I. ALLGEMEINE NORMEN
Der Begriff Römische Kurie
Art. 1
Die Römische Kurie ist die Gesamtheit der Dikasterien und Einrichtungen, die
dem Papst bei der Ausübung seines höchsten Hirtendienstes für das Wohl und den
Dienst an der Universalkirche und den Teilkirchen hilfreich zur Seite stehen,
wodurch die Einheit des Glaubens und die Gemeinschaft des Volkes Gottes gestärkt
sowie die der Kirche eigene Sendung in der Welt gefördert wird.
Die Struktur der Dikasterien
Art. 2
§ 1. Als Dikasterien werden bezeichnet: Das Staatssekretariat, die
Kongregationen, die Gerichtshöfe, die Räte und Ämter, d. h. die Apostolische
Kammer, die Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls, die Präfektur für die
wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls.
§ 2. Die Dikasterien sind untereinander rechtlich gleichgestellt.
§ 3. Zu den Einrichtungen der Römischen Kurie gehören ferner die
Präfektur des Päpstlichen Hauses und das Amt für die liturgischen Feiern des
Papstes.
Art. 3
§ 1. Soweit sie nicht aufgrund ihrer besonderen Natur oder eines speziellen
Gesetzes eine andere Struktur haben, bestehen die Dikasterien aus einem Kardinal
als Präfekt oder einem Erzbischof als Präsident, aus einer bestimmten Zahl von
Kardinälen und einigen Bischöfen, die von einem Sekretär unterstützt werden.
Ihnen stehen Konsultoren zur Seite und als Mitarbeiter höhere Beamte sowie eine
entsprechende Anzahl von weiteren Beamten.
§ 2. Entsprechend dem besonderen Charakter einiger Dikasterien können zu
diesem Kreis von Kardinälen und Bischöfen auch Kleriker sowie andere Gläubige
hinzukommen.
§ 3. Mitglieder der Kongregation im eigentlichen Sinn aber sind Kardinäle und
Bischöfe.
Art. 4
Der Präfekt oder der Präsident steht dem Dikasterium vor, leitet es und
vertritt es rechtlich.
Der Sekretär, der von einem Subsekretär unterstützt wird, hilft dem Präfekten
oder dem Präsidenten bei der verantwortlichen Leitung der Geschäfte und der
Mitarbeiter.
Art. 5
§ 1. Der Präfekt oder der Präsident, die Mitglieder des Dikasteriums, der
Sekretär und die übrigen höheren Beamten sowie die Konsultoren werden vom Papst
für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.
§ 2. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind die leitenden Kardinäle gebeten,
dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten, der, nach Erwägung aller Umstände,
entsprechend vorgehen wird. Die übrigen verantwortlichen Leiter sowie die
Sekretäre verlieren ohne weiteres mit Vollendung des 75. Lebensjahres ihr Amt;
die Mitglieder mit Vollendung des 80. Lebensjahres; wer aber aufgrund eines
Amtes irgendeinem Dikasterium als Mitglied angehört, verliert seine
Mitgliedschaft mit dem Verlust seines Amtes.
Art. 6
Mit dem Tod des Papstes verlieren alle verantwortlichen Leiter und die
Mitglieder der Dikasterien ihr Amt. Ausgenommen davon sind der Camerlengo der
Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die ihre ordentlichen Amtsgeschäfte
weiterführen und dem Kardinalskollegium all jenes vorlegen, was sonst dem Papst
vorgelegt werden müßte.
Die Sekretäre besorgen die ordentliche Geschäftsführung der Dikasterien,
wobei sie nur die ordentlichen Amtsgeschäfte ausführen; sie bedürfen aber der
Bestätigung durch den Papst, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dessen
Wahl.
Art. 7
Die Mitglieder der Dikasterien werden aus den Kardinälen genommen, und zwar
sowohl aus denen, die sich in der Stadt Rom als auch denen, die sich außerhalb
derselben aufhalten; hinzu kommen einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe,
die in den Dingen, die behandelt werden, über eine besondere Erfahrung verfügen,
sowie, je nach der Natur des Dikasteriums, einige Kleriker und andere Gläubige,
jedoch mit der Maßgabe, daß alles, was die Ausübung von Leitungsvollmacht
erfordert, denjenigen vorbehalten ist, welche die heilige Weihe empfangen haben.
