anriefen, deren Schutz und Beistand sie
vertrauen: die Jungfrau Maria. Jesus Christus, ihr Sohn, begleitete seine
Jünger auf ihren Fischerbooten (1), stand ihnen in Seenot bei und
beruhigte den Sturm (2). So begleitet auch die Kirche mit der Seefahrt
verbundene Menschen, indem sie sich der besonderen geistlichen Bedürfnisse
jener Personen annimmt, die sich aus verschiedenen Gründen auf See
aufhalten und arbeiten.
Um den Forderungen nach einer eigenen seelsorglichen Betreuung
nachzukommen, wie sie die auf Handelsschiffen und in der Seefischerei tätigen
Seeleute, ihre Familien, das Hafenpersonal und alle, die eine Seereise
unternehmen, brauchen, lege ich - nach entsprechender Anpassung der in früheren
Jahren herausge-gebenen Normen und nach Einholen der Meinung meines ehrwürdigen
Bruders, des Präsidenten des Päpstlichen Rates der Seelsorge für
die Migranten und die Menschen unterwegs - Folgendes fest.
Titel I
Das Apostolat des Meeres
I. Auch wenn das Apostolat des Meeres kein unabhängiges,
mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Werk ist, stellt es
doch die Einrichtung dar, welche die Seelsorge für die mit der
Seefahrt verbundenen Menschen verwaltet und den Einsatz der Gläubigen
zu unterstützen versucht, die dazu berufen sind, in dieser Umgebung
durch ihr christliches Leben Zeugnis zu geben.
Titel II
Mit der Seefahrt verbundene Menschen
II. § 1. Darunter sind in diesem Dokument folgende Gruppen
zu verstehen: a. Schiffsbesatzungen: alle, die sich an Bord von Handelsschiffen
befinden, sowie Fischer und alle, die aus irgend-einem Grund eine
Schiffsreise unternehmen; b. Seefahrer: 1. die Schiffsbesatzungen; 2. alle, die sich aus
beruflichen Gründen gewöhnlich auf Schiffen aufhalten; 3. alle,
die auf den zur Erdölgewinnung im Meer errichteten Bohrinseln
arbeiten; 4. Rentner aus seefahrenden Berufen; 5. die Studenten der
Fachhochschulen für Schiffahrtskunde (Nautiker, Ingenieure,
Elektroniker) und die Schüler der Seemannsschulen; 6. das
Hafenpersonal; c. mit der Seefahrt verbundene Menschen: 1. die Schiffsbesatzungen
und alle Seefahrer; 2. die Ehefrauen, die minderjährigen Kinder und
alle Personen, die in den Seemannsheimen wohnen, auch wenn diese nicht
mehr zur See fahren (z.B. weil sie pensioniert sind); 3. die ständigen
Mitarbeiter des Apostolates des Meeres.
§ 2. Die Seemannspastoren und die verantwortliche Leitung des
Apostolates des Meeres sollen bemüht sein, den Seeleuten ausreichende
Möglichkeiten zu bieten, ein frommes Leben zu führen. Sie sollen
die Aufgaben, die alle Gläubigen - besonders die Laien - je nach
Stellung und Beruf in der Kirche und in der seefahrenden Welt erfüllen,
anerkennen und fördern.
III. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände, unter
denen sich das Leben der Seeleute abspielt, und unter Berücksichtigung
der Privilegien, die der Apostolische Stuhl diesen Gläubigen bereits
zugestanden hat, wird Folgendes verfügt: 1. Die Seeleute dürfen das österliche Gebot zum Empfang der hl.
Kommunion während des ganzen Jahres erfüllen, wenn sie zuvor
eine entsprechende Predigt oder Katechese über eben dieses Gebot gehört
haben. 2. Das Gesetz der Abstinenz und des Fastens in C.I.C. can. 1251 ist für
die Seeleute nicht verpflichtend; es wird ihnen jedoch, wenn sie von
dieser Befreiung Gebrauch machen, empfohlen, anstatt des Gesetzes der
Abstinenz ein entsprechendes Werk der Barmherzigkeit zu vollbringen und,
soweit möglich, jene beiden Vorschriften zumindest am Karfreitag zum
Gedächtnis an das Leiden und Sterben Jesu Christi zu befolgen.
