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APOSTOLISCHE KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI
GREGIS SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II ÜBER
DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON
ROM
JOHANNES PAUL, BISCHOF DIENER DER DIENER GOTTES ZUR BLEIBENDEN
ERINNERUNG
Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der Bischof der Kirche von Rom, in
der der heilige Apostel Petrus durch höchste Verfügung der göttlichen
Vorsehung Christus im Martyrium das höchste Blutzeugnis gegeben hat. Daher
ist es leicht verständlich, daß die rechtmäßige apostolische
Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen des außerordentlichen
Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,(1) schon immer ein
besonderes Anliegen gewesen ist.
Genau deswegen haben die Päpste im Laufe der Jahrhunderte es als ihre
gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches Recht angesehen, mit entsprechenden
Normen eine wohlgeordnete Wahl des Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor
nicht allzu langer Zeit meine Vorgänger, der heilige Pius X.,(2) Pius XI.,(3)
Pius XII.,(4) Johannes XXIII.(5) und zuletzt Paul VI.,(6) ein jeder in der Absicht,
den Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie
haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge
getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der
Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des
Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden
ist, den Papst von Rom zu wählen.
Wenn ich mich heute anschicke, dieses Thema aufzugreifen, dann tue ich das
nicht etwa, weil ich die genannten Normen geringschätze im
Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte sie größtenteils
auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den Grundprinzipien, die
sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt bewegt, ist das Bewußtsein der
veränderten Situation, in der heute die Kirche lebt, und ferner die
Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen,
die mit Zustimmung des gesamten Episkopates durch die Veröffentlichung und
die Promulgation zuerst des Kodex des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der
Kanones der Orientalischen Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist.
Nach dieser vom II. Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein
Bemühen gewesen, darauf die Reform der Römischen Kurie mit der
Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (7) in Gang zu setzen. Die von
can. 335 des Kodex des kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des
Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens
gerade die Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung besonderer
Gesetze deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in
Rom regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte.
Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit berücksichtigt worden sind,
habe ich mich bei der Formulierung der neuen Ordnung dafür eingesetzt, in
der Substanz nicht von der Linie der weisen und bis zum heutigen Tag geltenden
verehrungswürdigen Tradition abzuweichen.
In der Tat scheint das Prinzip unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten
zusteht, unter Anpassung an die Änderung der Zeiten die Art und Weise zu
bestimmen, wie die Ernennung der Person vonstatten gehen soll, die bestellt
wird, die Nachfolge des heiligen Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom
anzutreten. Dies betrifft an erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen
ist, für die Wahl des Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ
besteht gemäß einer tausendjährigen Praxis, bestätigt durch
genaue kanonische Normen, die auch durch eine ausdrückliche des geltenden
Kodex des kanonischen Rechts bekräftigt sind (vgl. can. 349 CIC), aus dem
Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich
Glaubenslehre ist, daß die Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet
wird, dessen Stellvertreter er auf Erden ist,(8) so steht auch außer Zweifel, daß
diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die Annahme der rechtmäßig
erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe« (9) zuteil wird. Die Aufgabe,
die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist also sehr gewichtig.
Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen sein müssen, die den
Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem möglichst würdigen und
dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden Rahmen ablaufen kann,
das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit seiner eigenen
Zustimmung auf sich wird nehmen müssen.
Deswegen bestätige ich die Norm des in Kraft befindlichen Kodex des
kanonischen Rechtes (vgl. can. 349 CIC), in dem sich die nunmehr tausendjährige
Praxis der Kirche widerspiegelt, und bekräftige nochmals, daß das Kollegium
der Wähler des Papstes einzig aus den Kardinälen der Heiligen Römischen
Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt
und das Amt des Römischen Papstes charakterisieren, gleichsam in einer
wunderbaren Synthese zum Ausdruck: Römisch, weil er identifiziert
wird mit der Person des Bischofs der Kirche, die in Rom ist, und daher in enger
Beziehung mit dem Klerus dieser Stadt steht, der repräsentiert wird durch
die Kardinäle der Presbyteral- und Diakonatstitel von Rom, und mit den
Kardinalbischöfen der suburbikarischen Sitze; Pontifex der universalen
Kirche, weil er bestellt worden ist, sichtbar den unsichtbaren Hirten zu
vertreten, der die gesamte Herde zu den Weiden des ewigen Lebens führt. Die
Universalität der Kirche nimmt in dieser Weise trefflich Gestalt an durch
die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums selbst, das aus Purpurträgern
aller Kontinente besteht.
Unter den aktuellen historischen Umständen scheint die universale
Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht durch das Kollegium der
einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das aus Purpurträgern
zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von den verschiedensten
Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von
wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, daß die
Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß
der alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das
achtzigste Lebensjahr vollendet haben,(10) nicht an der Wahl teilnehmen,
keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund
dieser Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen
Alter nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der
Verantwortung besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer
den Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt
jedoch kein Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen Kardinäle
an den Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten
festgelegten Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer
Weise erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere während
des Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und Fürbitten
zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern des
Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch in
anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den wählenden
Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig Gott
vor Augen haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das
in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß«,(11) ihre Wahl treffen.
Besondere Aufmerksamkeit habe ich der altehrwürdigen Institution des
Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu und das Verfahren sind auch geheiligt
und festgelegt durch feierliche Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine
aufmerksame geschichtliche Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit
dieser Institution wegen der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen
Normierung und Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige
Nützlichkeit für den geordneten, raschen und geregelten Verlauf der
Handlungen der Wahl selber, insbesondere in Augenblicken der Spannung und
Unruhe.
Genau deswegen und trotz des Wissens um die Bewertung durch Theologen und
Kanonisten aller Zeiten, die einmütig diese Institution für die gültige
Wahl des Papstes von ihrer Natur her für nicht notwendig erachten, bestätige
ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen in ihrer wesentlichen Struktur mit der
Einfügung einiger Modifizierungen, um die Ordnung den heutigen
Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es für zweckmäßig
anzuordnen, daß während der gesamten Zeitdauer der Wahl die Unterbringung
der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind, zum Zweck des
geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten Räumen des
Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist er doch
ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten angeführten
zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene Sammlung zu
garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche lebenswichtige Handlung
bei den Wählern erfordert.
In Anbetracht des heiligen Charakters der Handlung und folglich der
Angemessenheit, daß sie an einer geeigneter Stätte verlaufen kann, in der
sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den rechtlichen Formalitäten
verbinden lassen, und es andererseits den Wählern leichter gemacht werden
soll, sich so vorzubereiten, um die inneren Eingebungen des Heiligen Geistes
aufnehmen zu können, verfüge ich gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin
in der Sixtinischen Kapelle stattfinden soll, wo alles dazu beiträgt, das
Bewußtein der Gegenwart Gottes zu fördern, vor dessen Angesicht ein jeder
eines Tages treten muß, um gerichtet zu werden.