Art. 8
Als Konsultoren werden aus dem Kreis der Kleriker oder der übrigen Gläubigen
solche ernannt, die sich durch Bildung und Klugheit auszeichnen, wobei, soweit
es möglich ist, der Gesichtspunkt der Universalität beachtet werden soll.
Art. 9
Als Beamten werden aus dem Kreis der Gläubigen , seien sie Kleriker oder
Laien, solche ausgewählt, die sich auszeichnen durch Tüchtigkeit, Klugheit,
Sachkenntnis und die erforderliche Bildung, die durch geeignete
Studienabschlüsse belegt sein muß; soweit es möglich ist, sollen sie aus
verschiedenen Gegenden des Erdkreises ausgewählt werden, so daß die Kurie den
universalen Charakter der Kirche zum Ausdruck bringt. Die Eignung der Kandidaten
muß, je nachdem, durch Prüfungen oder auf andere entsprechende Weise
nachgewiesen werden.
Die Teilkirchen und die Leiter von Instituten des Geweihten Lebens und von
Gesellschaften des Apostolischen Lebens sollen es nicht unterlassen, den
Apostolischen Stuhl zu unterstützen, indem sie erlauben, daß ihre Gläubigen bzw.
ihre Mitglieder, sofern erforderlich, in die Römische Kurie berufen werden.
Art. 10
Jedes Dikasterium muß sein eigenes Archiv haben, in dem die empfangenen
Dokumente und die Kopien der verschickten Dokumente geordnet, sicher und den
heutigen Zeiterfordernissen angemessen aufbewahrt werden müssen, nachdem sie
vorher in einem Protokoll verzeichnet wurden.
Vorgehensweise
Art. 11
§ 1. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sollen, entsprechend der Natur
eines jeden Dikasteriums, der Vollversammlung vorbehalten werden.
§ 2. Zu den Vollversammlungen, die, soweit es möglich ist, einmal im Jahr
abgehalten werden sollen und bei denen Fragen von allgemeiner und
grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln sind sowie solche, die nach dem Urteil
des Präfekten oder des Präsidenten dort behandelt werden sollen, müssen alle
Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden. Für die ordentlichen Versammlungen
reicht es aus, daß die Mitglieder zusammengerufen werden, die sich in der Stadt
Rom aufhalten.
§ 3. Der Sekretär nimmt an allen Versammlungen des Dikasteriums mit
Stimmrecht teil.
Art. 12
Es ist Aufgabe der Konsultoren und derjenigen, die ihnen gleichgestellt sind,
die vorgelegte Sache sorgfältig zu prüfen und ihr Urteil darüber abzugeben, in
der Regel schriftlich.
Nach Erfordernis und gemäß der Natur des jeweiligen Dikasteriums können die
Konsultoren zusammengerufen werden, damit sie gemeinsam die vorgelegten Fragen
prüfen und, wenn es angebracht erscheint, ein gemeinsames Urteil darüber abgeben.
In einzelnen Fällen können auch andere zur Beratung herangezogen werden, die,
auch wenn sie nicht zum Kreis der Konsultoren gehören, sich durch besondere
Kenntnis hinsichtlich der zu behandelnden Fragen auszeichnen.
Art. 13
Die Dikasterien behandeln gemäß ihrer je eigenen Zuständigkeit die
Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung von Natur aus oder von
Rechts wegen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, und solche, welche die
Grenzen der Zuständigkeit der einzelnen Bischöfe und ihrer verschiedenen
Zusammenschlüsse (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) überschreiten,
sowie solche, die ihnen vom Papst selbst zugewiesen werden. Sie haben die
Aufgabe, die schwerwiegenderen Probleme der heutigen Zeit zu studieren, damit
das pastorale Handeln der Kirche wirkungsvoller gefördert und auf geeignete
Weise abgestimmt werde, wobei die notwendige Beziehung zu den Teilkirchen
gewahrt werden muß. Sie sollen Unternehmungen zum Wohl der Universalkirche
fördern und schließlich prüfen sie das, was die Gläubigen, indem sie von dem
ihnen eigenen Recht Gebrauch machen, dem Apostolischen Stuhl vortragen.