3. Den vollkommenen Ablaß können die Seeleute, sofern sie
gebeichtet und die hl. Kommunion empfangen haben, am Fest des
Titelheiligen der Kapelle und auch am 2. August erlangen, wenn sie in
frommer Haltung die auf dem Schiff eingerichtete Kapelle aufsuchen und
dort mit Andacht das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis ("Vater
unser" und "Credo") gesprochen und nach Meinung des
Heiligen Vaters gebetet haben.
4. Unter denselben Bedingungen können die Gläubigen am 2.
November einen vollkommenen Ablaß erlangen, der nur Verstorbenen
zuzuwenden ist, wenn sie in frommer Haltung die oben erwähnte Kapelle
aufsuchen und dort mit Andacht das Gebet des Herrn und das
Glaubensbekenntnis gesprochen und nach Meinung des Heiligen Vaters gebetet
haben.
5. Jene Ablässe, von denen in Nr. 3 und 4 die Rede war, können
die Seeleute bei Erfüllung derselben Bedingungen in den Kapellen der
Einrichtungen des Apostolates des Meeres erlangen. An Bord der Schiffe
aber, wo keine Kapelle vorhanden ist, können die Seeleute diese Ablässe
erlangen, wenn sie dieselben Gebete vor einem heiligen Bild sprechen.
Titel III
Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres
IV. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres ist
ein gemäß Art. XII, § 2,2 ernannter Priester, dem dieselbe
kirchliche Autorität, die ihn einsetzt, im Sinne von C.I.C. can. 564
auch die Aufgabe überträgt, die Seelsorge für die mit der
Seefahrt verbundenen Menschen wahrzunehmen. Soweit möglich, ist es
zweckmäßig, ihn auf Dauer mit diesem Dienst zu betrauen.
§ 2. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß sich
durch Unbescholtenheit und apostolischen Eifer, durch Klugheit und
Kenntnis der seefahrenden Welt auszeichnen. Es ist von Vorteil, wenn er
mehrere Sprachen beherrscht und sich guter Gesundheit erfreut.
§ 3. Damit der Seemannspastor des Apostolates des Meeres in jeder
Hinsicht fähig und in der Lage ist, seinen besonderen Dienst zu erfüllen,
muß er, bevor ihm diese spezifische pastorale Aufgabe übertragen
wird, in geeigneter Weise eingeführt und sorgfältig ausgebildet
werden.
§ 4. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß unter
den Menschen, die ständig oder vorübergehend zur See fahren,
diejenigen ermitteln, die Führungsqualitäten erkennen lassen,
und ihnen zugleich helfen, ihren Glauben und ihre Verpflichtung gegenüber
Christus zu vertiefen, damit sie so etwas wie eine christliche Gemeinde an
Bord aufbauen können.
§ 5. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß jene
Seeleute ermitteln, die eine besondere Liebe zum Allerheiligsten erkennen
lassen, und muß sie schulen, damit sie von der zuständigen
kirchlichen Autorität zu außerordentlichen Dienern der
Eucharistie ernannt werden und auf würdige Weise diesen Dienst vor
allem an Bord ihrer Schiffe vollbringen können.
§ 6. Seelsorglichen Beistand leistet der Seemannspastor des
Apostolates des Meeres in den Zentren mit dem Namen "Stella maris"
und an anderen Plätzen, wo Seeleute Aufnahme finden.
V. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres kann
kraft Amtes unter den mit der Seefahrt verbundenen Menschen alle
Handlungen mit seelsorglichem Bezug durchführen, ausgenommen
Trauungen.
§ 2. Die Befugnisse des Seemannspastors des Apostolates des Meeres
decken sich vollkommen mit den Vollmachten des Pfarrers des Ortes, wo sie
ausgeübt werden. Deshalb muß der Seemannspastor, der seinen
Seelsorgsdienst ausübt, die brüderliche Verbindung mit dem
jeweiligen Ortspfarrer wahren und Gedankenaustausch mit ihm pflegen.