Des weiteren bestätige ich mit meiner apostolischen Autorität die
Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich all dessen, was direkt oder
indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch habe ich auch diesbezüglich
die betreffenden Normen vereinfachen und auf das Wesentliche beschränken
wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht auch nachfolgende
Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der Wahl teilgenommen haben.
Schließlich hielt ich es für meine Pflicht, auch die eigentliche Form
der Wahl zu revidieren, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
kirchlichen Anforderungen und der Wertvorstellungen der modernen Kultur. So
erschien es mir zweckmäßig, die Wahl durch Akklamation quasi ex
inspiratione nicht beizubehalten, da ich sie nunmehr für ungeeignet
halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums zu interpretieren, das zahlenmäßig
so erweitert und von seiner Herkunft her so verschieden ist. Gleichermaßen
schien es nötig zu sein, die Wahl der compromissum fallen zu
lassen, nicht nur weil sie schwer zu bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand
der in der Vergangenheit in dieser Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an
erlassenen Normen beweisen läßt, sondern auch weil sie von Natur aus eine
gewisse Umgehung der Verantwortung der Wähler beinhaltet, die in diesem
Fall nicht aufgefordert wären, ihr eigenes Votum persönlich zum
Ausdruck zu bringen.
Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Ergebnis gekommen, daß die
einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes Votum für die Papstwahl
ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist, wie sie gemäß
den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese Form bietet
tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit,
Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und
konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die
Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden.
In diesem Sinne erlasse ich diese Apostolische Konstitution, in der die
Normen enthalten sind, an die sich im Falle der Vakanz des Apostolischen
Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand auch immer, die Kardinäle streng
halten müssen, die das verpflichtende Recht besitzen, den Nachfolger Petri
zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen Kirche und Diener der Diener
Gottes ist.
ERSTER TEIL
DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES
KAPITEL I
VOLLMACHTEN DES KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES
APOSTOLISCHEN STUHLES
1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das
Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener
Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der
Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich dem
künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung
für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung
der dem Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung
seines Amtes zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen
glaubte, es sei denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution
ausdrücklich genannten Grenzen.
2. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles ist die Leitung der
Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber nur zur Erledigung der
ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was zur Wahl
des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß innerhalb der von dieser
Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen erledigt werden: deshalb
müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen werden, die sei
es per Gesetz oder aufgrund der Praxis entweder in der Vollmacht des
Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen Papstes gemäb
den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen.
3. Außerdem bestimme ich, daß das Kardinalskollegium in keiner Weise über
die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen
kann; und noch weniger darf es von diesen Rechten direkt oder indirekt etwas
preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder
um die Ahndung von Handlungen, die gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen
Amtsverzicht des Papstes (12) vorgenommen worden sind. Alle Kardinäle sollen
für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen.
4. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles dürfen die von
den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise korrigiert oder abgeändert
werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder Abstriche gemacht
werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor
allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen. Für den
Fall, daß gegen diese Anordnung etwas unternommen oder auch nur der Versuch
hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich dies kraft meiner höchsten
Autorität für nichtig und ungültig.
5. Falls Zweifel über die in der vorliegenden Konstitution enthaltenen
Vorschriften oder über die Art und Weise ihrer Durchführung auftreten
sollten, so verfüge ich förmlich, daß dem Kardinalskollegium alle
Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu fällen. Diesem erteile
ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder strittigen Punkte zu
interpretieren, wobei ich bestimme, daß es bei den Beratungen über diese
und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber,
genügt, daß die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen
Auffassung kommt.
6. Ebenso soll das Kardinalskollegium, wenn ein Problem vorliegen sollte,
das nach Auffassung der Mehrheit der versammelten Kardinäle nicht auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen
treffen.
KAPITEL II
DIE KONGREGATIONEN DER KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL
7. Während der Sedisvakanz gibt es zwei Arten von Kongregationen der
Kardinäle: eine Generalkongregation, d. h. des gesamten Kollegiums
bis zum Beginn der Wahl, und eine Sonderkongregation. An den
Generalkongregationen müssen alle Kardinäle teilnehmen, die nicht
rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des
Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die gemäß
der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst zu wählen,
ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen
Generalkongregationen teilzunehmen.
Die Sonderkongregation besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche und aus drei Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los
aus den wahlberechtigten Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom
eingetroffen sind. Das Amt dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen,
erlischt nach dem dritten Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung
bestimmt, andere Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der
Wahl.
Während der Wahlperiode werden die wichtigeren Angelegenheiten, falls
erforderlich, von der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle behandelt;
die ordentlichen Angelegenheiten werden hingegen durchgehend von der
Sonderkongregation der Kardinäle bearbeitet. Während der Sedisvakanz
tragen die Kardinäle in den General- und Sonderkongregationen den üblichen
schwarzen filettierten Talar und die rote Schärpe, dazu die Kalotte, das
Pektorale und den Ring.
8. In den Sonderkongregationen sollen nur die Fragen von untergeordneter
Bedeutung behandelt werden, die sich täglich oder von Zeit zu Zeit stellen.
Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere
Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation
unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Sonderkongregation
entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in einer anderen
Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden; das Recht
hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit Stimmenmehrheit.
9. Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen
Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der
Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt
der Dekan des Kollegiums oder, in dessen Abwesenheit oder bei rechtmäßiger
Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von beiden oder beide gemäß der
Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das Recht der Papstwahl haben
sollten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle, der
nach der allgemeinen Rangordnung älteste wahlberechtigte Kardinal den
Vorsitz.
10. In den Kardinalskongregationen dürfen die Abstimmungen bei
wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur in geheimer Form
erfolgen.
11. Die Generalkongregationen, die vor Beginn der Wahl stattfinden und
deshalb »vorbereitende« Kongregationen heißen, müssen täglich
abgehalten werden, und zwar von dem Tag an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche mit den drei ersten wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung
festgesetzt hat; auch an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für
den verstorbenen Papst stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, daß der
Kardinal-Camerlengo die Auffassung des Kollegiums erkunden und und diesem
mitteilen kann, was er für notwendig oder angemessen erachtet; daß ferner
die einzelnen Kardinäle die Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich
der auftauchenden Probleme darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung
zu bitten und Vorschläge zu machen.
12. Bei den ersten Generalkongregationen ist dafür zu sorgen, daß die
einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser Konstitution zur Verfügung
haben; gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuell Fragen über
den Sinn und die Ausführung der in der Konstitution festgelegten Normen zu
stellen. Außerdem ist es ratsam, daß jener Teil dieser Konstitution vorgelesen
wird, der die Vakanz des Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen
alle anwesenden Kardinäle den Eid ablegen, die in der Konstitution
enthaltenen Vorschriften zu beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser
Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen
und diesen Kongregationen erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom
Kardinaldekan oder gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums
gemäß der in Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen
Kardinäle nach folgender Formel vorgelesen werden:
Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der
Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten uns und schwören,
daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alle
Normen beachten werden, die in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici
Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten ist, und alles streng geheimhalten
werden, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Papstes bezieht oder was
von Natur aus während der Vakanz des Apostolischen Stuhles die
Geheimhaltung erfordert.
Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen: Und ich, N. Kardinal N.,
verspreche es, verpflichte mich darauf und schwöre es. Während er
die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe
und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.
13. In einer der unmittelbar folgenden Kongregationen müssen die
Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordnung die
vordringlichsten Entscheidungen für den Beginn der Wahlhandlungen treffen,
d. h.:
a) sie sollen den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen,
wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu überführen
ist, um dort zur Verehrung der Gläubigen aufgebahrt zu werden;
b) sie sollen alle Vorbereitungen treffen, die für die
Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die während neun
aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und sollen deren
Beginn festlegen, so daß, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die
Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem Tode stattfindet;
c) sie sollen die Kommission, die aus dem Kardinal-Camerlengo und
den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die Ämter des Staatssekretärs
und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für den Staat der
Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die Räumlichkeiten
des Domus Sanctae Marthae für die angemessene Unterbringung der
wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte für all
diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution vorgesehen sind.
Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, daß alles nötige zur Vorbereitung
der Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die
Wahlhandlungen mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an
Geheimhaltung gemäß den in dieser Konstitution vorgesehenen Bestimmungen
ablaufen können;
d) sie sollen zwei in der Lehre, in der Weisheit und in moralischer
Autorität beispielhaften Klerikern die Aufgabe anvertrauen, den Kardinälen
selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen über die Probleme der Kirche
in jenem Augenblick und über die erleuchtete Wahl des neuen Papstes zu
halten; gleichzeitig sollen sie, unter Beibehaltung der Anordnungen in Nr. 52
dieser Konstitution, den Tag und die Stunde festlegen, an dem ihnen die erste
der zwei Betrachtungen gehalten werden soll;
e) sie sollen auf Vorschlag der Verwaltung des Apostolischen Stuhles
oder, wegen der Zuständigkeit, des Governatorats des Staates der
Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die Zeit zwischen dem Tod des
Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen;
f) sie sollen die eventuell vorhandenen Dokumente, die der
verstorbene Papst dem Kardinalskollegium hinterlassen hat, lesen;
g) sie sollen dafür sorgen, daß der Fischerring und das
Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben versehen werden, vernichtet
werden;
h) sie sollen die Zuweisung der Zimmer an die wahlberechtigten
Kardinäle durch Los anordnen;
i) sie sollen den Tag und die Stunde für den Beginn der
Wahlhandlungen festlegen.
KAPITEL III
ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN
STUHLES
14. Entsprechend Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus
(13) treten mit dem Tod des Papstes alle Leiter der Dikasterien der Römischen
Kurie von der Ausübung ihres Amtes zurück, seien es der
Kardinalstaatssekretär, die Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen
Präsidenten wie auch die Mitglieder derselben Dikasterien. Davon
ausgenommen sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar,
die auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem
Kardinalskollegium das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden müssen.
Ebenso bleibt gemäß der Apostolischen Konstitution Vicariae
Potestatis (Nr. 2 § 1) (14) der Kardinalvikar der Diözese Rom während
der Vakanz des Apostolischen Stuhles in seinem Amt und gleichfalls bleibt der
Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und Generalvikar für die
Vatikanstadt für seinen Jurisdiktionsbereich im Amt.
15. Wenn die Ämter des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche
oder des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl
des Nachfolgers vakant sind, muß das Kardinalskollegium sobald wie möglich
den Kardinal oder gegebenenfalls die Kardinäle wählen, die bis zur
Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen
erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden wahlberechtigten
Kardinäle. Dies geschieht durch Zettel, die die Zeremoniäre verteilen,
wieder einsammeln und sodann in Anwesenheit des Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche und der drei Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar
zu wählen ist; beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle
und des Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen
ist. Es gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten
betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten,
der der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen
Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur
Wahl des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums wahrgenommen
oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung, vom Subdekan
oder dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser Konstitution ältesten
Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände
nahelegen.
16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der
Sedisvakanz sterben sollte, soll der im Amt befindliche stellvertretende
Generalvikar auch das dem Kardinalvikar eigene Amt außer der ihm zustehenden
ordentlichen Jurisdiktion des Stellvertreters (15) ausüben. Wenn auch der
stellvertretende Generalvikar fehlen sollte, wird der dienstälteste
Weihbischof dessen Ämter übernehmen.
17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche soll, sobald er die
Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen
Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der
Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod
des Papstes offziell feststellen. Der Kardinal-Camerlengo soll außerdem das
Arbeitszimmer und die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln
sowie verfügen, daß das Personal, das sich gewöhnlich in der
Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des Papstes dort bleiben
kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt wird. Ferner soll er den
Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung
von Rom durch einen eigenen Erlaß hiervon unterrichten wird. Desgleichen soll er
den Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er
vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen
Delegaten, vom Lateranpalast und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen
und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung
der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle
Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn,
dieser hat zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im
Namen und mit Zustimmung des Kardinalkollegiums soll er schließlich für
alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des
Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahelegen.
Es ist in der Tat Aufgabe des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, während
der Sedisvakanz sich mit Hilfe der drei Kardinalassistenten um die zeitlichen Güter
und Rechte des Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter
der Voraussetzung der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die
weniger wichtigen Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der
Zustimmung in jedem einzelnen Falle.
18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während
der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen, die mein Vorgänger Pius XI.
in der Apostolischen Konstitution Quae divinitus vom 25. März 1935 (16) und ich selber in der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus
(17)
bestimmt haben.
19. Die Aufgabe des Dekans des Kardinalskollegiums ist es, den Tod des
Papstes, sobald er hiervon durch den Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen
Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu
den Kongregationen des Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod
des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den
Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit.
20. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles behalten der
Substitut des Staatssekretariats wie auch der Sekretär für die
Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Dikasterien der Römischen
Kurie die Leitung ihrer Ämter bei und sind hierüber dem
Kardinalskollegium verantwortlich.
21. Ebenso wenig erlöschen während der Sedisvakanz die Ämter
und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter.
22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit
nach den zu Lebzeiten des Papstes gebräuchlichen Kriterien fort; er
untersteht jedoch bis zur Wahl des neuen Papstes dem Kardinalskollegium.
23. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des
Papstes bezüglich der Leitung der Vatikanstadt beim Kardinalskollegium, das
jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz
Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben,
wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.