Art. 14
Die Zuständigkeit der Dikasterien ist nach sachlichen Gesichtspunkten
bestimmt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich festgelegt ist.
Art. 15
Die Angelegenheiten sind auf der Grundlage des Rechts, und zwar des
universalen Rechts wie auch des speziellen Rechts der Römischen Kurie wie auch
entsprechend den Rechtsnormen eines jeden Dikasteriums zu behandeln, jedoch
stets in pastoraler Form und nach pastoralen Gesichtspunkten und bedacht sowohl
auf die Gerechtigkeit als auch auf das Wohl der Kirche wie auch besonders auf
das Heil der Menschen.
Art. 16
Man kann die Römische Kurie außer in der offiziellen lateinischen Sprache
auch in allen heute weiter verbreiteten Sprachen angehen.
Zum Nutzen aller Dikasterien besteht ein Zentrum, um Dokumente in andere
Sprachen zu übersetzen.
Art. 17
Die allgemeinen Dokumente, die nur von einem Dikasterium allein vorbereitet
werden, sollen den anderen betroffenen Dikasterien zur Kenntnis gebracht werden,
damit der Text mit Hilfe eventueller Anmerkungen verbessert und nach
entsprechenden Beratungen auch bei deren Ausführung möglichst übereinstimmend
vorgegangen werden kann.
Art. 18
Dem Papst müssen Entscheidungen von schwerwiegenderer Bedeutung zur
Genehmigung vorgelegt werden, mit Ausnahme derer, für die den verantwortlichen
Leitern der Dikasterien spezielle Befugnisse erteilt worden sind und mit
Ausnahme von solchen Urteilen, die das Gericht der Rota Romana und das höchste
Gericht der Apostolischen Signatur innerhalb der Grenzen ihrer eigenen
Zuständigkeit gefällt haben.
Die Dikasterien können weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit
Gesetzeskraft erlassen noch können sie Vorschriften des geltenden universalen
Rechts abändern, außer in einzelnen Fällen und mit besonderer Genehmigung des
Papstes.
Es ist aber in jedem Fall zu beachten, daß nichts Schwerwiegendes und
Außerordentliches unternommen werden soll, ohne daß es vorher von den
verantwortlichen Leitern der Dikasterien dem Papst angezeigt wurde.
Art. 19
§ 1. Die hierarchischen Beschwerden werden von dem Dikasterium
entgegengenommen, das sachlich dafür zuständig ist, unbeschadet der Vorschrift
des Art. 21 § 1.
§ 2. Die Angelegenheiten aber, die auf dem Rechtsweg zu prüfen sind, werden
an die zuständigen Gerichte weitergeleitet, unbeschadet der Vorschrift der Art.
52 und 53.
Art. 20
Wenn Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen den Dikasterien
entstehen sollten, müssen sie dem höchsten Gericht der Apostolischen Signatur
vorgelegt werden, es sei denn, der Papst hätte in diesen Fällen etwas anderes
vorgesehen.
Art. 21
§ 1. Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Dikasterien berühren,
müssen von den betreffenden Dikasterien gemeinsam geprüft werden.
Vom verantwortlichen Leiter des Dikasteriums, das mit der Behandlung einer
Sache begonnen hat, muß entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen
betroffenen Dikasteriums eine Versammlung einberufen werden, um die
verschiedenen Überlegungen zusammenzutragen. Wenn es der Sachgegenstand jedoch
erfordert, muß die Angelegenheit der Vollversammlung der betreffenden
Dikasterien unterbreitet werden.
Der Versammlung steht der verantwortliche Leiter des Dikasteriums vor, der
sie zusammengerufen hat, oder aber dessen Sekretär, wenn nur die Sekretäre
zusammenkommen sollen.