§ 3. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres muß sorgfältig
die Getauften, die Gefirmten und die Toten in die dafür vorgesehenen
Bücher eintragen. Am Ende des Jahres muß er an den
Nationaldirektor (siehe Art. IX § 2) einen Bericht über die
vollzogenen pastoralen Handlungen zusammen mit einer beglaubigten
Abschrift der Bücher senden, es sei denn, diese Handlungen sind
bereits in die Bücher der Pfarrei des Hafens eingetragen worden.
VI. Alle Seemannspastoren des Apostolates des Meeres haben kraft
Amtes folgende Befugnisse: a. Feier der Eucharistie an Werktagen, wenn ein berechtigter Grund
besteht, zweimal und an Sonn- und Feiertagen, wenn ein echtes pastorales
Bedürfnis besteht, dreimal;
b. Feier der Eucharistie für gewöhnlich außerhalb eines
geheiligten Ortes, sofern ein berechtigter Grund dafür besteht und
alle Vorschriften gemäß C.I.C. can. 932 eingehalten werden;
c. am Gründonnerstag wenn das pastorale Bedürfnis dafür
besteht, Feier einer zweiten hl. Messe zum Gedächtnis an das Letzte
Abendmahl des Herrn am Abend in den Kirchen und Kapellen und, wenn es
wirklich notwendig ist, auch in den Morgenstunden für jene Gläubigen,
die an der Abendmesse nicht teilnehmen können.
VII. § 1. Der Seemannspastor des Apostolates des Meeres,
der von der zuständigen Autorität dazu bestimmt wurde, seinen
Dienst während Reisen an Bord eines Schiffes zu erfüllen, muß
allen Reisenden vom Anfang bis zum Ende der Reise, sei es auf dem Meer,
auf einem See oder auf einem Fluß, seelsorgliche Hilfe leisten.
§ 2. Unter Beibehaltung der Vorschrift von C.I.C. can. 566 erhält
der Seemannspastor, von dem im vorigen Paragraphen die Rede ist, die
Sonderbefugnis, während der Dauer der Reise jedem Gläubigen das
Sakrament der Firmung zu spenden, wenn sich an Bord kein mit dem
Apostolischen Stuhl regulär verbundener Bischof befindet und stets
alle kirchenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 3. Um aber während der Reise eine gültige und erlaubte
Trauung vornehmen zu können, muß der Seemannspastor des
Apostolates des Meeres die Vollmacht vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer
der Pfarrei erhalten, in der einer der beiden künftigen Ehepartner
den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat oder sich wenigstens einen Monat lang
aufgehalten hat, oder, wenn es sich um nicht seßhafte Personen
handelt, vom Pfarrer der Pfarrei des Hafens, wo sie an Bord gegangen sind.
Der Seemannspastor ist verpflichtet, dem die Vollmacht erteilenden Bischof
oder Pfarrer die Daten der vorgenommenen Trauung zu übermitteln, die
in das Trauungsregister eingetragen werden müssen.
VIII. § 1. Dieselbe zuständige Autorität, die die
Seemannspastoren ernennt, kann einem Diakon oder einem Laien oder auch
einem Ordensmann die Aufgabe der Mitarbeit beim Apostolat des Meeres übertragen.
Besagter Mitarbeiter hilft dem Seemannspastor und vertritt ihn laut Recht
bei den Handlungen, die nicht aus schließlich dem Amtspriester
vorbehalten sind.
§ 2. Die Mitarbeiter des Apostolates des Meeres müssen sich
durch Unbescholtenheit, Klugheit und Kenntnis des Glaubens auszeichnen.
Sie müssen, bevor ihnen diese Aufgabe anvertraut wird, in geeigneter
Weise eingeführt und sorgfältig vorbereitet werden.
Titel IV
Die Leitung des Apostolates des Meeres
IX. § 1. In jeder Bischofskonferenz, zu deren Territorium
auch Seegebiete gehören, muß es einen Bischof geben, der mit
der Aufgabe der Förderung des Apostolates des Meeres betraut ist. Die
Bischofskonferenz selbst soll diesen Bischof am besten aus der Reihe der
Bischöfe jener Diözesen ernennen, die über Seehäfen
verfügen; sie soll weiters die Dauer seines Auftrages festlegen und
den Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und die
Menschen unterwegs darüber informieren.