KAPITEL IV
VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER
VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES
24. Während der Sedisvakanz haben die Dikasterien der Römischen
Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser Konstitution genannnten, keinerlei
Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die sie Sede plena nicht behandeln
oder wahrnehmen können, es sei denn facto verbo cum SS.mo oder ex
Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum,
die der Papst den Präfekten, den Präsidenten oder den Sekretären
derselben Dikasterien zu gewähren pflegt.
25. Die einem jeden Dikasterium eigenen ordentlichen Vollmachten erlöschen
hingegen mit dem Tod des Papstes nicht; ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien
von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von
geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen, während schwerwiegendere oder
umstrittene Fragen, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können,
ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn
sie keinen Aufschub erlauben (wie unter anderem die Dispensfälle in
articulo mortis, die der Papst zu gewähren pflegt), können sie vom
Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes
Präfekt des Dikasteriums gewesen ist, oder auch dem Erzbischof, der bis
dahin Präsident gewesen ist, sowie den übrigen Kardinälen
derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur
Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen können
sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen
treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen
für am besten geeignet und angemessen erachten.
26. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof
der Römischen Rota behandeln auch während der Vakanz des Apostolischen
Stuhles weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen,
jedoch unter Beachtung der Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der
Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (18) enthalten sind.
KAPITEL V
DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM
27. Nach Ableben des Papstes von Rom halten die Kardinäle die
Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden
Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani Pontificis, an dessen
Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo rituum conclavis genau
halten.
28. Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das
entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom
Archivkanoniker angefertigt. Danach werden ein Beauftragter des
Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter des Präfekten des Päpstlichen
Hauses, jeder für sich, die Dokumente abfassen, die die stattgefundene
Beisetzung beglaubigen; ersterer in Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen
Kammer, letzterer in Anwesenheit des Präfekten des Päpstlichen Hauses.
29. Wenn der Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des
Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen Anordnungen für eine würdige
und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Petersbasilika im
Vatikan zu treffen.
30. Niemandem ist es erlaubt mit irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem
Krankenbett oder nach seinem Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem
Instrument seine Worte für eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn
jemand nach dem Tode des Papstes zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen
wünscht, muß er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird,
wenn dieser nicht mit den Pontifikalgewändern bekleidet ist.
31. Nach der Bestattung des Papstes und während der Wahl des neuen
Papstes soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden.
32. Wenn der verstorbene Papst durch Hinterlassung von Briefen und
Privatdokumenten über seinen Besitz ein Testament gemacht und einen eigenen
Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der vom
Erblasser erhaltenen Vollmacht, das anzuordnen und auszuführen, was den
Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser
Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe einzig
und allein dem neuen Papst Rechenschaft abzulegen.
ZWEITER TEIL
DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM
KAPITEL I
DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM
33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und
allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu mit Ausnahme
derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der Vakanz des
Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten haben. Die Höchstzahl
der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120 betragen. Unbedingt
ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen kirchlichen Würdenträgers
oder die Einmischung einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher
Ordnung sie sein mag.
34. Sollte es eintreten, daß der Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier
eines Ökumenischen Konzils oder einer Bischofssynode, die in Rom oder an
einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des
neuen Papstes einzig und allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten
wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode
selbst vorzunehmen. Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und
ungültig, durch die sie etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der
Wahl oder des Wahlkollegiums abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das
Konzil oder die Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung
von can. 340 sowie can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can.
53 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich
auch immer befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst
betrachten, sobald die Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt.
Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen
oder Sitzungen abbrechen und dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit
keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene
bestätigten veröffentlichen; das Konzil oder die Synode darf aus
keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden,
solange nicht der neue, kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder
Fortsetzung verfügt hat.
35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder
passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand ausgeschlossen werden, jedoch
unter Beachtung der in Nr. 40 dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen.
36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, wenn er im
Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund der in Nr. 33
dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu wählen, auch
wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch nicht überreicht
wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat.
Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig
abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die Kardinalswürde
verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium während der
Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.
37. Ferner bestimme ich, daß die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle
nach Eintitt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles fünfzehn
volle Tage auf die abwesenden warten müssen; allerdings überlasse ich
es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe
vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens
zwanzig Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten
Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben.
38. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die durch den Dekan oder in
seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes
zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams gehalten, der Ankündigung
der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu festgelegten Ort zu begeben,
außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund
verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muß.
39. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle re integra ein, d.
h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche, werden sie zum Wahlvorgang in
dem Stadium zugelassen, in dem er sich befindet.
40. Falls ein wahlberechtigter Kardinal sich weigern sollte, die
Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang teilzunehmen, oder, wenn er nach
Beginn der Wahl sich weigern sollte zu bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen,
ohne einen eindeutigen, von Ärzten per Eid anerkannten und von der Mehrheit
der Wähler bestätigten Krankheitsgrund, schreiten die anderen im
Wahlvorgang ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem
zuzulassen. Muß hingegen ein wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher
Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren
werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren,
muß er wieder zugelassen werden.
Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal aus einem anderen ernsthaften
Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, die Vatikanstadt
verläßt, kann er zurückkehren, um an der Wahl teilzunehmen.
KAPITEL II
DER WAHLORT UND DIE AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN
41. Das Konklave für die Wahl des Papstes erfolgt innerhalb des
Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und Gebäuden, die den
Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene Unterbringung und einen
passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle und all jener, die
rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der Wahl selbst
bestellt worden sind, zu gewährleisten.
42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns des Vorgangs der Papstwahl müssen
alle wahlberechtigten Kardinäle eine geeignete Unterkunft im sogenannten
Domus Sanctae Marthae, das erst jüngst in der Vatikanstadt
fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen haben.
Wenn aus Gesundheitsgründen ein wahlberechtigter Kardinal eine
Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei sich haben muß und dies
vorher von der zuständigen Kardinalskongregation bestätigt worden ist,
dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person eine geeignete
Unterkunft zugesichert wird.
43. Vom Augenblick der Festsetzung des Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen
Bekanntmachung der erfolgten Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt,
den der neue Papst festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des
Domus Sanctae Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die
für die liturgischen Feiern bestimmten Räume für die
nichtautorisierten Personen durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und
unter der äußeren Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats
geschlossen, gemäß dem, was in den folgenden Nummern festgelegt worden ist.
Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und auch die ordentliche Aktivität
der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen für diese
Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der freie Ablauf aller
Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind, garantiert werden.
Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die wahlberechtigten
Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum Apostolischen
Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.
44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen ab Beginn der Wahlhandlungen
bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten Wahl sich jeglicher
brieflicher und telefonischer Korrespondenz oder auch jeglicher Kommunikation
durch andere Mittel mit Personen, die mit dem Ablauf der Wahl nichts zu tun
haben, enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte und dringende
Notwendigkeit, die von der Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt,
anerkannt worden ist. Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der
Notwendigkeit und Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den
Generalvikar der Diözese Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika
zu, mit ihren jeweiligen Ämtern in Verbindung zu treten.