§ 2. Wo es notwendig ist, sollen ständige „interdikasterielle“ Kommissionen
eingerichtet werden, um diejenigen Angelegenheiten zu behandeln, die einer
gegenseitigen und häufigen Beratung bedürfen.
Versammlung der Kardinäle
Art. 22
Im Auftrag des Papstes versammeln sich mehrmals im Jahr die Kardinäle, die
Dikasterien vorstehen, um schwerwiegendere Angelegenheiten zu prüfen, die
Arbeiten abzustimmen und um untereinander Informationen austauschen sowie
Entscheidungen treffen zu können.
Art. 23
Die schwerwiegenderen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung können,
sofern es dem Papst recht ist, nützlicherweise von den in der Vollversammlung
des Konsistoriums zusammengekommenen Kardinälen behandelt werden, und zwar
entsprechend dem eigenen Recht.
Kardinalsrat zur Beratung der organisatorischen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Apostolischen Stuhls
Art. 24
Der Rat besteht aus 15 Kardinälen, die alle Vorsteher von Teilkirchen aus
verschiedenen Teilen der Welt sind und vom Papst für einen Zeitraum von fünf
Jahren ernannt werden.
Art. 25
§ 1. Der Rat wird gewöhnlich zweimal im Jahr vom Kardinalstaatssekretär
zusammengerufen, um die wirtschaftlichen und organisatorischen Belange im
Hinblick auf die Verwaltung des Heiligen Stuhls genau abzuwägen, wobei er sich,
soweit erforderlich, der Hilfe von Sachverständigen in diesen Fragen bedienen
kann.
§ 2. Der Rat wird auch über die Tätigkeit der besonderen Einrichtung
informiert, die innerhalb des Staates der Vatikanstadt errichtet und angesiedelt
ist, um die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu sichern und zu verwalten, die
dazu dienen, Werke des Glaubens und der Caritas zu unterhalten; diese
Einrichtung wird nach Maßgabe eines Sondergesetz geleitet.
Beziehungen zu den Teilkirchen
Art. 26
§ 1. Häufige Beziehungen zu den Teilkirchen und zu den verschiedenen
Zusammenschlüssen der Bischöfe (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden)
sollen gefördert werden, indem ihr Rat eingeholt wird, wenn es sich um die
Vorbereitung von Dokumenten mit größerer Bedeutung handelt, die allgemeinen
Charakter haben.
§ 2. Sooft es möglich ist, sollen Dokumente mit allgemeinem Charakter oder
solche, die in besonderer Weise die Teilkirchen betreffen, den betreffenden
Diözesanbischöfen zur Kenntnis gebracht werden, bevor sie veröffentlicht werden.
§ 3. Die den Dikasterien vorgelegten Fragen sollen aufmerksam geprüft werden,
und, wo es erforderlich ist, soll ohne Verzug eine Antwort gegeben oder
wenigstens eine Empfangsbestätigung geschickt werden.
Art. 27
Die Dikasterien sollen es nicht versäumen, die päpstlichen Gesandten zu Rate
zu ziehen in solchen Angelegenheiten, welche die Teilkirchen betreffen, in denen
diese ihren Dienst ausüben, sowie denselben Gesandten die getroffenen
Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen.
«Ad-Limina»-Besuche
Art. 28
Gemäß altehrwürdige Tradition und Rechtsvorschrift reisen die Bischöfe, die
Vorsteher von Teilkirchen sind, zu festgesetzten Zeiten zu den Gräbern der
Apostel und berichten bei dieser Gelegenheit dem Papst über den Zustand ihrer
Diözese.