§ 2. Der für diese Aufgabe vorgesehene Bischof wird einen
geeigneten Priester auswählen und ihn der Bischofskonferenz
vorstellen, damit diese ihn durch schriftlichen Bescheid für einen
bestimmten Zeitraum zum Nationaldirektor des Apostolates des Meeres
ernenne, dessen Aufgaben unten in Art. XI genauer definiert sind; seine
Ernennung und die vorgesehene Amtsdauer sind dem Päpstlichen Rat der
Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs mitzuteilen.
Dem Nationaldirektor kann auch ein apostolischer Helfer zur Seite stehen.
X. Der für diese Sendung bestimmte Bischof hat folgende
Aufgaben:
1) Er soll dem Nationaldirektor Weisungen erteilen, seine Tätigkeit
aufmerksam verfolgen und ihm geeignete Ratschläge geben, damit dieser
die ihm erteilten Aufträge angemessen erfüllen kann;
2) er muß zu festgesetzten Zeiten und jedesmal, wenn es zweckmäßig
erscheint, einen Bericht über die Seelsorge an den Seeleuten und über
die vom Nationaldirektor geleistete Arbeit anfordern;
3) er muß den in Nr. 2 erwähnten Bericht zusammen mit seinem
eigenen Urteil der Bischofskonferenz zuleiten und unter den anderen Bischöfen
größere Aufgeschlossenheit für diesen besonderen
pastoralen Dienst wecken;
4) er muß in allen Angelegenheiten, die das Apostolat des Meeres
betreffen, Kontakt mit dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die
Migranten und die Menschen unterwegs halten und die erhaltenen
Mitteilungen an den Nationaldirektor weiterleiten;
5) er muß dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die
Migranten und die Menschen unterwegs jährlich einen Bericht über
die Lage des Apostolates des Meeres in seiner Nation vorlegen.
XI. Die Hauptaufgaben des Nationaldirektors sind folgende:
1) Er muß in allen Angelegenheiten, die das geistliche Wohl der mit
der Seefahrt verbundenen Menschen betreffen, enge Beziehungen zu den Bischöfen
der eigenen Nation unterhalten;
2) er muß wenigstens einmal im Jahr einen Bericht über die
geistlich-seelische Verfassung der Seeleute der eigenen Nation und über
den Seelsorgsdienst unter ihnen erstellen und dem zuständigen Bischof
zuleiten; in diesem Bericht muß er sowohl die Tätigkeiten
darlegen, die einen positiven Verlauf genommen haben, als auch jene erwähnen,
die vielleicht weniger gut gelungen sind, ferner die zur Vorbeugung bzw.
Behebung von Schäden angewandten Mittel und schließlich alles,
was für die Förderung des Apostolates des Meeres wirksam zu sein
scheint;
3) er muß die angemessene Sonderausbildung, die die
Seemannspastoren erhalten sollen, fördern;
4) er muß die Seemannspastoren des Apostolates des Meeres leiten,
ohne das Recht des Ortsordinarius anzutasten;
5) er muß dafür sorgen, daß die Seemannspastoren fleißig
ihre Aufgaben erfüllen und die Vorschriften des Heiligen Stuhls und
des Ortsordinarius einhalten;
6) er muß mit Zustimmung des zuständigen Bischofs und je nach
den zulässigen zeitlichen Umständen Zusammenkünfte und
Exerzitien für die Seemanspastoren der ganzen Nation oder für
die Seemannspastoren und andere Gläubige, die im Apostolat des Meeres
mitarbeiten, einberufen;
7) er muß mit besonderem Eifer das Laienapostolat anregen und
entwickeln, indem er die aktive Beteiligung der Laien fördert, dabei
aber der Vielalt ihrer geistigen Haltungen Rechnung trägt;
8) er muß sowohl zu den katholischen wie zu den nichtkatholischen
Vereinigungen und Hilfswerken und zu den Nicht-Regierungsorganisationen
(ONG), die sich auch um die Befolgung der Zielsetzungen des Apostolates
des Meeres bemühen, geregelte Beziehungen herstellen und pflegen;
9) er muß häufig die Orte (z.B. Seemannsheime) aufsuchen, wo
sich die Aktivitäten des Apostolates des Meeres abspielen;
10) er muß der zuständigen bischöflichen Kurie eine
beglaubigte Abschrift der von ihm selbst oder von den Seemannspastoren
erstellten Tauf-, Firmungs- und Totenbücher zukommen lassen; 11) er muß den Pfarrer des Wohnsitzes der betroffenen Personen möglichst
bald über die Daten informieren, die in die Pfarrbücher
eingetragen werden müssen;
12) er muß Beziehungen zum Apostolat des Meeres in den Nachbarländern
herstellen und das eigene Land auf regionaler bzw. kontinentaler Ebene
vertreten;
13) er muß regelmäßig Kontakt zum Koordinator der ganzen
Region unterhalten, von dem unten in Art. XIII, § 1,6 noch die Rede
sein wird.