45. Allen anderen, die nicht unter der folgenden Nummer genannt werden,
aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43
dieser Konstitution vorgesehen, ist es absolut verboten, wenn sie zufällig
einem der wahlberechtigten Kardinäle begegnen, unter welcher Form, mit
welchem Mittel oder aus welchem Grund auch immer, mit den Kardinälen ins
Gespräch zu kommen.
46. Um den persönlichen und den amtlichen Anforderungen, die mit dem
Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen, müssen die folgenden
Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen in geeigneten Räumen
innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution aufgestellten Grenzen untergebracht
werden: der Sekretär des Kardinalskollegiums, der als Sekretär der
Wahlversammlung fungiert; der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei
Zeremoniären und zwei Ordensleuten der Päpstlichen Sakristei; ein
Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner Statt ausgewählt
worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistiere.
Weiter sollen einige Ordenspriester verschiedener Sprachen für die
Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für eventuelle Notfälle.
Man wird ferner beizeiten für eine entsprechende Anzahl an Personen
Sorge tragen müssen, die für den Tischdienst und für die
Sauberhaltung zur Verfügung stehen.
Alle hier genannten Personen müssen vom Kardinal-Camerlengo und von den
drei Assistenten vorher bestätigt werden.
47. Alle in Nr. 46 dieser Konstitution genannten Personen, die aus welchem
Grund und zu welcher Zeit auch immer durch jemand direkt oder indirekt etwas
von den zur Wahl gehörenden Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge
anbelangt, erfahren sollten, sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum
Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger
Geheimhaltung verpflichtet: deswegen müssen sie vor Beginn der
Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und der Form, wie sie in der
folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten.
48. Die in Nr. 46 der vorliegenden Konstitution genannten Personen müssen
vor Beginn der Wahlhandlungen, nachdem sie gebührend über die
Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden Eides unterrichtet worden sind,
vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem anderen von ihm delegierten Kardinal
in Gegenwart zweier Zeremoniäre zu gegebener Zeit diese Eidesformel
sprechen und unterschreiben:
Ich, N. N., verspreche und schwöre, absolute Geheimhaltung gegenüber
allen, die nicht zum Kollegium der wahlberechtigten Kardinäle gehören,
und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine ausdrückliche Sondererlaubnis des
neugewählten Papstes oder seiner Nachfolger erhalte, über alles, was
direkt oder indirekt mit der Wahl und den Abstimmungen für die Wahl des
Papstes zu tun hat. Ich verspreche und schwöre überdies, daß ich
keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur Registrierung von Stimmen
oder von Bildern während der Zeit der Wahl innerhalb des Bereiches der
Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was direkt oder indirekt irgendwie mit
den Wahlhandlungen selber zusammenhängt. Ich erkläre, daß ich diesen
Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine Übertretung dessen meiner Person
gegenüber zu jenen geistlichen und kanonischen Strafen führen wird, die
der zukünftige Papst (vgl. can. 1399 CIC) anzuwenden gedenkt.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit
meiner Hand berühre.
KAPITEL III
DER BEGINN DER WAHLHANDLUNGEN
49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst
vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles vorbereitet worden ist, was
zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten
Tag also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder, gemäß der Verfügung
in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht später als am 20. Tag die
wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan oder, je nach
der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und des Ortes, an einem anderen
Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der Votivmesse Pro eligendo
Papa (19) teilzunehmen. Das soll möglicherweise zu geeigneter Stunde am
Vormittag geschehen, damit am Nachmittag all das stattfinden kann, was in den
folgenden Nummern dieser Konstitution vorgeschrieben ist.
50. Von der Capella Paolina des Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu
geeigneter Stunde am Nachmittag versammeln, begeben sich die wahlberechtigten
Kardinäle in Chorkleidung in feierlicher Prozession, unter dem Gesang des
Veni Creator den Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die
Sixtinische Kapelle des Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung
der Wahl.
51. Die wesentlichen Elemente des Konklave bleiben bestehen, doch werden
einige zweitrangige Modalitäten geändert, die durch die Änderung
der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten, unnötig
geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den folgenden
Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des Apostolischen
Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut abgeschlossener Ort bis zur
erfolgten Wahl, so daß die strengste Geheimhaltung über all das, was dort
direkt oder indirekt, in welchem Bezug zur Papstwahl auch immer, geschieht und
gesagt wird, sichergestellt ist.
Es obliegt der Sorge des Kardinalskollegiums, das unter der Autorität
und der Verantwortung des Camerlengo tätig ist, der von der
Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser Konstitution heißt, unterstützt
wird, daß im Inneren der genannten Kapelle und in den anliegenden Räumen
zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll unter äußerer Mitwirkung des
Substituten des Staatssekretariats geschehen, damit der geregelte Ablauf der
Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.
Es sind besonders, auch mit Hilfe zuverlässiger und technisch
kompetenter Personen, genaue und strenge Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen
Räumen nicht auf heimtückische Weise audiovisuelle Hilfsmittel zur
Wiedergabe und Übertragung nach außen installiert werden.
52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle gemäß den Bestimmungen
in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind, legen sie noch in Gegenwart
derjenigen, die am feierlichen Geleit teilgenommen haben, nach der in der nächsten
Nummer festgelegten Formel den Eid ab.
Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal liest
laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr. 9 dieser
Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal unter
Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut vorlesen, wie in
der folgenden Nummer beschrieben ist.
Nach der Eidesablegung des letzten wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche
Zeremonienmeister das extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden
müssen die Sixtinische Kapelle verlassen.
In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche Zeremonienmeister und der
bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten Kardinälen die
zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende Aufgabe
vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit, mit
rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum Deum
prae oculis habentes.
53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer Verfügten trägt
der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal folgende
Eidesformel vor:
Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes
anwesende Kardinal versprechen, verpflichten uns und schwören, uns treu und
gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen
Konstitution Papst Johannes Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar
1996 enthalten sind. Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören,
daß jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird,
sich bemühen wird, das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in
Treue auszuüben und unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte
sowie die Freiheit des Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem
aber versprechen und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen,
seien es Kleriker oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in
irgendeiner Weise die Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht
und direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner
Weise während oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn
vom Papst selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist.
Gleichermaßen versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine
Opposition noch irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen,
wodurch weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder
irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen
versuchen sollten.
Darauf leisten die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer
Rangordnung mit der folgenden Formel den Eid:
Und ich, N. Kardinal N., verspreche, verpflichte mich und schwöre
es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand auf das Evangelium legen:
so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner
Hand berühre.
54. Nach der Betrachtung verläßt der Kleriker, der diese gehalten hat,
zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle.