Art. 29
Besuche dieser Art haben im Leben der Kirche eine besondere Bedeutung, da sie
gleichsam den Höhepunkt der Beziehungen zwischen den Hirten einer jeden
Teilkirche und dem Papst darstellen. Er selbst nämlich behandelt mit ihnen, wenn
er seine Mitbrüder im Bischofsamt persönlich empfängt, die Fragen, die das Wohl
der Teilkirchen und die Hirtenaufgabe der Bischöfe betreffen und er stärkt und
stützt sie im Glauben und in der Liebe. Auf diese Weise werden die Bande der
hierarchischen Gemeinschaft gefestigt und es wird sowohl die Katholizität der
Kirche als auch die Einheit des Bischofskollegiums gleichsam öffentlich
dargestellt.
Art. 30
Die Ad-limina-Besuche beziehen auch die Dikasterien der Römischen Kurie mit
ein. Durch diese nämlich werden ein fruchtbarer Dialog zwischen den Bischöfen
und dem Apostolischen Stuhl gefördert und vertieft, gegenseitige Informationen
ausgetauscht sowie Ratschläge und nützliche Anregungen im Hinblick auf das
größere Wohl und den Fortschritt der Kirchen und nicht zuletzt auf die Bewahrung
der allgemeinen Ordnung der Kirche gegeben.
Art. 31
Diese Besuche sollen sorgfältig und in geeigneter Weise vorbereitet werden,
so daß die drei wesentlichen Elemente, aus denen sie bestehen, nämlich die
Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten und ihre Verehrung, die Begegnung
mit dem Papst sowie die Gespräche mit den Dikasterien der Römischen Kurie
glücklich voranschreiten und einen erfolgreichen Ausgang nehmen.
Art. 32
Zu diesem Zweck soll dem Heiligen Stuhl sechs Monate vor dem Zeitpunkt des
Besuchs der Bericht über den Zustand der Diözese übersandt werden. Von den
jeweils zuständigen Dikasterien muß alles sorgfältig geprüft und deren
Anmerkungen einer besonderen, zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe
mitgeteilt werden, damit eine kurze Zusammenfassung von allem erstellt werden
kann, die bei allen Gesprächen beachtet werden soll.
Der pastorale Charakter ihrer Tätigkeit
Art. 33
Die Tätigkeit aller, die bei der Römischen Kurie und bei den übrigen
Einrichtungen des Heiligen Stuhls arbeiten, ist ein wirklich kirchlicher Dienst,
der mit pastoralem Charakter ausgezeichnet ist, insofern er Teilhabe an der
universalen Sendung des Papstes ist, und muß von allen mit höchster und
pflichtgemäßer Gewissenhaftigkeit und im Geist des Dienens geleistet werden.
Art. 34
Die einzelnen Dikasterien verfolgen ihre jeweils eigenen Ziele, sie arbeiten
jedoch zusammen. Deshalb müssen alle, die in der Römischen Kurie arbeiten,
darauf hinwirken, daß ihre Tätigkeit ins rechte Verhältnis gebracht werde und in
eins zusammenfließe. Alle sollen freilich immer bereit sein, ihre eigene Arbeit
überall dort zu leisten, wo es notwendig ist.
Art. 35
Auch wenn jedwede Tätigkeit, die in den Einrichtungen des Heiligen Stuhls
geleistet wird, eine Mitwirkung am apostolischen Handeln darstellt, sollen die
Priester nach Kräften in der Seelsorge mitarbeiten, aber ohne daß daraus ein
Nachteil für ihre eigene amtliche Aufgabe erwächst.
Das zentrale Arbeitsbüro
Art. 36
Um die Ausübung der Arbeit in der Römischen Kurie und um alle damit
zusammenhängenden Fragen kümmert sich, entsprechend seiner Zuständigkeit, das
zentrale Arbeitsbüro.
Die Ordnungen
Art. 37
Zu dieser Apostolischen Konstitution gehören ein „Ordo servandus“ oder
gemeinsame Normen, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung in der Kurie
festgelegt werden, unbeschadet der allgemeinen Normen dieser Konstitution.
Art. 38
Jedes Dikasterium muß einen eigenen „Ordo servandus“ oder spezielle Normen
haben, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung festgelegt werden sollen.
Der „Ordo servandus“ eines jeden Dikasteriums muß in der beim Apostolischen
Stuhl üblichen Form veröffentlicht werden.
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