XII. § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht und die
Pflicht, allen Seeleuten, die sich, wenn auch nur für begrenzte Zeit,
in seinem Jurisdiktionsbereich aufhalten, mit pastoralem Engagement
seelsorglichen Beistand anzubieten.
§ 2. Dem Diözesanbischof obliegt es:
1) die geeignetsten Formen für die Seelsorge an den mit der Seefahrt
verbundenen Menschen festzulegen;
2) im Einverständnis mit dem Nationaldirektor die Seemannspastoren
des Apostolates des Meeres in seiner Diözese zu ernennen und ihnen
den gebotenen Auftrag zu erteilen;
3) die Genehmigung für die Errichtung einer Kapelle an Bord eines
Schiffes zu erteilen, die in das öffentliche Register eines in seinem
Jurisdiktionsbereich gelegenen Hafens einzutragen ist.
XIII. § 1. Der Päpstliche Rat der Seelsorge für
die Migranten und die Menschen unterwegs, dem die oberste Leitung des
Apostolates des Meeres obliegt, hat die besondere Vollmacht:
1) Instruktionen im Sinne von C.I.C. can. 34 herauszugeben und
Ermunterungen und Ermahnungen zu erlassen, die sich auf die Seelsorge für
die mit der Seefahrt verbundenen Menschen beziehen;
2) mit gebührender Klugheit darüber zu wachen, daß
besagter Dienst gemäß den Rechtsnormen und auf würdige und
fruchtbare Weise erfüllt wird;
3) die besonderen Funktionen des Apostolischen Stuhls bezüglich
Vereinigungen gegenüber anderen Vereinigungen wahrzunehmen, die im
Bereich des Apostolates des Meeres bestehen können;
4) allen, die in diesem apostolischen Werk tätig sind, seine Hilfe
und Zusammenarbeit anzubieten, indem er sie ermutigt und bestärkt und
eventuelle Mißbräuche beseitigt;
5) im Bereich der Seefahrt einen ökumenischen Geist zu fördern
und gleichzeitig dafür zu sorgen, daß sich dieses ökumenische
Interesse in getreuem Einklang mit der Lehre und Disziplin der Kirche
entfalte;
6) auf Vorschlag der für das Apostolat des Meeres zuständigen
Bischöfe für eine mehrere Bischofskonferenzen umfassende Region
einen Koordinator zu ernennen und seine Funktion genau zu definieren.
§ 2. Um eine wirksamere und besser organisierte Seelsorge an den
mit der Seefahrt verbundenen Menschen zu erreichen, muß der Päpstliche
Rat der Seelsorge für die Migranten und die Menschen unterwegs die
Zusammenarbeit und die gegenseitige Abstimmung über die Initiativen
mit den Bischofskonferenzen und mit den jeweiligen Ortsordinarien fördern
und entwickeln. Ebenso wird dieses Dikasterium des Apostolischen Stuhls ständige
Beziehungen zu den Instituten des geweihten Lebens sowie zu den
Vereinigungen und Werken herstellen, die auf internationaler Ebene dem
Apostolat des Meeres behilflich sein können.
Alles, was von mir in diesem Motu proprio bestimmt wird, soll unter
Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen dauernde Geltung haben.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 31. Januar 1997, im neunzehnten
Jahr meines Pontifikats.
(1) Vgl. Mt 8, 23-27; Mk 4, 35-41; Lk 8, 22-25.
(2) Vgl. Mt 14, 22-23; Mk 6, 47-52; Joh 6,
16-21.
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