Nach Beendigung der Gebete, die im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören
die wahlberechtigten Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen
Stellvertreter) an, der dem Kollegium der Wähler insbesondere die Frage
stellt, ob nunmehr mit dem Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch
Unklarheiten bezüglich der Normen und der Modalitäten, die in dieser
Konstitution festgelegt worden sind, zu klären sind, ohne daß jedoch
erlaubt sei, auch wenn unter den Wählern darüber Einigkeit herrschte,
und dies unter Strafe der Nichtigkeit der Beschlußfassung selbst diese zu
verändern oder zu ersetzen, insbesondere jene, die wesentlich mit den
Wahlhandlungen zusammenhängen.
Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der Wähler dem Beginn dem
Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man gemäß den in dieser
Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur Wahl über.
KAPITEL IV
GEHEIMHALTUNG ALLER DIE WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE
55. Der Kardinal-Camerlengo und die pro tempore assistierenden drei
Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet, damit die
Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen Kapelle geschieht, wo die
Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden Räumlichkeiten, sei es
vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner Weise verletzt wird.
Ganz besonders werden sie auch unter Zuhilfenahme der Erfahrung zweier
vertrauenswürdiger Techniker darauf achten, daß die Geheimhaltung in den
genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die
Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, daß kein
Aufnahme- oder audiovisuelles Sendegerät von wem auch immer in die
genannten Räume eingeführt wird.
Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen und entdeckt werden würde,
sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie mit schwerwiegenden Strafen nach
Ermessen des künftigen Papstes belegt werden.
56. Solange die Wahlhandlungen andauern, sind die wahlberechtigten Kardinäle
angehalten, sich schriftlicher Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon
oder Funk, mit Personen, die nicht rechtens in den reservierten Gebäuden
zugelassen sind, zu enthalten.
Nur aus ganz schwerwiegenden und dringenden Gründen, die von der
Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7 geprüft werden müssen,
können solche Gespräche geführt werden.
Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also vor Beginn der
Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft oder persönliche
Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt werden kann, so
geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr notwendig sind.
57. Gleichermaßen dürfen die wahlberechtigten Kardinäle weder
Botschaften jedweder Art empfangen noch außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei
es natürlich verboten ist, daß dort rechtmäßig zugelassene Personen
diese Korrespondenz vermitteln. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es in
besonderer Weise verboten, solange das Wahlverfahren andauert, Zeitungen und
Zeitschriften jeglicher Art zu erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen
zu verfolgen.
58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise gemäß der in Nr. 46
vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren Dienst durch mit der Wahl
zusammenhängende Aufträge verrichten und die direkt oder indirekt die
Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort, Schrift, Zeichen oder
dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie ansonsten die Strafe
der Exkommunikation latae sententiae auf sich ziehen würden, die
dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es insbesondere verboten,
irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt Auskunft über die
Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl des Papstes
in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit
der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur Geheimhaltung
betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den
Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen.
60. Überdies verordne ich den wahlberechtigten Kardinälen, graviter
onerata ipsorum conscientia, die Geheimhaltung über diese
Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl des neuen Papstes zu wahren,
eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht
diesbezüglich eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von
seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.
61. Zum Zweck des Schutzes der wahlberechtigten Kardinäle gegen die
Indiskretion anderer und gegen etwaige Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit
ihres Urteils und gegen ihre Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten,
verbiete ich schließlich unter allen Umständen, daß unter welchem Vorwand
auch immer, technische Geräte jedweder Art in die Räumlichkeiten, in
denen die Wahlhandlungen stattfinden, eingeführt werden, die zur Aufnahme,
Wiedergabe oder Übermittlung von Ton, Bild oder Schrift dienen, oder daß
von ihnen, falls solche schon vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.
KAPITEL V
DER ABLAUF DER WAHL
62. Nach Abschaffung der sogenannten Wahlverfahren per acclamationem
seu inspirationem und per compromissum, wird der Papst von nun an
einzig und allein per scrutinium gewählt.
Ich lege also fest, daß zur gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen
aller anwesenden Wähler erforderlich sind.
Für den Fall, daß die Anzahl der anwesenden Kardinäle nicht genau
durch drei geteilt werden kann, ist für die Gültigkeit der Papstwahl
eine Stimme mehr erforderlich.
63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten
Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.
Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein
Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht
schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am
Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge
vorher durch die vorbereitenden Kongregationen oder während der Wahlperiode
gemäß der in den Nummern 64 ff. dieser Konstitution bestimmten Modalitäten
festgelegt wird.
64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Phasen, deren erste,
die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniäre,
die jedem wahlberechtigten Kardinal wenigsten zwei oder drei davon aushändigen;
2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten
Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln,
kurz Infirmarii genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung
wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der
nacheinander die neun Namen derer zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden;
3) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Infirmarii und der
Wahlprüfer die Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die
wegen Krankheit oder anderweitiger Gründe verhindert sind, diese Dienste zu
leisten, sollen an ihrer Stelle die Namen anderer ausgelost werden, die nicht
verhindert sind. Die drei zuerst Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten
als Infirmarii und die letzten drei als Wahlprüfer.
65. Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu
beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein und soll in der oberen Hälfte,
möglichst im Vordruck, die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem,
während die untere Hälfte frei bleiben muß, um hier den Namen des Gewählten
zu schreiben; deswegen ist der Zettel so beschaffen, daß er doppelt gefaltet
werden kann; 2) die Ausfüllung der Stimmzettel ist von jedem
wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen, indem er, möglichst in
verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er wählt,
wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der
Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann zweimal gefaltet
werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die
wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben
der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister
und die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die
Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie
hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die
er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B.
wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken
einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren.
66. Die zweite Phase, die man als den eigentlichen Wahlgang bezeichnen
kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die dafür bereitgestellte
Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche
Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den
Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der
Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die
Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet,
um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen, spricht der wahlberechtigte Kardinal
mit erhobener Stimme folgende Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein
Richter sein wird, zum Zeugen an, daß ich den gewählt habe, von dem ich
glaube, daß er nach Gottes Willen gewählt werden sollte. Danach legt er
den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er
eine Verneigung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück.
Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle
sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der
letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den
obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, bringt
ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den Eid zu sprechen, auf den
Teller und führt ihn damit in die Urne.
67. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle in ihren Zimmern gemäß
Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei Infirmarii mit einem Kästchen
zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel
eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Infirmarii
übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler
feststellen können, daß es leer ist: darauf verschließen sie es und legen
den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Infirmarii mit
dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln,
die auf einem kleinen Teller liegen, unter vorschriftsmäßiger Begleitung
ins Domus Sanctae Marthae zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt
einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn
durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten
Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer
der drei Infirmarii oder ein anderer vom Kranken beauftragter
wahlberechtigter Kardinal die voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei
letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii
zu leisten hat. Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die
Kapelle, dieses wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden
Kardinäle ihre Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin
befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl
der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit
dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr
aufzuhalten, können die Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich
nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in
der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu
begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre
Stimmzettel abgeben.
68. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die
Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die
Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet der letzte Wahlhelfer sogleich zur Zählung
der Stimmzettel, indem er einen nach dem andern, allen sichtbar, aus der Urne
nimmt und sie in einen anderen dafür bereitstehenden leeren Behälter
legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt,
muß man alle Zettel verbrennen und sogleich einen neuen Wahlgang beginnen;
stimmen hingegen die Zettel mit der Zahl der Wähler überein, folgt die
öffentliche Auszählung der Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht.
69. Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch vor dem Altar: der erste nimmt
einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den Namen des Gewählten fest, gibt
ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten
einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen
laut und verständlich vorliest, so daß alle anwesenden Wähler die hier
getroffene Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können.
Auch er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer
bei der öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die
so ineinander gefaltet sind, daß beide offensichtlich vom gleichen Wähler
stammen, gelten sie als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen
enthalten; falls sie aber verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig;
die Wahl selbst jedoch wird in keinem der beiden Fälle annulliert.
Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die
Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die einzelnen Namen entfielen, und
vermerken die Ergebnisse auf einem gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer
locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer
Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht, und reiht sie an einer
Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen
verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft
und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine Urne oder seitlich auf den
Tisch gelegt.
70. Darauf folgt die dritte und letzte Phase, die man den Wahlabschluß
nennen kann. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle;
3) der Verbrennung der Stimmzettel.
Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen
entfielen, und wenn keiner in jenem Wahlgang zwei Drittel der Stimmen erhalten
hat, so ist der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer zwei
Drittel der Stimmen erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Papstes
erfolgt.
Die Wahlprüfer haben in beiden Fällen unabhängig davon, ob es
zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen
und die Niederschrift der Wahlhelfer über das Abstimmungsergebnis zu prüfen,
um Gewißheit zu haben, daß diese ihre Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft
erfüllt haben.
Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle
die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle Stimmzettel von den
Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär des Kollegiums und
die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone
hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen
ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluß zusammen mit denen
des zweiten Wahlgangs verbrannt.
71. Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreibe
ich vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über
das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge neben sich liegen haben, dem
Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen.
Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden.
Ferner ordne ich an, daß der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche am Ende der Wahl einen Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der
drei assistierenden Kardinäle finden muß, worin er das Abstimmungsergebnis
jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und
dann im dafür vorgesehenen Archiv in einem versiegelten Umschlag
verschlossen aufbewahrt, der ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von
niemandem geöffnet werden darf.
72. Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl. Pius X.,(20)
Pius XII.(21) und Paul VI.(22) bestätige, schreibe ich vor, daß mit
Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave die wahlberechtigten
Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder
nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei dem sie erneut
ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang sind alle Modalitäten des
ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht von neuem
ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Infirmarii und
Wahlprüfer zu bestellen sind, so daß zu diesem Zweck ohne irgendeine
Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim
ersten diesbezüglich festgelegt worden ist.
73. Alles, was oben über den Wahlablauf festgelegt worden ist, muß von
den wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig
beachtet werden, die im Anschluß an die liturgischen Funktionen und Gebete nach
dem bereits erwähnten Ordo rituum conclavis an jedem Tag morgens
und nachmittags durchgeführt werden müssen.
74. Im Falle, daß die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben
sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die
Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff.
beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind, höchstens
einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein
zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze
geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der
Diakone zu haben. Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form
vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben
Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum
Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten
Kardinal aus der Ordnung der Priester. Danach sollen wiederum sieben
Abstimmungen durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen,
folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten
Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf werden
die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie nicht
zur Wahl führen, sieben sein müssen.
75. Wenn die Abstimmungen auch nach der in der vorangehenden Nummer
festgelegten Vorgehensweise nicht zum Erfolg führen, wird der Camerlengo
die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden Weg
ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem weiter verfahren, was die
absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.
Dennoch wird man nicht davon abweichen können, daß zu einer gültigen
Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden sein muß oder daß
zwischen den beiden Namen, die in dem unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den größten
Stimmenanteil erhalten haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem
zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.
76. Wenn eine Wahl in Abweichung von der in dieser Konstitution
vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der von ihr festgesetzten
Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem selben Grund nichtig und ungültig,
ohne daß es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf und die Wahl
deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt.
77. Ich bestimme, daß die Anordnungen, die all das betreffen, was der Wahl
des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf selbst, auch dann gänzlich zu
beachten sind, wenn die Vakanz des Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht
des Papstes gemäß can. 332, § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und
can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen erfolgen
sollte.
KAPITEL VI
WAS BEI DER WAHL DES PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST
78. Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des Papstes das Verbrechen der
Simonie Gott bewahre uns davor! begangen worden sein sollte,
beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die sich schuldig machen
sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae zuziehen; jedoch erkläre
ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei simonistischer Wahl
aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des Papstes aus diesem Grunde
wie schon von meinen Vorgängern verfügt nicht
angefochten werde.(23)
79. Indem ich auch die Vorschriften meiner Vorgänger bestätige,
verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten
des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl seines Nachfolgers zu
verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder diesbezüglich in heimlichen
Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen.
80. Ebenso will ich bekräftigen, was meine Vorgänger festgelegt
haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschlieben. Aus diesem
Grunde verbiete ich von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der
Exkommunikation latae sententiae allen und jedem einzelnen der
wahlberechtigten Kardinäle, den jetzigen und den künftigen, ebenso dem
Sekretär des Kardinalskollegiums und allen anderen, die an der Vorbereitung
und an der Durchführung alles dessen, was für die Wahl nötig ist,
beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer, von einer beliebigen
weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto- oder
das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen,sei es auch in Form eines
einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen
versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern,
sei es schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es
indirekt oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des
Wahlverlaufs. Ich möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen
Einmischungen, Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche
Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder
Einzelpersonen versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen.
81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder
Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger
Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder
einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich
dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig,
auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll
verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter
dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch
beabsichtige ich nicht zu verbieten, daß während der Sedisvakanz ein
Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann.
82. Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl
Wahlkapitulationen einzugehen, d.h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem
Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum
Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie
vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie
unter Eid abgegeben worden wären.
83. Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger
die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes
nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung
noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch
sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender
Gruppen oder vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht
oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen
sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre
Stimme nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb
des Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet
halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten.
84. Während der Sedisvakanz und ganz besonders während der
Zeitdauer, in der die Wahl des Nachfolgers Petri erfolgt, ist die Kirche in ganz
besonderer Weise mit den Hirten und vor allem mit den Kardinälen, die den
Papst wählen, verbunden und erfleht von Gott den neuen Papst als Geschenk
seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muß die Gesamtkirche nach dem Beispiel
der christlichen Urgemeinde, von der die Apostelgeschichte (vgl. 1, 14) spricht,
mit Maria, der Mutter Jesu, geistig vereint einmütig im Gebet verharren; so
wird die Wahl des neuen Papstes kein vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein,
das ausschließlich das Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine
Handlung der ganzen Kirche. Ich ordne daher an, daß nach der Nachricht von der
Vakanz des Apostolischen Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des
Papstes und nach seinen Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den
übrigen Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig
zum Herrn gebetet werde (vgl. Mt 21, 22; Mk 11, 24), damit er
die Wähler erleuchte und sie bei ihrer Aufgabe zu solcher Eintracht führe,
daß es eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil
der Seelen und das Wohl des gesamten Volkes Gottes erfordern.
85. Dies empfehle ich in lebendiger und herzlichster Weise den ehrwürdigen
Kardinälen, die aufgrund ihres Alters nicht mehr das Recht besitzen, an der
Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen der ganz besonderen Bindung zum
Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur mit sich bringt, sollen sie sich an
die Spitze des Volkes Gottes stellen, das insbesondere in den
Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den Kultstätten der anderen
Teilkirchen versammelt ist, damit durch das beharrliche und inständige
Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den wählenden Mitbrüdern
vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die notwendige
Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese Weise wirksam
und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die Universalkirche mit ihrem
Hirten zu versehen.
86. Sodann bitte ich denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem
Amt, zu dem er berufen ist, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu entziehen,
sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich,
der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er
imstande ist, sie zu tragen; der ihm die schwere Aufgabe überträgt,
gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm
die Würde zuteil werden läßt, die Kraft, daß er unter der Bürde
des Amtes nicht zusammenbricht.
KAPITEL VII
ANNAHME, PROKLAMATION UND BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES
87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so ruft der letzte der
Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Päpstlichen
Zeremonienmeister in den Wahlraum; darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste
und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten
bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine
kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt
er ihn: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche
Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und zwei Zeremoniäre, die in diesem
Moment herbeigerufen werden, als Zeugen hat, über die Annahme der Wahl
durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück
an.
88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits
empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt
des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste
Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben.
Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich
zum Bischof geweiht werden.
89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten
abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis vorschreibt, treten
die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem
neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen
zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und dann verkündet der
erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die stattgefundene Wahl und den
Namen des neuen Papstes, der sofort danach den Apostolischen Segen Urbi et
Orbi von der Loggia der Vatikanischen Basilika erteilt.
Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und
die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum Bischof geweiht worden ist.
90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der Vatikanstadt befindet, müssen
die im genannten Ordo rituum conclavis enthaltenen Richtlinien beachtet
werden.
Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend den
Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß
dem Brauch der Kirche durch den Dekan des Kardinalskollegiums oder, bei dessen
Abwesenheit, durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten
der Kardinalbischöfe.
91. Das Konklave endet gleich, nachdem der neugewählte Papst seine
Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas anderes. Von diesem
Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des Päpstlichen
Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den Staaten,
der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem
gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muß.
92. Nach der feierlichen Zeremonie des Beginns des Pontifikates und
innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der Papst nach dem vorgeschriebenen
Ritus Besitz von der Patriarchalen Erzbasilika am Lateran.
PROMULGATION
Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend, bestimme und schreibe ich
deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen vor und beschließe, daß
niemand es wage, diese Konstitution und alles, was in ihr enthalten ist, aus
irgendeinem Grund anzufechten. Sie muß von allen unantastbar befolgt werden,
ungeachtet jedweder entgegengesetzten Bestimmung, auch wenn diese eine ganz
besondere Erwähnung verdient. Sie erhalte und erziele ihre vollen und
unversehrten Wirkungen und sei eine Anleitung für alle, auf die sie sich
bezieht.
Gleichermaßen setze ich, wie oben festgelegt, alle Konstitutionen und
Bestimmungen, die von den Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind,
außer Kraft, und erkläre gleichzeitig alles für wertlos, was von
irgendjemand und mit welcher Autorität auch immer, bewußt oder unbewußt
gegen diese Konstitution unternommen werden sollte.
Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar, dem Fest der Kathedra
Petri, des Jahres 1996, dem achtzehnten des Pontifikats.
(1) Hl. Irenäus, Adv. haereses. III, 3, 2: SCh 211, 33.
(2) Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904):
Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 239-288.
(3) Vgl. Motu proprio Cum Proxime (1. März 1922): AAS 14
(1922), 145-146; Apost. Konst. Quae divinitus (25. März 1935): AAS
27 (1935), 97-113.
(4) Vgl. Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945):
AAS 38 (1946), 65-99.
(5) Vgl. Motu proprio Summi Pontificis electio (5. September 1962):
AAS 54 (1962), 632-640.
(6) Vgl. Apost. Konst. Regimini Ecclesiae universae (15. August 1967):
AAS 59 (1967), 885-928; Motu proprio Ingravescentem aetatem (21.
November 1970): AAS 62 (1970), 810-813; Apost. Konst. Romano
Pontifici eligendo (1. Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609-645.
(7) Vgl. AAS 80 (1988), 841-912.
(8) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Christi Pastor
aeternus, III; II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen
gentium, 18.
(9) Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 1; cvgl. Kodex
der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 1.
(10) Vgl. Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. november 1970), II,
2: AAS 62 (1970), 811; Apost Konst. Romano Pontifici eligendo (1.
Oktober 1975), 33: AAS 67 (1975), 622.
(11) Kodex des kanonischen Rechtes, can. 1752.
(12) Vgl. Kodex des kanonischen Rechtes, can. 332 § 2; Kodex
der Kanones der Orientalischen Kirchen, can. 44 § 2.
(13) Vgl. AAS 80 (1988), 860.
(14) Vgl. AAS 69 (1977), 9-10.
(15) Vgl. Apost. Konst. Vicariae potestatis (6. Januar 1977), 2 §
4: AAS 69 (1977), 10.
(16) Vgl. Nr. 12: AAS 27 (1935), 112-113.
(17) Vgl. Art. 171: AAS 80 (1988), 905.
(18) Vgl. AAS 80 (1988), 864.
(19) Missale Romanum Nr. 4, S. 795.
(20) Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904),
76: Pii X Pontificis Maximi Acta III (1908), 280-281.
(21) Vgl. Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945),
88: AAS 38 (1946), 93.
(22) Vgl. Apost. Konst. Romani Pontifici eligendo (1. Oktober 1975),
74: AAS 67 (1975), 639.
(23) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica (25.
Dezember 1904), 79: Pii X Pontificis Maximi Acta, III (1908), 282; Pius
XII., Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 92:
AAS 38 (1946), 94; Paul VI., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo
(1. Oktober 1975), 79: AAS 67 (1975), 641.
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